446.530
Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium
Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium Vom 16. Februar 2006 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März / 28. September 2006
Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 20071), folgende Ordnung.2)
i. allgemeines Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt das Masterstudium an der Philosophisch-
Historischen Fakultät der Universität Basel.
Sie gilt für alle Studierenden an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel, die den Grad eines Master of Arts (MA) erwerben wollen.
Für jedes Masterstudienfach und für jeden spezialisierten Masterstudiengang erstellt die Fakultät einen Studienplan.
Für ausserfakultäre Studienfächer erlässt die Fakultät gemeinsam mit der anbietenden Fakultät unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat in Ergänzung zu dieser Ordnung jeweils eine Studienordnung.
Studienpläne bzw. Studienordnungen regeln die Voraussetzungen, den modularen Aufbau und die Anforderungen für das Bestehen des Studiums. Studienordnungen werden im Kantonsblatt publiziert. Studienpläne sind integrierter Bestandteil dieser Ordnung und werden in den Anhängen 3ff.3) aufgeführt.
Verliehener Grad
Art. 2 . Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel
verleiht nach bestandenem Masterstudium den Grad eines Master of Arts (MA). Dem verliehenen Grad folgen die Bezeichnungen der Studienfächer (im Major und im Minor gemäss § 12 Abs. 2) bzw. des Studiengangs.
1) SG 440.110. 2) Ingress in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 15. 10. 2009 (wirksam seit 1. 2. 2010, publiziert am 13. 2. 2010). 3) Die Anhänge 1–35 werden hier nicht abgedruckt. Sie können auf der Home- «Rechtserlasse» eingesehen werden.
Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium
Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Masterstudium sind grundsätzlich in § 16 der Studierenden-Ordnung vom 18. Mai 2005 geregelt. Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich einen Bachelorabschluss im Umfang von 180 KP erbracht an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule voraus.
Darüber hinaus müssen aus den für das jeweilige Masterstudienfach bzw. für den Masterstudiengang relevanten Studienrichtung(en) Leistungen im Umfang von je mindestens 60 Kreditpunkten nachgewiesen werden. Einzelheiten sind in den Studienplänen im Anhang4) geregelt.
Die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen erfordert zusätzliche Vorkenntnisse, die in den Studienplänen geregelt sind.
Wird ein Bachelorabschluss von der Fakultät nur teilweise als äquivalent anerkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium mit der Auflage erfolgen, Kreditpunkte aus dem Bachelorstudiengang nachzuholen. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 Abs. 4 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn in den beiden Studienfächern bzw. im Studiengang insgesamt nicht mehr als 30 Kreditpunkte fehlen.
Wenn die Zulassung nicht gemäss § 16 Abs. 2 der Studierenden-Ordnung automatisch erfolgt, stellt die Prüfungskommission auf Empfehlung der entsprechenden Unterrichtskommissionen dem Rektorat einen entsprechenden Antrag. Die Zulassungsverfügung ergeht vom Rektorat.
Studierende, die an der Universität Basel bzw. an anderen Universitäten oder Hochschulen vom Studium in einem Studienfach bzw. einem Studiengang ausgeschlossen worden sind, sind vom Studium desselben oder eines vergleichbaren Studienfachs bzw. Studiengangs an der Universität Basel in der Regel ausgeschlossen.
Voraussetzungen für das Studium
Art. 4 . Für das Masterstudium werden in der Regel Lateinkenntnisse
auf Maturitätsniveau vorausgesetzt. Einzelheiten sind in den Studienplänen im Anhang5) geregelt. Weiter wird gemäss § 14 Abs. 2 und 3 der Studierenden-Ordnung der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse verlangt.
Weitere Sprachkenntnisse müssen bei der Zulassung zum Studium nachgewiesen werden, so weit dies die entsprechenden Studienpläne bzw. Studienordnungen vorsehen. Einzelheiten zum Nachweis und zur Überprüfung regeln die Studienpläne bzw. Studienordnungen des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs.
4) Anhang: Siehe Fussnote 3. 5) Anhang: Siehe Fussnote 3.
ii. studienangebot Studienmodell
Art. 5 . Das Masterstudium an der Philosophisch-Historischen Fakultät
gliedert sich entweder in zwei Studienfächer und einen komplementären Bereich oder besteht aus einem Studiengang und gegebenenfalls einem komplementären Bereich.
Im Masterstudium mit zwei Studienfächern können die Studienfächer grundsätzlich frei kombiniert werden. Bei keinem der beiden Studienfächer darf es sich allerdings um eine curriculare Option bzw. einen inhaltlichen Schwerpunkt des anderen Studienfachs handeln6).
Der komplementäre Bereich besteht aus Lehrveranstaltungen und Modulen, welche aus dem Lehrangebot aller Fakultäten frei wählbar sind und den Studierenden die Möglichkeit anbieten, sich fachübergreifendes Wissen anzueignen und/oder das eigene fachliche Studium zu vertiefen.
Studienfächer und spezialisierte Studiengänge
Art. 6 .7) Die Fakultät bietet folgende Studienfächer an:
Ägyptologie – Egyptology
Alte Geschichte – Ancient History
Deutsche Philologie – German Language and Literature
Englisch – English
Ethnologie – Social Anthropology
Französische Sprach- und Literaturwissenschaft – French Language and Literature
Geschichte – History
Geschlechterforschung – Gender Studies
Griechische Philologie – Greek Philology
Hispanistik – Spanish Language and Literature
Islamwissenschaft – Islamic Studies
Italianistik – Italian Language and Literature
Jüdische Studien – Jewish Studies
Klassische Archäologie – Classical Archaeology
Kulturanthropologie – Cultural Anthropology
Kunstgeschichte – Art History
Latinistik – Latin Philology
Medienwissenschaft – Media Studies 6) Im Masterstudium mit zwei Studienfächern kann das Studienfach Deutsche Philologie nicht mit dem Studienfach Neuere Deutsche Literaturwissenschaft kombiniert werden. Gleiches gilt für die Studienfächer Geschichte und Osteuropäische Geschichte.
7)
Art. 6 : Abs. 1 lit. p aufgehoben durch Fakultätsbeschluss vom 25. 3. 2010 (wirksam
seit 1. 8. 2010, publiziert am 20. 10. 2010); Abs. 1 lit. cc beigefügt durch Fakultätsbeschluss vom 24. 4. 2008 (wirksam seit 1. 8. 2008); Abs. 1. lit. dd beigefügt durch Fakultätsbeschluss vom 15. 10. 2009 (wirksam seit 1. 2. 2010, publiziert am 13. 2. 2010); Abs. 2 lit. b aufgehoben durch den vorgenannten Fakultätsbeschluss vom 15. 10. 2010; Abs. 2 lit. e beigefügt durch Fakultätsbeschluss vom 14. 12. 2006 (wirksam seit 1. 8. 2007).
Musikwissenschaft – Musicology
Neuere Deutsche Literaturwissenschaft – Modern German Literature
Nordische Philologie – Nordic Philology
Osteuropäische Geschichte – East European History
Philosophie – Philosophy
Slavistik – Slavic Studies
Soziologie – Sociology aa) Ur- und Frühgeschichte und Provinzialrömische Archäologie – European Archaeology bb) Vorderorientalische Altertumswissenschaft – Ancient Near Eastern Studies cc) Pädagogik – Educational Sciences dd) Religionswissenschaft – Science of Religion 2 Die Fakultät bietet folgende spezialisierte Studiengänge an:
African Studies
Sprache und Kommunikation – Language and Communication
Altertumswissenschaften (Trinationaler Master)
Trinationaler Masterstudiengang Mehrsprachigkeit Ausserfakultäre Studienfächer an der Universität Basel
Art. 7 .8) Im Masterstudium mit zwei Studienfächern kann eines der beiden Studienfächer durch ein ausserfakultäres Studienfach ersetzt werden.
Ausserfakultäre Studienfächer sind9):
Geographie
Rechtswissenschaft
Theologie
Informatik
Naturwissenschaftliche Archäologie
Mathematik
Physik
Biologie
Chemie 3 Das Studienfach Geographie kann in begründeten Fällen und auf Antrag an die Prüfungskommission der Philosophisch-Historischen Fakultät mit einem zweiten ausserfakultären Studienfach kombiniert 8)
Art. 7 : Abs. 2: lit. b aufgehoben durch Fakultätsbeschluss vom 28. 6. 2007 (wirksam
seit 8. 11. 2007); Abs. 2 lit. f aufgehoben durch Fakultätsbeschluss vom 15. 10. 2009 (wirksam seit 1. 2. 2010, publiziert am 13. 2. 2010). 9)
Art. 7 Abs. 2: lit. c, d und g sind in Vorbereitung und vom Universitätsrat noch
nicht genehmigt.
Studienfächer an anderen Universitäten
Art. 8 . Im Rahmen eines Masterstudiums an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel kann ein Studienfach, das an der
Universität Basel nicht angeboten wird, auf Gesuch an einer anderen Universität studiert werden.
Zusammen mit dem Gesuch muss ein Learning Agreement vorgelegt werden. Aus diesem gehen der curriculare Aufbau des Studienfachs, die zu erwerbenden Kreditpunkte, die damit verbundenen Leistungsüberprüfungen und Bewertungen sowie die Berechnung der Abschlussnote des Studienfachs hervor.
Die Bewilligung erfolgt durch die Fakultät unter Vorbehalt der Zustimmung der anderen Universität.
Studienbeginn
Art. 9 .10) Der Studienbeginn ist im Herbst- wie im Frühjahrsemester
möglich.
iii. studium Umfang und Aufbau
Art. 10 . Das Masterstudium umfasst Leistungen im Umfang von
120 Kreditpunkten. Dies entspricht einer Regelstudiendauer von zwei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich das Studium entsprechend.
Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt. Die Studienziele werden in den Wegleitungen, die Anzahl der in den Modulen zu erwerbenden Kreditpunkte in den Studienplänen bzw. Studienordnungen der Studienfächer und Studiengänge definiert.
Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Kreditpunkt (KP) entspricht einem Lernaufwand von 30 Stunden.
10)
Art. 9 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 15. 10. 2009 (wirksam seit 1. 2.
2010, publiziert am 13. 2. 2010).
Gliederung
Art. 11 . Das Masterstudium mit Studienfächern gliedert sich in:
zwei Studienfächer im Umfang von 35 KP,
die Masterarbeit im Umfang von 30 KP und
11) einen komplementären Bereich im Umfang von in der Regel 20 KP.
Das Studium eines Studiengangs gliedert sich in:
Module des Studiengangs im Umfang von 70–90 KP,
die Masterarbeit im Umfang von 30 KP und
einen komplementären Bereich im Umfang von in der Regel 20 KP.
Die Zuordnung von Kreditpunkten richtet sich nach folgendem Muster:
Vorlesung: 1–2 KP
Vorlesung mit Übung / Kolloquium: 3–4 KP
Seminar: 3 KP
Seminararbeit: 5 KP
Übung: 3 KP
Kolloquium: 3 KP
Arbeitsgemeinschaft: 3 KP
Tutorat: 2 KP
Kurs mit Prüfung: 3–5 KP
Kurs: 3–5 KP
Masterarbeit: 30 KP
Masterprüfung: je 5 KP für das Studium mit Studienfächern bzw. zweimal 5 KP für das Studium eines Studiengangs.
Die fakultäre Prüfungskommission genehmigt jedes Semester die Anzahl der im fakultären Lehrangebot erwerbbaren Kreditpunkte.
Die Lehrveranstaltungen mit Angabe der damit erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Die Zuordnung von Kreditpunkten bei studentischen Leistungen wie insbesondere
begleitetes Selbststudium,
Exkursionen,
Mitarbeit an einem Forschungsprojekt,
Praktika erfolgt auf Grundlage eines von der jeweiligen Unterrichtskommission genehmigten Learning Contracts zwischen Studierenden und Dozierenden.
Für tutorielle Tätigkeit sowie Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung kann die Prüfungskommission auf Basis eines Learning Contracts bis zu 6 KP anrechnen12).
11)
Art. 11 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 24. 4. 2008 (wirksam seit 1. 8. 2008). 12) Für Tätigkeiten in der studentischen Selbstverwaltung gilt, dass max. 6 KP für
das Bachelor- und Masterstudium zusammen angerechnet werden können.
Bestehen des Masterstudiums
Art. 12 . Das Masterstudium ist bestanden, wenn:
in zwei Studienfächern je 35 KP gemäss den Vorgaben der jeweiligen Studienpläne und 20 KP im komplementären Bereich erworben sind, wobei in jedem Studienfach (mit Ausnahme der ausserfakultären) eine Masterprüfung im Umfang von 5 KP abgelegt werden muss, oder
in einem Studiengang 70–90 KP gemäss den Vorgaben des jeweiligen Studienplans und bis maximal 20 KP im komplementären Bereich erworben sind, wobei zwei Masterprüfungen im Umfang von je 5 KP abgelegt werden müssen, sowie in einem der zwei Studienfächer bzw. im Studiengang 30 KP aus einer Masterarbeit gemäss den Vorgaben des jeweiligen Studienplans erworben sind.
In dem Studienfach, in welchem die Masterarbeit abgelegt wird, wird ein Major erworben. Das andere Studienfach wird als Minor ausgewiesen.
iv. leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten
Art. 13 . Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studentische Leistungen erworben, wobei für die gleiche Studienleistung nur
einmal Kreditpunkte vergeben werden. Kreditpunkte werden vergeben für:
Modulprüfungen
mündliche und schriftliche Leistungsnachweise in einzelnen Lehrveranstaltungen
Referate, Essays, Übungsaufgaben und aktive Beteiligung
Seminararbeiten
Praktikumsberichte
Tutorielle Tätigkeit / Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung
Masterarbeit
Masterprüfungen 2 Die Studienpläne bzw. Studienordnungen regeln, welche Arten der Leistungsüberprüfung in den jeweiligen Lehrveranstaltungen und Modulen zur Anwendung kommen.
Eine Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu den Lehr- und Lernformen sowie dem damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten ist im Anhang 113) aufgeführt.
13) Anhang 1: Siehe Fussnote 3.
Leistungsbewertung
Art. 14 . Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit einer Note bewertet.
Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist.
Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Durchschnittsnoten werden mathematisch gerundet.
Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwenden:
hervorragend 5,5 sehr gut
gut 4,5 befriedigend
genügend 3,5–1ungenügend Modulprüfungen
Art. 15 . Modulprüfungen überprüfen Module als Ganzes.
Modulprüfungen finden halbjährlich oder jährlich statt und erfordern eine Anmeldung.
Die Aufsicht über die Modulprüfungen obliegt der fachverantwortlichen Unterrichtskommission.
Art, Inhalt, Umfang und Durchführung der Modulprüfungen sind in der Wegleitung des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs festgelegt.
Die Dauer einer mündlichen Modulprüfung richtet sich nach der Anzahl der im Modul zu erwerbenden Kreditpunkte und dauert maximal
Minuten. Sie findet in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisitzers statt.
Eine schriftliche Modulprüfung erfolgt durch eine zweistündige Klausur oder eine schriftliche Arbeit (Seminararbeit, freie schriftliche Arbeit, Essays).
Modulprüfungen zum Nachweis von Sprachfertigkeiten umfassen sowohl schriftliche als auch mündliche Leistungen. Dauer, Umfang, Inhalt und Durchführung dieser Modulprüfungen orientieren sich an den Standards für den Erwerb international anerkannter Sprachfertigkeitszertifikate. Die Modalitäten sind in der Wegleitung des jeweiligen Studienfaches bzw. Studiengangs festgelegt.
Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Das dreimalige Nichtbestehen einer Modulprüfung führt zum Ausschluss vom Masterstudium im jeweiligen Studienfach bzw. Studiengang.
Der Ausschluss wird durch die Fakultät verfügt.
Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise in einzelnen Lehrveranstaltungen
Art. 16 . Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen oder Kursen erfolgen durch mündliche und schriftliche Leistungsnachweise, sofern sie nicht im Rahmen einer Modulprüfung durchgeführt werden.
Mündliche bzw. schriftliche Leistungsnachweise finden semesterweise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
Mündliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisitzers abgenommen. Sie dauern zwischen 15 und 30 Minuten.
Schriftliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden durchgeführt. Sie dauern zwischen 45 und 90 Minuten.
Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden.
Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit Note.
Referate, Essays, Übungsaufgaben und aktive Beteiligung
Art. 17 . Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen
wie Seminaren, Übungen, Kolloquien, Arbeitsgemeinschaften, Kursen, geleiteten Praktika, Exkursionen, Tutoraten, Mitarbeit an Forschungsprojekten oder begleitetem Selbststudium erfolgen durch aktive Beteiligung, insbesondere in Form von Referaten, Essays oder Übungsaufgaben, sofern sie nicht im Rahmen einer Modulprüfung durchgeführt werden.
Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen finden semesterweise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können nicht wiederholt Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail).
Seminararbeiten
Art. 18 . Interaktive Lehrveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Kolloquien, Exkursionen und begleitetes Selbststudium können mit einer
Seminararbeit ergänzt werden. Die Anmeldung erfolgt mit der Abgabe der schriftlichen Arbeit.
Die schriftliche Arbeit wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten beurteilt, die bzw. der das Thema der Arbeit gestellt hat. Die verantwortliche Dozentin bzw. der verantwortliche Dozent entscheidet innert sechs Wochen nach Abgabe der schriftlichen Arbeit über die Annahme oder macht Auflagen für eine Überarbeitung.
Praktikumsberichte
Art. 19 . Die Leistungsüberprüfung von individuellen Praktika erfolgt
durch Praktikumsberichte.
Praktika finden in staatlichen oder privaten Institutionen statt. Nach Rücksprache mit der betreffenden Institution und den Studierenden legen die verantwortlichen Dozierenden Art und Dauer des Praktikums sowie Inhalt und Umfang des Praktikumsberichtes in einem Learning Contract schriftlich fest, der von der für das jeweilige Studienfach bzw. Studiengang zuständigen Unterrichtskommission bewilligt wird.
Praktikumsberichte werden durch die zuständige Dozentin bzw. den zuständigen Dozenten bewertet.
Tutorielle Tätigkeit und Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung
Art. 20 . Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich oder in der studentischen Selbstverwaltung können auf Basis eines Learning Contracts
Kreditpunkte angerechnet werden.
Der Entscheid über die Anrechnung erfolgt durch die fakultäre Prüfungskommission.
Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen
Art. 21 . Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
müssen diese von den jeweiligen Prüfenden vor Beginn der Leistungsüberprüfung angegeben werden.
Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel erforderlich, müssen diese bei der Anmeldung zur Leistungsüberprüfung angegeben
v. masterarbeit und masterprüfung Zulassung zur Masterarbeit
Art. 22 . In einem der beiden Studienfächer bzw. im Studiengang wird
eine schriftliche Masterarbeit verfasst.
Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer im Semester der Anmeldung mindestens 25 KP in jedem Studienfach bzw. 50 KP im Studiengang erworben und allfällige Auflagen erfüllt hat.
Zur Anmeldung ist dem Prüfungssekretariat ein Learning Contract mit dem Titel der geplanten Masterarbeit, den Unterschriften von Referentin bzw. Referent und Korreferentin bzw. Korreferent vorzulegen.
Wird im Masterstudium mit zwei Studienfächern ein Studienfach an einer anderen Fakultät oder Universität studiert, muss die Masterarbeit an der Philosophisch-Historischen Fakultät geschrieben werden, davon ausgenommen ist das ausserfakultäre Studienfach Geographie.
Studierende können sich während der Abfassung der Masterarbeit nicht beurlauben lassen.
Erstellung der Masterarbeit
Art. 23 . Die Masterarbeit muss die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des
Kandidaten zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und den wissenschaftlichen Anforderungen des Faches genügen. Sie muss eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten.
Thema und Form der Masterarbeit werden zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und einem für das gewünschte Studienfach bzw. für den gewünschten Studiengang zuständigen, habilitierten oder gleichwertig qualifizierten Mitglied der Philosophisch-Historischen Fakultät (Referentin bzw. Referent) in einem Learning Contract vereinbart. In der Regel erfolgt die Masterarbeit durch eine schriftliche Arbeit. Der Learning Contract kann auch eine äquivalente wissenschaftliche Leistung vorsehen.
Zur Erstellung der Masterarbeit stehen bis zu neun Monate zur Verfügung. Das Überschreiten der Frist hat die Nichtannahme der Arbeit zur Folge. Im Krankheitsfall kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine Verlängerung bewilligen.
Die schriftliche Masterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen, sofern nicht der Studienplan des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs andere Regelungen vorsieht. Mit Zustimmung der Studiendekanin bzw. des Studiendekans und der Referentinnen bzw. der Referenten ist auch eine andere Sprache zulässig.
Die Masterarbeit ist der Referentin bzw. dem Referenten und der Korreferentin bzw. dem Korreferenten direkt einzureichen und hat den in den einzelnen Studienfächern und Studiengängen geforderten Darstellungsformen zu genügen. Der eigentliche Text soll (ohne Abbildungen, Apparat usw.) in der Regel 80 Seiten nicht übersteigen.
In einer gesonderten Erklärung ist anzugeben, ob und von wem Hilfe empfangen wurde und ob die Masterarbeit bereits einer anderen Fakultät oder Universität zur Begutachtung eingereicht worden ist. Am Schluss dieses Schriftstücks ist wörtlich die mit Datum und Unterschrift versehene Erklärung abzugeben: «Ich bezeuge mit meiner Unterschrift, dass meine Angaben über die bei der Erstellung meiner Masterarbeit benutzten Hilfsmittel, über die mir zuteil gewordene Hilfe sowie über frühere Begutachtung meiner Masterarbeit in jeder Hinsicht der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.»
Begutachtung der Masterarbeit
Art. 24 . Die Masterarbeit wird von der Referentin bzw. dem Referenten
und der Korreferentin bzw. dem Korreferenten begutachtet.
Das Referat wird in der Regel von derjenigen Person verfasst, die das Thema der Masterarbeit gestellt hat. Eines der beiden Gutachten muss von einer Inhaberin bzw. einem Inhaber einer Professur der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel stammen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Studiendekanin bzw. der Studiendekan auf Antrag.
Der Entscheid über die Annahme der Masterarbeit muss innerhalb von drei Wochen nach dem letztmöglichen Abgabetermin der Arbeit erfolgen. Ohne Gegenbericht gilt die Arbeit nach Ablauf dieser Frist als angenommen.14) Benotung der Masterarbeit
Art. 25 . Die Arbeit wird mit dem Durchschnitt der Noten der Referentin bzw. des Referenten und der Korreferentin bzw. des Korreferenten
bewertet.
Weichen die Gutachten in ihrer Beurteilung um mehr als eine ganze Note voneinander ab, so fordert die Prüfungskommission die beiden Gutachtenden zu einem Gespräch auf. Gegebenenfalls kann ein zusätzliches Gutachten von dritter Seite angefordert werden.
Die Masterarbeit ist angenommen, wenn keine der beiden Noten unter 4,0 liegt.
14)
Art. 24 Abs. 3 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 28. 6. 2007 (wirksam
seit 8. 11. 2007).
Nichtannahme der Masterarbeit
Art. 26 . Wird die Masterarbeit nicht angenommen, so kann noch einmal
eine neue Arbeit geschrieben werden. Ein zweites Scheitern führt zum Ausschluss vom Studium aus der gewählten Fächerkombination bzw. dem gewählten Studiengang. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.
Der Entscheid, dass eine Arbeit abgelehnt ist, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Studiendekanin bzw. vom Studiendekan mit einer Begründung und gestützt auf die Gutachten der Referentinnen oder Referenten schriftlich mitgeteilt, mit Kopie an die Prüfungskommission.
Masterprüfungen
Art. 27 .15) In jedem der beiden Studienfächer gemäss § 6 Abs. 1 findet
eine mündliche Masterprüfung bzw. im Studiengang gemäss § 6 Abs. 2 finden zwei mündliche Masterprüfungen statt. Zur Anmeldung ist dem Prüfungssekretariat ein Formular mit der Angabe der Studienfächer bzw. des Studiengangs und der gewünschten Prüfenden sowie deren Unterschriften vorzulegen.
Zu den Masterprüfungen wird zugelassen, wer eine angenommene Masterarbeit vorweisen kann.
Die Studiendekanin bzw. der Studiendekan lädt die Kandidatin bzw. den Kandidaten zu den Masterprüfungen ein. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat den Empfang der Einladung schriftlich zu bestätigen; diese Empfangsbestätigung gilt als verbindliche Prüfungsanmeldung. Die Fakultät regelt die Prüfungsabläufe und Termine in einem Reglement.
Masterprüfungen finden frühestens am Ende des Semesters statt, in dem die Masterarbeit abgegeben wurde, spätestens im darauf folgenden Semester. Für Masterprüfungen in ausserfakultären Studienfächern gelten die Regeln in den entsprechenden Studienordnungen.
Die Masterprüfungen dauern in jedem Studienfach 60, in einem Studiengang zweimal 60 Minuten und werden von den Prüfenden benotet.
Prüfungsinhalte und Anzahl der zur Auswahl stehenden Themen sind in den Studienplänen bzw. Studienordnungen der Studienfächer bzw. Studiengänge geregelt.
15)
Art. 27 : Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 28. 6. 2007 (wirksam
seit 8. 11. 2007); Abs. 4, 7 und 8 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 6. 5. 2010 (wirksam seit 20. 10. 2010).
Als Prüfende fungieren die Dozierenden des betreffenden Studienfachs bzw. Studiengangs, die über eine Promotion verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Studiendekanin bzw. der Studiendekan auf Empfehlung der für das jeweilige Studienfach bzw. den jeweiligen Studiengang zuständigen Unterrichtskommission.
Die Prüfungen finden unter der Aufsicht einer bzw. eines Prüfungsbeisitzenden statt. Prüfungsbeisitzende müssen während der ganzen Prüfung anwesend sein und dürfen selbst nicht prüfen; sie stammen nicht aus demselben Institut bzw. Seminar wie die Prüfenden. Sie haben die faire und rechtmässige Durchführung der Prüfung zu überwachen und bezeugen dies mit ihrer Unterschrift. Zur Übernahme des Prüfungsbeisitzes berechtigt sind alle promovierten Mitglieder der Fakultät sowie Mitglieder mit einem Master- oder Lizentiatsabschluss; Inhaberinnen bzw. Inhaber von Professuren sind dazu verpflichtet.
Eine nicht bestandene Masterprüfung kann einmal wiederholt werden. Das wiederholte Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Studium im betreffenden Studienfach bzw. Studiengang. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.
Masterabschlussnote
Art. 28 . Beim Masterstudium mit Studienfächern wird die Abschlussnote folgendermassen ermittelt:
die Note für die Masterarbeit (50%),
die Noten der Masterprüfungen in jedem der beiden fakultären Studienfächer (je 25%) bzw. die Note der Masterprüfung des fakultären Studienfachs und die ermittelte Gesamtnote des ausserfakultären Studienfachs (je 25%).
Beim Masterstudium eines Studiengangs wird die Abschlussnote folgendermassen ermittelt:
die Note für die Masterarbeit (50%),
die Note der beiden Masterprüfungen (je 25%).
Prädikat
Art. 29 . Für ein bestandenes Masterstudium werden folgende Prädikate
vergeben: summa cum laude (6), insigni cum laude (5,5), magna cum laude (5), cum laude (4,5), rite (4).
Masterurkunde und -zeugnis
Art. 30 . Wer das Masterstudium gemäss § 11 bestanden hat, erhält eine
von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Urkunde, aus welcher die studierten Studienfächer (Major/Minor) bzw. der studierte Studiengang sowie das Gesamtprädikat hervorgehen. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Damit wird der Grad eines Master of Arts (MA) verliehen.
Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis aufgeführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten sowie die anerkannten Seminararbeiten detailliert ausgewiesen sind.
Werden im komplementären Bereich im Verlauf des Bachelor- und/ oder Masterstudiums thematisch zusammenhängende Studienleistungen im Umfang von mindestens 24 KP erworben, können diese auf Antrag an die Prüfungskommission in einem separaten Zertifikat speziell ausgewiesen werden. Die Liste der zertifizierbaren Studienangebote sowie deren Struktur werden in der Wegleitung für den komplementären Bereich aufgeführt. Die Wegleitung für den komplementären Bereich wird von der Fakultät erlassen.
Einsichtsrecht
Art. 31 . Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schriftlichen Prüfungsunterlagen gewährt.
Verschiebung, Krankheitsfall und Fernbleiben
Art. 32 . Studierende melden sich zu Leistungsüberprüfungen gemäss
den §§ 15–18 an. Ein Antrag auf Verschiebung einer Modulprüfung gemäss § 15 ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei der zuständigen Unterrichtskommission einzureichen.
Studierende melden sich zur Masterarbeit sowie zu den Masterprüfungen gemäss den §§ 22 und 27 an. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin beim Studien- und Prüfungssekretariat einzureichen.
Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Unterrichtskommission bzw. dem Prüfungssekretariat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Unterrichtskommission bzw. das Prüfungssekretariat legt möglichst bald einen Termin für die Nachprüfung fest.
Bleibt eine Studentin bzw. ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung, Masterarbeit bzw. Masterprüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet.
Unlauteres Prüfungsverhalten
Art. 33 . Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprüfung, die Masterarbeit, bzw. eine Masterprüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, bei schriftlichen Arbeiten und der Masterarbeit insbesondere durch die unbefugte Verwertung unter Anmassung der Autorschaft, gilt die betreffende Prüfung,
die Masterarbeit, bzw. die Masterprüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1 bewertet. Die Prüfungskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studienfach bzw. Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Art. 34 . Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten, welche in einem anderen
Studienfach oder Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden, entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen; bei der Anrechnung an ein Studienfach bzw. einen Studiengang gemäss dieser Ordnung entscheidet sie auf Antrag der Unterrichtskommission. Dies gilt sinngemäss auch bei Fachwechseln. Die Anrechnung bei ausserfakultären Studienfächern ist in § 39 dieser Ordnung geregelt.
Erworbene Kreditpunkte, die innert sechs Jahren nicht zur Verleihung eines akademischen Grades geführt haben, müssen nicht mehr angerechnet werden.
Im Falle eines Zweitstudiums können auf Antrag bereits abgeschlossene Studienfächer bzw. Studiengänge der Universität Basel oder gleichwertige Abschlüsse anderer Hochschulen von der fakultären Prüfungskommission anerkannt werden.
Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt.
vi. zuständigkeit Zuständige Unterrichtskommission für die Studienfächer und Studiengänge
Art. 35 . Die für die Studienfächer bzw. Studiengänge zuständigen
Unterrichtskommissionen (UKs) setzen sich aus fünf oder sieben Mitgliedern zusammen, wovon zwei bzw. vier Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, eine Vertretung der Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Mitarbeitenden, eine Vertretung der Assistierenden sowie eine Vertretung der Studierenden. Bei Unterrichtskommissionen mit fünf Mitgliedern können die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gruppierung I, soweit sie sich einig sind, nicht überstimmt werden.
Die Unterrichtskommissionen sind für die Konzeption und Durchführung des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs verantwortlich. Insbesondere beantragen sie der fakultären Prüfungskommission semesterweise das Lehrangebot des Studienfachs bzw. Studiengangs und beschliessen die Modalitäten der Leistungsüberprüfungen. Sie beantragen der Prüfungskommission die Anrechnung von vergleichbaren Studienleistungen, welche in einem anderen Studienfach oder Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen. Darüber hinaus sind sie für alle Belange des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich eines übergeordneten Gremiums fallen.
Prüfungskommission
Art. 36 . Die fakultäre Prüfungskommission (PK) besteht aus acht Mitgliedern der Philosophisch-Historischen Fakultät (vier Mitglieder der
Gruppierung I, je ein Mitglied der Gruppierungen II und III, eine Studierende bzw. ein Studierender). Den Vorsitz führt die Studiendekanin bzw. der Studiendekan.
Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Fakultätsversammlung gewählt.
Die Prüfungskommission nimmt im Auftrag der Fakultät die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, berät und beaufsichtigt die Unterrichtskommissionen und entscheidet in Rücksprache mit den Unterrichtskommissionen in allen Fragen der Prüfungen, für welche diese Ordnung, das Prüfungsreglement oder die jeweilige Studienordnung keine Bestimmungen enthalten.
Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission delegieren.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungskommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen.
Fakultät
Art. 37 . In allen übrigen Fragen, für die diese Ordnung keine Bestimmungen enthält, entscheidet die Fakultätsversammlung.
Härtefälle
Art. 38 . In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren.
Zuständigkeiten bei ausserfakultären Studienfächern
Art. 39 . Die anbietenden Fakultäten sind für die Konzeption und
Durchführung ihres jeweiligen Studienfaches verantwortlich. Insbesondere für das Curriculum, das Lehrangebot und die Modalitäten der Leistungsüberprüfung. Sie beantragen der Philosophisch-Historischen Fakultät die Zulassung, den Ausschluss, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Gewährung von Ausnahmeregelungen in Zusammenhang mit Härtefällen.
Die Gremien und Zuständigkeiten für die fakultären Studienfächer und Studiengänge sowie für die ausserfakultären Studienfächer sind in der Tabelle im Anhang 216) aufgeführt.
vii. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
Art. 40 .17) Verfügungen gemäss dieser Ordnung bzw. den jeweiligen Studienplänen und Studienordnungen sind den Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten
Rekurskommission angefochten werden.
16) Anhang 2: Siehe Fussnote 3. 17)
Art. 40 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 28. 6. 2007 (wirksam seit
8. 11. 2007).
viii. schlussbestimmungen Schlussbestimmungen
Art. 41 . Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstudium an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel
im Wintersemester 2006/07 und später beginnen.
Wirksamkeit
Art. 42 . Diese Ordnung ist im Kantonsblatt zu publizieren. Sie wird am
1. Oktober 2006 wirksam.