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Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 19. Dezember 2007 Vom Universitätsrat genehmigt am 31. Januar 2008
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Universitätsstatuts vom 12. Dezember 20071) folgende Studienordnung.
I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (im Folgenden:
Fakultät) der Universität Basel.
Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Wirtschaftswissenschaften im Masterstudium studieren.
Verliehene Grade
Art. 2 . Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium den
Grad eines «Master of Science in Business and Economics» ohne Vertiefungsrichtung oder mit einer der folgenden Vertiefungsrichtungen: «Major in Finance, Controlling and Banking», «Major in International Trade, Growth and the Environment», «Major in Labour Economics, Human Resources and Organization», «Major in Markets and Public Policy», «Major in Marketing and Strategic Management», «Major in Monetary Economics and Financial Markets» und «Major in Quantitative Methods».
Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Masterstudium Wirtschaftswissenschaften (im Folgenden: Wegleitung) ausgeführt. Diese wird von der Fakultät erlassen.
1) SG 440.110.
Zulassung zum Studium
Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel geregelt.
Die Zulassung zum Masterstudium setzt einen Bachelorabschluss im Umfang von 180 KP im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule voraus.
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer schweizerischen universitären Hochschule werden zu den universitären konsekutiven Master-Studiengängen in der entsprechenden Studienrichtung ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen.
Studierende, die über einen an der Universität Basel erworbenen Grad eines «Bachelor of Arts in Business and Economics» verfügen, sind direkt zum Masterstudium Wirtschaftswissenschaften zugelassen.
Die Zulassung für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nicht automatisch, sondern auf Antrag der Prüfungskommission. Diese empfiehlt dem Rektorat die Zulassung. Die Zulassungsverfügung ergeht vom Rektorat.
Wird ein Bachelorabschluss von der Fakultät nur teilweise als äquivalent anerkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium mit der Auflage erfolgen, Kreditpunkte aus dem Bachelorstudiengang nachzuholen. Dies ist möglich, wenn die Auflagen 30 KP nicht überschreiten.
Wird ein Bachelorabschluss einer anerkannten Hochschule für die Zulassung zu einem bestimmten Masterstudiengang nicht als äquivalent beurteilt, kann die Fakultät den Antrag ablehnen oder eine Zulassung zur Vorbereitung auf das Masterstudium beantragen, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von maximal 60 Kreditpunkten zu erwerben. Details sind in der Wegleitung geregelt.
Studierende, die an einer anderen schweizerischen oder ausländischen Universität oder Hochschule vom Studium der Wirtschaftswissenschaften oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen wurden, können in der Regel nicht zum Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel zugelassen werden.
II. Studium Gliederung des Masterstudiums
Art. 4 . Das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften umfasst 90 Kreditpunkte mit einer Regelstudienzeit von 3 Semestern bei Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studienzeit entsprechend.
Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer System ECTS. Die Anzahl der Kreditpunkte (KP) pro Lehrveranstaltung entspricht dem erwarteten zeitlichen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein KP für 30 Stunden studentischer Arbeitszeit einer bzw. eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
Die Fakultät genehmigt die Anzahl der pro Lehrveranstaltung erwerbbaren Kreditpunkte für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften.
Aufbau des Masterstudiums
Art. 5 . Das Masterstudium umfasst Lehrveranstaltungen in folgenden
Modulen:
Kernmodul BWL
Kernmodul VWL
Vertiefungsmodule: – Finance, Controlling and Banking – International Trade, Growth and the Environment – Labour Economics, Human Resources and Organization – Markets and Public Policy – Marketing and Strategic Management – Monetary Economics and Financial Markets – Quantitative Methods
Modul Seminararbeiten
Modul Wahlbereich
Modul Masterarbeit 2 Die Lehrveranstaltungen der Module mit Angabe der damit erwerbbaren Kreditpunkte werden im mittelfristigen Lehrplan sowie im aktuellen Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Die Curriculumskommission kann Lehrveranstaltungen aus den Kernmodulen als Pflichtveranstaltungen für das Absolvieren eines Vertiefungsmoduls erklären. Eine solche Regelung ist in der Wegleitung zu definieren und zu publizieren.
Bestehen des Masterstudiums
Art. 6 . Das Masterstudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte
erworben sind:
12 KP aus dem Kernmodul BWL
12 KP aus dem Kernmodul VWL
42 KP aus den Vertiefungsmodulen und dem Modul Wahlbereich
6 KP aus dem Modul Seminararbeiten
18 KP aus dem Modul Masterarbeit 2 Die 6 KP aus dem Modul Seminararbeiten umfassen eine Seminararbeit inklusive Präsentation in einem Seminar, das unter dem Modul Seminararbeiten aufgeführt ist. Weitere Einzelheiten zu den unter § 6 Abs. 1 aufgeführten Modulen sind in der Wegleitung ausgeführt. Diese kann auch Voraussetzungen für die Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen vorsehen.
Das Bestehen des Masterstudiums mit einer Vertiefungsrichtung (Major) setzt voraus:
den Erwerb von mindestens 21 KP in dem gewählten Vertiefungsmodul und
eine Masterarbeit im Wissenschaftsbereich des gewählten Vertiefungsmoduls.
Studierenden, die das Masterstudium bestanden haben, wird der Grad eines «Master of Science in Business and Economics» mit oder ohne Vertiefungsrichtung (Major) verliehen und ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt. Es enthält Angaben über das Thema der Masterarbeit, die erworbenen KP und ihre Bewertung sowie die Masternote. Der akademische Grad wird mit «MSc« abgekürzt und kann mit dem Zusatz «Universität Basel« verwendet werden.
Die Masternote berechnet sich als mit den Kreditpunkten gewichtetes Mittel aller benoteten Studienleistungen des Masterstudiums und wird auf eine Zehntelnote gerundet.
Die auf eine Zehntelnote gerundete Masternote wird ohne Prädikat bekannt gegeben. Als Massstab für die Beurteilung der so errechneten Gesamtleistung im Masterstudium dient die folgende Notenskala: 6.0 (ausgezeichnet), 5.5 (sehr gut), 5.0 (gut), 4.5 (befriedigend) und 4.0 (genügend).
Studierende, die das Masterstudium nicht bestanden haben, werden vom Studium in Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgt mittels Verfügung durch den Dekan und die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten
Art. 7 . Reguläre Lehrveranstaltungen umfassen folgende Formen:
Vorlesung
Vorlesung mit Übung
Seminar
Kolloquium 2 Kreditpunkte werden in diesen Veranstaltungen durch genügende studentische Leistungen erworben, und zwar in Form von:
Semesterendprüfungen, gegebenenfalls in Verbindung mit Erfahrungsnoten,
Seminarleistungen 2 Für Leistungen, die nicht im Rahmen einer regulären Lehrveranstaltung erzielt werden (z.B. eine Tätigkeit als Tutorin oder Tutor), können nur Kreditpunkte angerechnet werden, wenn zuvor ein Learning Contract abgeschlossen wurde. Details regelt die Wegleitung.
Für gleiche und ähnliche Studienleistungen werden nur einmal Kreditpunkte vergeben.
Genügende Studienleistungen können nicht wiederholt werden.
Kreditpunkte an der Universität Basel können nur von immatrikulierten, nicht beurlaubten Studierenden erworben werden.
Leistungsbewertung
Art. 8 . Studentische Leistungen werden grundsätzlich immer mit einer
Note bewertet, in Ausnahmefällen mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail). Dies wird den Studierenden spätestens mit Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist.
Die Benotung kann in ganzen, halben oder Zehntelnoten erfolgen.
Semesterendprüfungen oder Semesterendprüfungen in Verbindung mit Erfahrungsnoten
Art. 9 . Die studentischen Leistungen zu den Lehrveranstaltungen mit
Ausnahme der Seminare werden überprüft durch:
die Semesterendprüfung oder
die Semesterendprüfung in Verbindung mit der Erfahrungsnote.
Die Semesterendprüfungen finden jeweils am Ende des jeweiligen Semesters, jedoch spätestens 6 Wochen nach Semesterende statt. Bei Blockveranstaltungen findet eine Semesterendprüfung nach beendeter Veranstaltung statt. Bei Lehrveranstaltungen, die sich über zwei Semester erstrecken, können sie auch nur am Ende des zweiten Semesters stattfinden.
Semesterendprüfungen können schriftlich, mündlich, schriftlich und mündlich, durch eine schriftliche Hausarbeit oder einen Vortrag erfolgen. Prüfungsart und Prüfungsdauer werden von der bzw. dem verantwortlichen Dozierenden festgelegt und zu Beginn des Semesters bekanntgegeben.
Die Prüfungen werden von der bzw. dem für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden abgenommen und benotet resp. mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Mündliche Prüfungen finden in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines Beisitzers statt.
Die Erfahrungsnote kann insbesondere für schriftliche und mündliche Zwischenprüfungen, Aufsätze, Präsentationen und das Lösen von Aufgabenblättern vergeben werden.
Werden in einer Lehrveranstaltung Studienleistungen während des Semesters in Form einer Erfahrungsnote bewertet, setzt sich die Gesamtnote in dieser Vorlesung aus der Erfahrungsnote und der Note der Semesterendprüfung zusammen. Die Gewichtung der Erfahrungsnote kann bis zu 50% betragen. Einzelheiten sind in der Wegleitung und für die individuelle Veranstaltung im elektronischen Vorlesungsverzeichnis ausgeführt.
Seminarleistungen
Art. 10 . Die Seminarleistungen werden von der jeweils verantwortlichen Dozentin bzw. dem verantwortlichen Dozenten festgelegt. Sie
können das Verfassen einer Seminararbeit, einen Vortrag, ein Korreferat und/oder die aktive Diskussionsteilnahme umfassen.
Eine Seminararbeit wird von der jeweils verantwortlichen Dozentin bzw. dem verantwortlichen Dozenten beurteilt und benotet.
Form, Umfang und Zeitpunkt der Seminararbeit sowie allfällige Überarbeitungsmöglichkeiten werden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.
Seminararbeiten werden im Rahmen von Seminaren, die im Modul Seminararbeiten aufgeführt sind, verfasst und in der Veranstaltung vorgetragen. Details regelt die Wegleitung.
Tutorielle Tätigkeit
Art. 11 . Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich können maximal 6 KP
im Modul Wahlbereich. angerechnet werden. Dazu ist ein vorgängig abgeschlossener Learning Contract notwendig.
Der Entscheid über die Anrechnung erfolgt durch die Prüfungskommission.
Näheres regelt die Wegleitung.
Das Modul Masterarbeit
Art. 12 . Studierende verfassen ihre Masterarbeit vorzugsweise am Ende
des Masterstudiums. Sie werden frühestens zur Masterarbeit zugelassen, wenn sie mindestens 30 KP aus den in § 6 lit. a bis c genannten Modulen erworben haben und wenn die Betreuerin bzw. der Betreuer bereit ist, die Masterarbeit auf der Basis der vorhandenen Kenntnisse der Studentin bzw. des Studenten im konkreten Themabereich zu betreuen. Details regelt die Wegleitung.
Die Masterarbeit wird unter der Betreuung einer von der Fakultät ermächtigten Dozentin bzw. eines Dozenten verfasst. Diese bzw. dieser setzt das Thema der Masterarbeit in Absprache mit der Studentin bzw. dem Studenten fest.
Die Masterarbeit dauert 15 Wochen.
Auf Wunsch und auf Zustimmung des Studierenden, sowie mit Zustimmung der bzw. des betreuenden Dozierenden kann anstelle einer 15-wöchigen Masterarbeit eine auf maximal ein halbes Jahr begrenzte freie wissenschaftliche Arbeit geschrieben werden.
Die Masterarbeit wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten begutachtet und benotet. Dabei wird berücksichtigt, dass bei einer freien wissenschaftlichen Arbeit in der Regel mehr Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Die Note des Moduls Masterarbeit beinhaltet die Note für die Masterarbeit. Die Fakultät kann zusätzlich beschliessen, dass für den Abschluss des Moduls Masterarbeit ein Masterkolloquium notwendig ist, das ebenfalls benotet wird. Die Note für das Masterkolloquium fliesst mit einem zuvor von der Fakultät festgelegten Gewicht in die Note des Moduls Masterarbeit ein. Das Masterkolloquium kann auch Fragestellungen beinhalten, die über die Masterarbeit hinausgehen und den Zusammenhang zum gesamten Masterstudium in Wirtschaftswissenschaften herstellen. Ein solcher Beschluss und die Details dazu sind in der Wegleitung festzulegen.
Eine als ungenügend bewertete Masterarbeit wird von einem von der Prüfungskommission ausgewählten anderen Mitglied der Fakultät oder einem auswärtigen Experten bzw. einer auswärtigen Expertin begutachtet und benotet. Die endgültige Note der Masterarbeit bildet das Mittel dieser beiden Noten.
Ein nicht bestandenes Modul Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Studium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel.
Einsichtsrecht
Art. 13 . Nach Abschluss der schriftlichen Leistungsüberprüfungen wird
der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht gewährt. Die Einsichtsperiode ist zeitlich beschränkt. Details regelt die Wegleitung.
Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
Art. 14 . Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen anmelden. Die Anmeldung erfolgt direkt durch das Belegen von Veranstaltungen. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ablauf der Belegfrist
nicht mehr möglich. Ausnahmen werden im Rahmen der Härtefallregelung in § 19 behandelt. Ein Antrag auf Verschiebung von Leistungsüberprüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachen des Vorliegens triftiger Gründe, wie Krankheit oder Unfall, schriftlich beim Studiendekanat einzureichen.
Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist das Studiendekanat unverzüglich schriftlich und nach Möglichkeit vor dem Prüfungstermin zu informieren. Dem Studiendekanat ist in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der versäumten Leistungsüberprüfung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Eine nachträgliche Meldung wird nur berücksichtigt, wenn diese vor Antritt der Prüfung objektiv nicht möglich war.
Weitere Details zum Prüfungswesen (z.B. Anmeldung, Abmeldung, erlaubte Hilfsmittel) sind in der Wegleitung präzisiert. Studierende sind verpflichtet, die entsprechenden Informationen rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen.
Unlauteres Prüfungsverhalten
Art. 15 . Falls eine Studentin oder ein Student eine Leistungsüberprüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht,
gilt die betreffende Leistungsüberprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.
Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwertung unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Ausschluss vom Studium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Art. 16 . Über die Anrechnung von Kreditpunkten, die in einem anderen
Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, entscheidet die Prüfungskommission.
Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Prüfungskommission.
Die Fakultät erlässt Richtlinien zur Anrechnung von Studienleistungen.
IV. Zuständigkeiten Prüfungskommission der Fakultät
Art. 17 . Mitglieder der Prüfungskommission sind alle hauptamtlichen
Professorinnen und Professoren und alle Assistenzprofessorinnen und -professoren.
Die Prüfungskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für die diese Ordnung keine Bestimmungen enthält. Darüber hinaus trägt sie die Gesamtverantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.
Die Prüfungskommission kann Entscheide an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission delegieren.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungskommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen.
Der Vorsitz obliegt einer bzw. einem von der Fakultät aus dem Kreis der hauptamtlichen Professorinnen bzw. Professoren gewählten Person. Diese leitet das Studiendekanat.
Curriculumskommission der Fakultät
Art. 18 . Die Curriculumskommission setzt sich zusammen aus je einer
Vertreterin bzw. einem Vertreter der Vertiefungsrichtungen im Masterstudium, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern des Bachelorstudiums, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Studierenden sowie einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Assistierenden. Sie wird vom Studiendekan geleitet.
Die Curriculumskommission veröffentlicht jedes Semester eine Übersicht der geplanten Lehrveranstaltungen über die nächsten zwei Jahre.
Härtefälle
Art. 19 . In Härtefällen kann die Prüfungskommission begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren,
so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.
V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
Art. 20 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 21 . Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel am 1. August
2008 oder später beginnen.
Studierende, die vor dem 1. August 2008 das Masterstudium aufgenommen haben, können auf der Basis der Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 6. Februar 2003 ihr Studium bis spätestens Ende Frühjahrssemester 2010 abschliessen. Für einen späteren Studienabschluss erfolgt ein Wechsel ins neue Masterstudium gemäss Abs. 3.
Die unter Abs. 2 erwähnten Studierenden können in das neue Masterstudium wechseln. Ihnen werden die besuchten Veranstaltungen in den entsprechenden Modulen angerechnet, sofern die Module diese Veranstaltungen beinhalten. Anträge sind an das Studiendekanat zu richten.
Wirksamkeit
Art. 22 . Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2008
wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 6. Februar 2003 aufgehoben.