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Promotionsordnung der Fakultät für Psychologie der Universität Basel
Promotionsordnung der Fakultät für Psychologie der Universität Basel Vom 15. September 2003 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. Oktober 2003
Die Fakultät für Psychologie der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 19961), die folgende Promotionsordnung.
i. allgemeine bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt die Promotion in Psychologie an der Fakultät für Psychologie der Universität Basel (im folgenden: Fakultät)
und gilt für alle Doktorierenden in Psychologie.
Verliehene Grade
Art. 2 . Die Fakultät verleiht für eine erfolgreiche Promotion, bestehend
aus einer Dissertation und einer Disputation, den Grad eines «doctor philosophiae» (Dr. phil.).
Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand
Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sind in der Studierendenordnung der Universität Basel geregelt.
Der schriftlichen Anmeldung um Zulassung ist beizulegen:
der Nachweis über bisherige Hochschulabschlüsse,
ein Bewerbungsschreiben sowie ein Lebenslauf, aus dem der persönliche und berufliche Werdegang hervorgeht,
die Bereitschaftserklärung eines habilitierten oder gleichwertig qualifizierten Mitglieds der Fakultät zur Unterstützung des Antrags,
eine Erklärung über gescheiterte oder laufende Promotionsversuche.
Die Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand erfordert ein mit einem Master, Lizentiat oder Diplom abgeschlossenes Universitäts- oder gleichwertiges Hochschulstudium in Psychologie, welches an der Herkunftshochschule zur Promotion berechtigt.
1) SG 440.110.
Bewerbende, bei welchen die Äquivalenz der bisherigen Hochschulabschlüsse in Psychologie nicht eindeutig gegeben ist, sowie Bewerbende, welche über einen Studienabschluss gemäss Abs. 3, jedoch nicht in Psychologie verfügen, können, gegebenenfalls mit der Auflage fehlende Studienleistungen aus dem Psychologiestudium nachzuholen, als Doktorierende zugelassen werden, sofern sie dem Standard der Masterabschlussprüfung in Psychologie äquivalente Fachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis erfolgt mittels eines Kolloquiums gemäss § 4.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag der Fakultätsversammlung durch das Rektorat.
Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid mittels Verfügung durch das Rektorat mitgeteilt.
Kolloquium
Art. 4 . Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung von einer Stunde
Dauer, die von zwei Inhaberinnen bzw. Inhabern von Psychologie-Professuren unter einer bzw. einem von der Fakultätsversammlung gewählten Vorsitzenden abgenommen wird. Berücksichtigt werden können auch Publikationen und sonstige schriftliche Arbeiten der Bewerbenden.
Das Kolloquium wird entweder als bestanden oder nicht bestanden bewertet.
Wird das Kolloquium als nicht bestanden bewertet, kann es frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.
Immatrikulationspflicht
Art. 5 . Die Immatrikulationspflicht ist in der Studierendenordnung der
Universität Basel geregelt.
ii. promotionsverfahren Dissertationsschrift
Art. 6 . Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des
Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und den wissenschaftlichen Anforderungen des Faches genügen.
Als Dissertation kann vorgelegt werden:
eine unveröffentlichte Arbeit oder
eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit oder
zur Veröffentlichung eingereichte, akzeptierte oder veröffentlichte Beiträge in Fachzeitschriften.
Wird eine Gemeinschaftsarbeit als Dissertation eingereicht, sind die eigenen Beiträge eindeutig abzugrenzen und zu bezeichnen. Sie müssen für sich den Anforderungen gemäss Abs. 1 genügen.
Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten.
Zulassung zur Promotion
Art. 7 . Der schriftliche Antrag um Zulassung zur Promotion ist beim
Dekanat einzureichen, zusammen mit
drei Exemplaren der Dissertation,
einem Abstrakt von maximal einer Seite, in dem die Ergebnisse der Dissertation zusammengefasst dargestellt sind,
einer Erklärung darüber, dass die Dissertation selbständig angefertigt wurde, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden und die Zitate gekennzeichnet sind,
Angabe der vorgeschlagenen Gutachterinnen und Gutachter.
Der Antrag auf Zulassung zur Promotion soll innert vier Jahren nach der Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand erfolgen. Danach erlischt das Promotionsverhältnis, sofern die Doktorandin bzw. der Doktorand keinen schriftlichen Verlängerungsantrag an die Fakultätsversammlung stellt.
Begutachtung der Dissertation
Art. 8 . Zur Beurteilung der Dissertation bestellt die Promotionskommission mindestens zwei habilitierte oder gleichwertig qualifizierte
Gutachtende, wovon eine Gutachterin bzw. ein Gutachter von ausserhalb der Fakultät bestellt werden kann. Dabei berücksichtigt sie soweit möglich die Vorschläge der Kandidatin bzw. des Kandidaten.
Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu erstellen und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Anforderung einzureichen. Liegen sie innert dieser Frist nicht vor, kann die Promotionskommission entweder eine Nachfrist von vier Wochen setzen oder die Bestellung anderer Gutachtenden veranlassen.
Jedes Gutachten empfiehlt entweder die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit und bewertet sie mit einer Note gemäss § 16. Sieht eine Gutachterin bzw. ein Gutachter in der Arbeit Mängel, deren Beseitigung notwendig und möglich erscheint, kann sie bzw. er Empfehlungen zur Erteilung von Auflagen an die Kandidatin bzw. den Kandidaten geben.
Weichen die Bewertungen der Gutachten um mehr als eine Note voneinander ab oder wird von einem Gutachten die Dissertation als nicht ausreichend (non sufficit) bewertet, kann die Fakultätsversammlung auf Antrag der Promotionskommission ein weiteres Gutachten anfordern.
Entscheid über die Dissertation
Art. 9 . Die Promotionskommission entscheidet auf der Grundlage der
Gutachten über die Annahme und die Bewertung der Dissertation und teilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Annahme bzw. Ablehnung schriftlich mit.
Wird die Dissertation abgelehnt, erklärt die Promotionskommission die Promotion für nicht ausreichend (non sufficit) und begründet die Entscheidung zuhanden der Fakultätsversammlung. Diese muss die Ablehnung bestätigen.
Vorbereitung der Disputation
Art. 10 . Im Einvernehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
legt die Promotionskommission den Termin der Disputation fest. Die Disputation soll nicht später als zwei Monate nach dem Eingang des letzten Gutachtens stattfinden.
Die Promotionskommission macht der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nach der Entscheidung über die Annahme der Dissertation die Gutachten zugänglich, spätestens zwei Wochen vor der Disputation.
Für die Mitglieder der Fakultätsversammlung liegen die Dissertation und die Gutachten spätestens zwei Wochen vor der Disputation im Dekanat zur vertraulichen Einsichtnahme auf.
Während dieser Frist können die habilitierten oder gleichwertig qualifizierte Mitglieder der Fakultät schriftliche Einwände gegen die Dissertation und die Gutachten bei der Promotionskommission vorlegen. Die Promotionskommission berücksichtigt die Einwände in der Bewertung der Promotionsleistungen.
Werden schwerwiegende Einwände gegen die Dissertation und die Gutachten vorgebracht, so kann die Dekanin bzw. der Dekan die Disputation aussetzen. In diesem Fall entscheidet die Fakultätsversammlung über den weiteren Fortgang des Verfahrens.
Die Gutachten dürfen nur im Rahmen des Promotionsverfahrens verwendet werden und sind ansonsten vertraulich zu behandeln.
Durchführung der Disputation
Art. 11 . Die Disputation (Verteidigung der Dissertation) hat den
Zweck, die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen.
Die Disputation findet auf Einladung der Promotionskommission hochschulöffentlich statt.
Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Promotionskommission entscheiden, dass die Öffentlichkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
Die Disputation beginnt in der Regel mit einem Vortrag von 30 Minuten, in dem die Kandidatin bzw. der Kandidat die Dissertation und deren Bedeutung in einem grösseren fachlichen Zusammenhang darstellt und diskutiert. Danach wird der wesentliche Inhalt der Gutachten bekanntgegeben.
Im Anschluss findet eine wissenschaftliche Aussprache von maximal
Minuten statt. Die in der Aussprache gestellten Fragen umfassen die Thematik der Dissertation sowie deren Einordnung in grössere wissenschaftliche Zusammenhänge.
Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission leitet die wissenschaftliche Aussprache und entscheidet über Vorrang und nötigenfalls Zulässigkeit von Fragen. Mitglieder der Promotionskommission haben als Fragenstellende Priorität.
Sofern die ordnungsgemässe Durchführung der Disputation gefährdet ist, kann die bzw. der Vorsitzende die Öffentlichkeit ausschliessen.
Bewertung der Disputation
Art. 12 . Die Promotionskommission bewertet die Disputation mit einer
Note gemäss § 16.
Wird die Disputation nicht bestanden, kann sie frühestens nach drei, spätestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Wird die Disputation wiederholt nicht bestanden, so gelten die Promotionsleistungen als nicht ausreichend.
Erscheint die Kandidatin bzw. der Kandidat unentschuldigt nicht zur Disputation, so gilt sie als nicht bestanden.
Entscheidung über die Promotionsleistungen
Art. 13 . Nach der Disputation befindet die Promotionskommission in
nicht öffentlicher Sitzung über die Promotionsleistungen und stellt unter Berücksichtigung der Noten der Dissertation und der Disputation das Prädikat der Promotion gemäss § 16 fest.
Bei der Berechnung des Prädikats erhält die Note der Dissertation das doppelte Gewicht der Note der Disputation, wobei im Zweifelsfall die Note der Dissertation den Ausschlag gibt.
Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission informiert die Kandidatin bzw. den Kandidaten unverzüglich.
Veröffentlichung der Dissertation
Art. 14 . Die Dissertation ist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
Vor der Veröffentlichung der Dissertation müssen gegebenfalls die gemäss § 8 Abs. 3 benannten Auflagen erfüllt sein. Deren Erfüllung wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Promotionskommission bestätigt.
Wenn die Dissertation als eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, als zur Veröffentlichung akzeptierte oder als veröffentlichte Zeitschriftenbeiträge eingereicht wurde, gilt die Veröffentlichung damit als nachgewiesen. Dies wird durch die Abgabe von fünf Sonderdrucken dokumentiert.
Wenn die Dissertation als eine unveröffentlichte Arbeit eingereicht wurde, gilt die Veröffentlichung in den folgenden Fällen als realisiert:
Die Veröffentlichung erfolgt als Buch- oder Fotodruck. Dies wird durch die Abgabe von fünf Pflichtexemplaren dokumentiert.
Die Veröffentlichung erfolgt auf dem autorisierten Dokumentenserver der Universität Basel (e-Diss@UNI BASEL). Als Beleg für die Veröffentlichung sind der mit der Universitätsbibliothek Basel abgeschlossene Vertrag sowie fünf CD-Roms mit der auf dem Dokumentenserver abgelegten Dissertation abzugeben.
Auf Antrag an die Dekanin bzw. den Dekan und bei deren bzw. dessen Zustimmung kann die Veröffentlichung auf einem autorisierten Dokumentenserver erfolgen, der nicht derjenige der Universität Basel ist. Als Beleg für die Veröffentlichung sind der mit dem Betreiber des Dokumentenservers abgeschlossene Vertrag sowie fünf CD-Roms mit der auf dem Dokumentenserver abgelegten Dissertation abzugeben.
Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen, gerechnet vom Termin der Disputation an. Über eine Fristverlängerung entscheidet die Fakultätsversammlung.
Promotionsurkunde
Art. 15 . Nach der Veröffentlichung der Dissertation wird eine Urkunde
über die Promotion ausgestellt. Sie enthält folgende Angaben:
den Namen der Universität und der Fakultät,
den Namen und Geburtsort der bzw. des Promovierten,
den verliehenen akademischen Grad,
den Titel der Dissertation,
das Datum der Einreichung der Dissertation,
das Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt,
das Prädikat der Promotion,
die Namen der beteiligten Gutacherinnen und Gutachter,
den Namen und die Unterschrift der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät.
Die Promotionsurkunde soll innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung der Veröffentlichkeitspflicht gemäss § 14 ausgehändigt werden. Sie berechtigt zum Führen des akademischen Grades «Dr. phil.».
Prädikate und Noten
Art. 16 . Für die Leistungsbewertung der Dissertation, der Disputation
und des Prädikats der Promotion werden folgende Noten und Prädikate verwendet: – summa cum laude (6.0; mit Auszeichnung) – insigni cum laude (5.5; sehr gut) – magna cum laude (5.0; gut) – cum laude (4.5; befriedigend) – rite (4.0; ausreichend) – non sufficit (unter 4.0; nicht ausreichend).
Rücktritt und Wiederholung
Art. 17 . Das Promotionsverfahren kann auf Antrag der Kandidatin bzw.
des Kandidaten eingestellt werden, solange keines der schriftlichen Gutachten vorliegt. In diesem Falle gelten die Einreichung der Arbeit und die Eröffnung des Verfahrens als nicht erfolgt.
Wurde die Promotion nicht bestanden, so kann die Zulassung zu einem neuen Promotionsverfahren frühestens nach einem Jahr beantragt werden.
Unlauteres Verhalten
Art. 18 . Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt,
dass die Kandidatin bzw. der Kandidat das Prüfungsverfahren unlauter beeinflusst oder wissentlich irreführende Angaben gemacht hat, so entscheidet die Fakultätsversammlung, ob das Promotionsverfahren einzustellen ist. Im Zweifelsfall wird das Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Wird das Promotionsverfahren definitiv eingestellt, gilt die Promotion als nicht bestanden.
Besteht die Dissertation ganz oder teilweise aus einem Plagiat, gilt die Promotion als nicht bestanden.
Wird das Plagiat gemäss Abs. 2 erst nach der Verleihung des Doktorgrades festgestellt, so kann die Fakultät den Doktorgrad entziehen.
iii. ehrenpromotion
Art. 19 . Die akademische Würde eines «doctor honoris causa» (Dr. h.c.)
kann für besondere Verdienste um die Wissenschaft verliehen werden.
Vorschlagsrecht für Ehrenpromotionen hat die Fakultätsversammlung. Vorschläge sind mit einem schriftlichen Antrag, einschliesslich einer Begründung, einzureichen.
iv. zuständigkeiten Promotionskommission
Art. 20 . Die Promotionskommission wird fallweise von der Fakultätsversammlung spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion
gewählt.
Sie setzt sich zusammen aus mindestens drei Inhaberinnen bzw. Inhabern von Professuren und/oder habilitierten oder gleichwertig qualifizierten Personen. Die bzw. der Vorsitzende muss hauptamtliche Professorin bzw. Professor sein. Die Gutachtenden sind in der Regel Mitglieder der Promotionskommission, haben jedoch nicht deren Vorsitz inne.
Behandelt die Dissertation ein interdisziplinäres Vorhaben, so sind die betreffenden Wissenschaftsbereiche bei der Besetzung der Promotionskommission angemessen zu berücksichtigen.
Die Promotionskommission sorgt für das ordnungsgemässe Promotionsverfahren und hat insb. folgende Aufgaben:
sie entscheidet über die Annahme und Bewertung der Dissertation aufgrund der Gutachten,
führt die Disputation durch,
setzt das Prädikat der Promotion fest.
Fakultätsversammlung
Art. 21 . Die Fakultätsversammlung nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet darüber hinaus in allen
Fragen, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält.
Die Fakultätsversammlung kann einzelne in dieser Ordnung genannte Aufgaben an das Dekanat delegieren.
v. rechtsmittel
Art. 22 . Verfügungen sind den Betroffenen begründet, schriftlich und
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden. Die Entscheide der Rekurskommission in Examenssachen sind endgültig.
vi. schlussbestimmungen
Art. 23 . Diese Promotionsordnung ist zu publizieren; sie wird sofort
wirksam.2) 2) Wirksam seit 21. 12. 2003.
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