869.150

Verordnung zur Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen

Vom 16. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober sowie des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965 und der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen. Es können sowohl kantonale wie ausserkantonale Institutionen anerkannt werden

Die Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den anerkannten Einrichtungen im Kanton.

Die Verordnung regelt die Aufsicht in den anerkannten Einrichtungen im Kanton Basel-Stadt.

Die Verordnung regelt die kantonale Bedarfsplanung über die Leistungen gegenüber invaliden Erwachsenen.

Art. 2 Begriffe

Als Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen gelten vor allem Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für Erwachsene nach Art. 3 Abs. 1 IFEG.

Der Kanton kann weitere Institutionen anerkennen, sofern sie einem kantonalen Bedarf zur Eingliederung von invaliden Erwachsenen entsprechen.

Als Wohnheime für invalide Erwachsene gelten Institutionen, die die Definition nach Art. 9 Abs. 5h ELG erfüllen und die entsprechende Leistungen für invalide Erwachsenen erbringen.

Die Anerkennung bestätigt, dass die Institution die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.

Art. 3 Zuständigkeit

Zuständig für die Anerkennung der Institutionen ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

Zuständig für die Aufsicht über anerkannte Institutionen ist die Abteilung Behindertenhilfe.

Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen für Institutionen im Kanton Basel-Stadt

Die Institutionen im Kanton können anerkannt werden, wenn sie die Anerkennungsbedingungen erfüllen und einem kantonalen Bedarf entsprechen.

Für Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten gelten als Anerkennungsbedingungen die Bestimmungen nach Art. 5 Abs. 1 IFEG.

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erlässt Richtlinien, die die Anerkennungsbedingungen für diejenigen Institutionen konkretisieren, die nicht unter Art. 3 Abs. 1 IFEG fallen.

Institutionen mit privater, gemeinnütziger Trägerschaft müssen eine Gewaltentrennung zwischen Trägerschaft und Betrieb und eine Unabhängigkeit des leitenden Organs von der Geschäftsführung einhalten. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erlässt entsprechende Richtlinien.

Ein Bedarf besteht, sofern er in der Bedarfsplanung nach § 10 dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Art. 5 Anerkennungsverfahren

Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Einrichtung.

Die Anerkennung erfolgt in Form einer Verfügung durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

Die Anerkennung kann befristet, an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt unterstellt die anerkannten Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), sofern diese deren Bedingungen erfüllen.

Die Abteilung Behindertenhilfe führt ein Verzeichnis der anerkannten Institutionen, soweit sie nicht in der Liste der IVSE-Einrichtungen aufgeführt sind.

Art. 6 Anerkennung aufgrund der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)

Ebenfalls als anerkannte Institutionen gelten in der Regel ausserkantonale Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten, die andere Kantone der IVSE unterstellt haben.

In Ausnahmefällen kann das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt diese Anerkennung verweigern oder widerrufen.

Art. 7 Weitere Anerkennung

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann ausserkantonale Institutionen, die nicht der IVSE unterstellt sind, anerkennen, wenn

  1. ihr Leistungsangebot und Konzept einem ausgewiesenen, qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons entsprechen,

  2. sie über die an ihrem Standort erforderlichen staatlichen Bewilligungen verfügen,

  3. sie ihre Betriebsrechnung offenlegen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten können.

Bei diesen Institutionen leitet die Abteilung Behindertenhilfe das Anerkennungsverfahren ein, sobald ein Bedarf an ihren Leistungen besteht.

Art. 8 Gestaltung der Zusammenarbeit

Der Kanton Basel-Stadt und die anerkannten Institutionen im Kanton Basel-Stadt regeln ihre Zusammenarbeit in einer Leistungsvereinbarung. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt schliesst die Leistungsvereinbarung ab.

Leistungsvereinbarungen, die Kantonsbeiträge umfassen, unterliegen dem Subventionsgesetz.

Art. 9 Aufsicht

Die Abteilung Behindertenhilfe überwacht die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen bei allen anerkannten Institutionen im Kanton Basel-Stadt.

Sie kann dazu gegenüber der Institution Weisungen erlassen und Auflagen verfügen.

Bei Wohnheimen führt die Abteilung Behindertenhilfe mindestens alle drei Jahre einen Aufsichtsbesuch durch. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnheime sind dabei angemessen einzubeziehen.

Die Abteilung Behindertenhilfe ist berechtigt, Dritte über die Erteilung der Anerkennung, Bedingungen oder Auflagen oder den Entzug der Anerkennung zu orientieren, soweit ein berechtigtes Interesse besteht.

Art. 10 Bedarfsplanung

Die Abteilung Behindertenhilfe erfasst den Bedarf an Leistungen alle drei Jahre in einer periodischen Bedarfsplanung.

Massgeblich für den Bedarf ist der Anspruch nach Art. 2 IFEG.

Die Abteilung Behindertenhilfe stimmt die Bedarfsplanung in der regionalen und interkantonalen Zusammenarbeit ab, insbesondere in der «Kommission Gemeinsame Planung Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe Basel-Landschaft/Basel-Stadt» und in der Regionalkonferenz IVSE Nordwestschweiz.

Zuständig für den Beschluss der Bedarfsplanung ist der Regierungsrat.

Die anerkannten Institutionen stellen auf Anfrage die zur Planung notwendigen Daten zur Verfügung.

Die Erhebung der Daten durch die anerkannten Institutionen und ihre Bearbeitung durch die Anerkennungsbehörde unterliegen dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) vom 9. Juni 2010.

Art. 11 Rekursverfahren

Institutionen können gegen Verfügungen, welche gemäss dieser Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen ergehen, nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 rekurrieren.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Einrichtungen nach § 2 Abs. 1, die am 1. Januar 2008 bereits der IVSE unterstellt sind oder mit denen der Kanton eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat, gelten als vom Kanton anerkannt.

Alle übrigen Einrichtungen im Kanton Basel-Stadt, welche rückwirkend die Anerkennung ab dem 1. Januar 2008 erlangen wollen, müssen bis zum 30. Juni 2008 Antrag gestellt haben.

Schlussbestimmungen Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Betrieb von Heimen für erwachsene Behinderte (Behindertenheimverordnung) vom 23. Dezember 1997 aufgehoben.

KB 20.10.2007