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Vereinbarung betreffend das DB-Güterbahnhofareal in Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen

Vom 26. August 2003 (Stand 16. September 2003)

In Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des Vertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet vom 27. Juli 18522 (im Folgenden «Staatsvertrag») vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:

Art. 1 Vertragszweck

Die Vertragsparteien kommen überein, dass die im Anhang3 bezeichnete Fläche betreffend das DB-Güterbahnhofareal nicht mehr zu Bahnzwecken genutzt wird. Diese Fläche wird demnach künftig nicht mehr vom Geltungsbereich des Staatsvertrags erfasst. Die nicht im Anhang bezeichneten Flächen, die in den Geltungsbereich des Staatsvertrags fallen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Massgebend sind die noch ausstehenden grundbuchamtlich vermessenen Grenzen des Areals.

Art. 2 Vorbehalt der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat

Das Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung setzt die gemäss Art. 3 Abs. 1 des Staatsvertrages erforderliche Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat voraus.

Der Kanton Basel-Stadt beantragt beim Schweizerischen Bundesrat die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung.

Art. 3 Kosten

Jede Vertragspartei trägt die ihr für den Abschluss dieser Vereinbarung erwachsenen Kosten selbst.

Art. 4 Vertragsoriginale

Der vorliegende Vertrag wird in vier Originalen verfasst und unterzeichnet.

Art. 5 Inkrafttreten

Der vorliegende Vertrag wird wirksam auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Nutzungspläne für die neue Zonenordnung.

Basel, den 16. September 2003 Für den Kanton Basel-Stadt Barbara Schneider Bonn, den 8. September 2003 Für die Bundesrepublik Deutschland Andreas Marciniak Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 26. November 2003.

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