RiE 640.200
Reglement betreffend Rückerstattung der befristeten kantonalen Kompensationszahlungen zur Milderung der steuerlichen Mehrbelastungen
Vom 22. Juli 2003 (Stand 1. Januar 2012)
Der Gemeinderat Riehen
beschliesst in Ausführung von § 242b des Steuergesetzes vom 12. April 2000 folgendes Reglement:
Art. 1 Grundsatz
Die kantonalen Kompensationszahlungen gemäss § 242b Abs. 1 lit. a werden den Steuerpflichtigen nach den Bestimmungen dieses Reglements an den Beträgen der geschuldeten Gemeindeeinkommenssteuer der Perioden 2003 bis 2006 gutgeschrieben.
Art. 2 Voraussetzungen
Eine Steuerrückerstattung gemäss § 3 erhält, wer am 31. Dezember der Steuerperiode in der Gemeinde seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Beginnt oder endet der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt im Verlauf der Steuerperiode, so wird die Rückerstattung pro rata temporis berechnet.
Wirtschaftlich Zugehörige haben für das Steuerjahr 2007 ebenfalls Anspruch auf eine Rückerstattung.
Art. 3 Rückerstattungsbeträge
Folgende Beträge in Franken werden je Kategorie und Steuerperiode rückerstattet:
Steuerperiode | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 |
|---|---|---|---|---|
Alleinstehende | 400 | 280 | 190 | 90 |
Verheiratete | 560 | 390 | 260 | 130 |
Zusätzlich je Kind | 50 | 30 | 20 | 10 |
Der Abzug je Kind wird in denjenigen Fällen gewährt, in denen ein Abzug nach § 35 Abs. 1 lit. a und b des Steuergesetzes beansprucht werden kann.
Der Betrag der Rückerstattung ist auf die Höhe des geschuldeten Steuerbetrags begrenzt.
Art. 3a Zusätzliche Rückerstattung
In der Steuerperiode 2007 werden zusätzlich dieselben Beträge zurückerstattet wie in der Steuerperiode 2006.
Art. 3b Zusätzliche Rückerstattung für die Steuerperiode 2012
In der Steuerperiode 2012 werden letztmalig zusätzlich folgende Beträge rückerstattet:
Alleinstehend: CHF 30.00
Verheiratet: CHF 40.00
Zusätzlich pro Kind: CHF 3.00
Wirtschaftlich Zugehörige haben für die Steuerperiode 2012 ebenfalls einen Anspruch auf Rückerstattung.
Art. 4 Wirksamkeit
Dieses Reglement wird publiziert. Es unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat. Es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2003 wirksam.
KB 24.09.2003