RiE 772.150

Ordnung zum Energiesparfonds für Gemeindeliegenschaften

Vom 26. Februar 2014 (Stand 1. Januar 2023)

Der Einwohnerrat Riehen

erlässt auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Publikumsdienste, Behörden und Finanzen (SPBF), gestützt auf § 21 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 20021, folgende Ordnung:

Art. 1 Bestand

Für die Finanzierung von Energiesparmassnahmen an Gemeindeliegenschaften wird ein zweckgebundener Energiesparfonds gebildet.

Art. 2 Zweck

Aus dem Energiesparfonds werden Massnahmen finanziert, welche die Energie- oder Ressourceneffizienz von Liegenschaften im Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Gemeinde verbessern.

Massnahmen, welche den ordentlichen Instandsetzungsrückstellungen der betroffenen Gebäude belastet werden können, dürfen nicht aus dem Energiesparfonds finanziert werden.

Art. 3 Einlagen

Der Energiesparfonds wird zu Lasten der Jahresrechnung 2013 mit einem Betrag von 2 Millionen Franken geäufnet. Anschliessend werden dem Fonds jährlich maximal 0.5% der Netto-Steuererträge der Einwohnergemeinde gemäss Jahresrechnung zugewiesen.

Die Verzinsung des Fondskapitals erfolgt gemäss § 21 Abs. 4 der Finanzhaushaltordnung.

Über die konkrete Mittelzuweisung entscheidet der Gemeinderat mit der Jahresrechnung. Er berücksichtigt dabei den Geschäftsgang der Gemeinde.

Art. 4 Entnahmen

Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Energiesparfonds richtet sich nach den ordentlichen Ausgabenkompetenzen der §§ 36 und 37 der Gemeindeordnung.

Art. 5 Rechenschaft

Der Fonds wird im Eigenkapital ausgewiesen. Der Gemeinderat legt mit der Rechnung Rechenschaft ab über Stand und Verwendung der Fondskapitalien.

Schlussbestimmung: Diese Ordnung wird publiziert und unterliegt dem Referendum. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.2

KB 05.03.2014