RiE 786.150

Gebührenreglement für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und Sperrgut

Vom 27. April 1993 (Stand 1. Juli 2009)

Der Gemeinderat Riehen,

gestützt auf § 23 der Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Riehen (Abfallordnung) vom 27. Januar 19931,

erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Gebührenkleber für Kehrichtsäcke

Für die Bereitstellung des Kehrichts sind die Kehrichtsäcke mit einem offiziellen Gebührenkleber zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben: Gebührenkleber für 35-Liter-Säcke CHF 2.30 pro Stück Gebührenkleber für 60-Liter-Säcke CHF 3.70 pro Stück

17-Liter-Säcke sind mit der Hälfte eines Gebührenklebers für 35-Liter-Säcke zu versehen.

Art. 2 Containermarken

Container, die mit offenem Kehricht, mit Kehrichtsäcken ohne Gebührenkleber oder mit Sperrgut gefüllt werden, sind vor jeder Bereitstellung mit einer offiziellen Containermarke zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben: Containermarke für 800-Liter-Container CHF 48.00 pro Stück Containermarke für 600-Liter-Container CHF 36.00 pro Stück Containermarke für 400-Liter-Container CHF 24.00 pro Stück Containermarke für 240-Liter-Container CHF 14.50 pro Stück Containermarke für 140-Liter-Container CHF 8.50 pro Stück

Art. 3 Sperrgutmarke

Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 1×0,5×0,5 Meter oder 2×0,5×0,25 Meter und dem Höchstgewicht von 15 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit einer offiziellen Sperrgutmarke zu versehen.

Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 2×1×0,5 Meter und dem Höchstgewicht von 30 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit zwei offiziellen Sperrgutmarken zu versehen.

Es wird folgende Gebühr erhoben: Sperrgutmarke CHF 8.50 pro Stück.

Art. 4 Umtriebsentschädigungen

Entstehen der Gemeindeverwaltung durch falsch oder in Übermengen bereitgestellte Abfälle zusätzliche Umtriebe, werden diese dem Verursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Art. 5 Schlussbestimmungen

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am 1. Juli 1993 wirksam.

KB 15.05.1993