RiE 970.120

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen

Vom 30. Januar 1974 (Stand 1. April 1974)

Der Weitere Gemeinderat,

auf den Antrag seiner Kommission, erlässt folgendes Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen:

Art. 1 Zweck und Finanzierung

Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung durch Einzelantennen und zur Vermittlung eines guten Fernseh- und Radioempfanges erstellt die Gemeinde Riehen eine Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio.

Über die Gemeinschaftsantennenanlage wird eine eigene Betriebs- und Vermögensrechnung geführt. Die Erstellungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten sind durch die Anschlussbeiträge und Benützungsgebühren zu decken.

Art. 2 Umfang der Gemeinschaftsantennenanlage

Die Anlage umfasst: – Gemeinschaftsantenne (Empfangsantenne mit Gebäude); – Verteilnetz, welches wenn möglich in die Allmend verlegt wird; – Hauszuleitungen bis und mit Hausanschlussdose beim Eintritt des Kabels ins Gebäude; – Verstärkeranlagen.

Art. 3 Bau, Betrieb und Verwaltung

Bau, Betrieb und Verwaltung sind Sache der Gemeinde. Der Gemeinderat kann den Betrieb der Anlage einer Spezialfirma übertragen.

Der Ausbau des Verteilnetzes hat stufenweise unter Bevorzugung der für die Anlage wirtschaftlich günstigsten Gebiete zu erfolgen. Der Gemeinderat entscheidet entsprechend den Ausbaugrundlagen über die Ausbaufolge sowie über die Linienführung des Verteilnetzes, er vergibt die Erstellungsaufträge.

Wird ein Anschluss trotz Fehlens dieser Voraussetzungen gewünscht, kann der Gemeinderat die Zuleitung ab bestehendem Netz nur bei Übernahme der vollen Kosten durch den Gesuchsteller und gegen Zahlung der ordentlichen Anschlussbeiträge erstellen lassen. Später hinzutretende Benützer haben sich anteilsmässig an den Kosten zu beteiligen, der Verteiler wird vom Gemeinderat festgelegt.

Sind die Voraussetzungen für den ordentlichen Ausbau im betreffenden Gebiet erfüllt, erstattet die Gemeinde die von den Benützern vorgeschossenen Kosten zinslos zurück.

Art. 4 Anschluss von Nachbargemeinden

Der Gemeinderat kann Nachbargemeinden oder deren Einwohnern den Anschluss gegen Ersatz der vollen dadurch verursachten Kosten gestatten, soweit dadurch weder die Wirtschaftlichkeit noch das einwandfreie Funktionieren der Anlage beeinträchtigt wird.

Die Bedingungen für Benützer in Nachbargemeinden dürfen nicht günstiger sein als in Riehen.

Art. 5 Anschlussbegehren

Wer einen Hausanschluss an das Verteilnetz begehrt, hat bei der Gemeinde ein Gesuch einzureichen. Dieses Gesuch ist vom Grundstückeigentümer (Hauseigentümer) oder dem für die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer vertretungsberechtigten Organ zu stellen.

Mit der Installation darf nur beauftragt werden, wer die eidgenössische Radio- und Fernsehkonzession und die Bewilligung des Gemeinderates besitzt. Das gleiche gilt bei der Erweiterung oder Änderung bestehender Installationen.

Der Gesuchsteller hat sich mit den Bedingungen des vorliegenden Reglementes ausdrücklich einverstanden zu erklären.

Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Bewilligung der Gemeinde vorliegt.

Art. 6 Hauszuleitung, Hausinstallationen

Die Kosten für die Hauszuleitungen übernimmt die Gemeinde, sofern das Haus nicht weiter als 20 m von der Allmendgrenze entfernt ist. Ist das Haus mehr als 20 m von der Allmendgrenze entfernt, gehen die Mehrkosten der Hauszuleitung zu Lasten der Grundstückeigentümer oder der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer.

Das Erstellen der Verteilleitungen ab Hausanschlussdose oder Verstärker innerhalb des Gebäudes ist Sache des Grundstückeigentümers oder der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Der Gemeinderat schreibt die technischen Voraussetzungen für die Hausinstallationen in der Anschlussbewilligung verbindlich vor.

Art. 7 Duldung von Einrichtungen und Leitungsrechten

Wo der Anschluss nur über der Gemeinde nicht zugängliche Nachbargrundstücke zu bewerkstelligen ist, hat der Anschlussinteressent für das Durchleitungsrecht zu sorgen; die Kosten für die Durchleitung übernimmt die Gemeinde.

Die Grundstückeigentümer bzw. die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer haben an einer zugänglichen Stelle Verstärker und ähnliche für den Betrieb der Anlage erforderliche Installationen sowie deren Wartung entschädigungslos zu dulden, soweit der Standort solcher Einrichtungen mit ihnen vor dem Anschluss festgesetzt worden ist oder bei Erwerb der Liegenschaft oder Wohnung die Einrichtungen vorhanden waren.

Ändern sich nach Erstellung von Hauszuleitung und Hausanschluss die Verhältnisse, so kann der angeschlossene Liegenschafts-bzw. Stockwerkeigentümer eine Verlegung der Leitung auf seiner Parzelle verlangen. Die entstehenden Kosten werden von demjenigen getragen, der die Änderung der Verhältnisse veranlasst hat.

Art. 8 Zutrittsrecht

Den Beauftragten der Gemeinde und den von ihr ermächtigten Installateuren ist Zutritt zu den Räumen, in denen Verteil- oder Verstärkeranlagen installiert sind, zu gewähren, damit das Aufsichts- und Kontrollrecht ausgeübt und die erforderlichen Reparaturarbeiten vorgenommen werden können.

Art. 9 Anschlussbeiträge und Benützungsgebühren

  • a) Anschlussbeiträge

  • 1. Zur Deckung der durch die Erstellung der Gemeinschaftsantennenanlage entstehenden Kosten wird von den anschliessenden Liegenschaftseigentümern ein einmaliger Grundbeitrag pro Liegenschaft erhoben. Dieser erhöht sich bei mehr als 20 Wohnungen auf das Doppelte und bei mehr als 40 Wohnungen auf das Dreifache usw. Bei Eigentumswohnungen wird der Grundbeitrag unter die Eigentümer zu gleichen Teilen aufgeteilt.

  • 2. Ausserdem hat jeder Liegenschafts- und Stockwerkeigentümer einen einmaligen Beitrag pro Anschluss zu entrichten.

  • 3. Diese Beiträge werden vom Haus- oder Stockwerkeigentümer geschuldet. Sie werden mit dem Anschluss des Gebäudes an das Verteilnetz fällig.

  • b) Benützungsgebühren

  • 1. Zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten für Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Amortisation der Gemeinschaftsantennenanlage wird von jedem Abonnenten eine monatliche Benützungsgebühr erhoben. Für Radioempfang allein beträgt die Benützungsgebühr die Hälfte.

  • c) Festsetzung und Überprüfung der Gebühren

  • 1. Der Gemeinderat setzt in einer von ihm zu erlassenden Ordnung die Höhe des einmaligen Grundbeitrages, der einmaligen Anschlussgebühr und der Benützungsgebühren fest.

  • 2. In dieser Ordnung sind weitere für die Erhebung der Beiträge und Gebühren wichtige Einzelheiten sowie das Bewilligungsverfahren zu regeln.

  • 3. Der Gemeinderat ist gehalten, Beiträge und Gebühren den tatsächlichen Kosten periodisch anzupassen.

  • d) Aufhebung

  • 1. Bei Aufhebung des Anschlusses durch den Abonnenten können weder Beiträge noch Gebühren zurückgefordert werden.

Art. 10 Sonderfälle

Für besondere Objekte wie Anstalten, Altersheime, Schwesternhäuser, grössere Überbauungen usw. kann der Gemeinderat die festgesetzten Beiträge und Gebühren reduzieren.

Art. 11 Anschlusspflicht

In denjenigen Gebieten der Gemeinde Riehen, in denen ein Anschluss an die Gemeinschaftsantennenanlage gemäss spezieller Bauvorschriften vorgeschrieben ist, sind die Anschlüsse innert drei Monaten nach Erstellen des entsprechenden Verteilnetzes auszuführen.

Art. 12 Entfernen vorhandener Dachantennen

Die Liegenschafts- oder Wohnungseigentümer haben Aussenantennen innert drei Monaten nach Anschluss an die Gemeinschaftsantennenanlage zu entfernen.

Art. 13 Kontrollrecht der Gemeinde

Den mit der Gebührenkontrolle beauftragten Gemeindeorganen ist Zutritt zu den mit Anschlussdosen versehenen Räumen zu gewähren, wahrheitsgemäss Auskunft über die Inbetriebnahme der Empfangsgeräte zu erteilen und auf Verlangen die Fernsehempfangs-Konzession vorzuweisen.

Die Kontrolle erfolgt normalerweise einmal im Jahr.

Art. 14 Inkrafttreten des Reglementes

Der Gemeinderat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes fest. Sein Beschluss ist zu veröffentlichen.

Dieses Reglement ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum.

KB 06.02.1974