AL.2026.2
AVIG
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15. April 2026
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2026.2
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025
Rückforderung
Sachverhalt
I.
A____ (Beschwerdeführerin), geboren am 17. November 1995, verfügt über einen Bachelor in Architektur und war bis Ende November 2022 als Architektin tätig (Lebenslauf der Beschwerdeführerin, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).
Am 1. Dezember 2022 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenleistungen und erhielt in der Folge Arbeitslosenentschädigungen ausgerichtet (Schreiben vom 26. Januar 2023 der Beschwerdegegnerin, AB 2).
Am 14. Februar 2023 reichte sie ein Gesuch für ein individuelles Ausbildungspraktikum als Grafikdesignerin ein (AB 3). Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde das Praktikum vom 1. März 2023 bis zum 31. Mai 2023 beim Unternehmen B____ (vormals [...]; nachfolgend: Praktikumsbetrieb) bewilligt (Beschwerdebeilage [BB] 1).
Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt Fr. 4'622.85 von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum März 2023 bis Mai 2023 zurück (AB 7).
Am 10. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Verfügung (AB 8). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt wies diese mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 ab (AB 10).
II.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2026 (Postabgabe am 8. Januar 2026) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2025 und den Erlass der Rückforderung über Fr. 4'622.85. Sie reicht unter anderem die «Verfügung betreffend Individuelles Ausbildungspraktikum» vom 20. Februar 2023 (BB 2) und einen E-Mailverlauf zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin vom 8. beziehungsweise 9. August 2024 als Beilagen ein (BB 2).
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2026 (Postaufgabe am 6. Februar 2026) auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin reicht innert der ihr gesetzten Frist bis zum 2. März 2026 (vgl. die Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2026) keine Replik ein.
III.
Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15. April 2026 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Erwägungen
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, zum Zeitpunkt der Auszahlung sei nicht erkennbar gewesen, dass auch ein Lohn vom Praktikumsbetrieb entrichtet worden sei (Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2026 [Postaufgabe am 6. Februar 2026], Rz. 10). Die Beschwerdeführerin würde in ihrer Einsprache angeben, dass sie sich mit der Arbeitslosenkasse in Verbindung gesetzt hätte, um sicher zu gehen, dass die Zahlungen korrekt gewesen seien. Der Mailverlauf würde jedoch eine Anfrage vom 8. August 2024, welche die Auszahlung vom April 2024 betrifft, belegen. Die Rückforderung hingegen würde März 2023 bis Mai 2023 betreffen. Dies würde zu einer Rückforderung von Leistungen im Umfang von Fr. 4'622.85 führen (a.a.O., Rz. 11).
2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie während des bewilligten Praktikums festgestellt hätte, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin die Beträge entrichtete. Sie hätte sich mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt, um sich zu vergewissern, dass dies korrekt sei (Beschwerde vom 7. Januar 2026 [Postabgabe am 8. Januar 2026], S. 1). Wenn ausgeführt werde, sie hätte sich im Mail vom 8. August 2024 auf April 2024 bezogen, so würde es sich offensichtlich um einen Tippfehler handeln (a.a.O., S. 2).
2.3
Unbestritten ist, dass mit Verfügung vom 20. Februar 2023 (BB 2) das Gesuch der Beschwerdeführerin für ein Ausbildungspraktikum (AB 3) von der Beschwerdegegnerin gutgeheissen wurde (vgl. Beschwerde, S. 1; Beschwerdeantwort, Rz. 3). Strittig und im Folgenden zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der im März 2023 bis Mai 2023 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 4'622.85.
3.
3.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318, 319 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2024 vom 11. Oktober 2024, E. 2.3). Wird eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134, 138 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2). Im Verfahren betreffend Rückforderung zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung steht somit die Frage im Zentrum, ob die Beschwerdeführerin Leistungen zu Unrecht erhalten hat und bejahendenfalls, ob auf die bisherigen Leistungsabrechnungen aufgrund eines Rückkommenstitels zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2021,8C_220/2021, E. 3.2.). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf dreier Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung von ihren zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.2
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
3.3
Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt und das geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (Weisung AVIG ALE, Stand 1. Januar 2026, nachfolgend: AVIG-Praxis ALE, Rz. C123). Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Satz 2). Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip; BGE 122 V 367 E. 5c; AVIG-Praxis ALE, Rz. C133). Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
4.
4.1
Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund gegeben ist und die Taggelder zu Unrecht ausbezahlt wurden.
4.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat März 2023», welche die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2023 eingereicht habe, hätte sie die Frage 1 (Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?) mit Ja und Frage 3 (Haben Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen?) mit Nein beantwortet. Am 11. Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin ein neues Formular für den Monat März 2023 eingereicht, diesmal hätte sie Frage 1 mit Nein und Frage 3 mit Ja angekreuzt, mit Vermerk «Grafik-design». Die gleichen Angaben habe die Beschwerdeführerin auf den Bescheinigungen für den Monat April 2023 und Mai 2023 gemacht (Beschwerdeantwort, Rz. 9). Für die Beschwerdegegnerin sei zum Zeitpunkt der Auszahlungen nicht erkennbar gewesen, dass auch ein Lohn vom Praktikumsbetrieb entrichtet worden sei. Dies würde weder aus der Verfügung für das individuelle Ausbildungspraktikum vom 20. Februar 2023 hervorgehen noch aus den jeweiligen, vom Praktikumsbetrieb ausgestellten Bescheinigungen. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin den Betrieb mit Schreiben vom 19. Mai 2025 kontaktiert hätte, würde ihr seit dem 4. Juni 2025 ein befristeter Arbeitsvertrag zum Praktikum vom 28. Februar 2023 vorliegen. Aus diesem Vertrag sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 2'000.-- netto monatlich erhalten habe (a.a.O., Rz. 10). In der Einsprache würde die Beschwerdeführerin angeben, dass sie sich mit der Arbeitslosenkasse in Verbindung gesetzt habe, um sicher zu gehen, dass die Zahlungen korrekt seien. Der Mailverlauf würde jedoch eine Anfrage vom 8. August 2024, die Auszahlung April 2024 betreffend, belegen. Die Rückforderung würde hingegen März 2023 bis Mai 2023 betreffen. Ungeachtet der Klärung einer Schuldfrage, müsse von Gesetzes wegen eine Korrektur der Auszahlungen vorgenommen werden. Dies würde zu einer Rückforderung von Leistungen im Umfang von Fr. 4'622.85 führen (a.a.O., Rz. 11).
4.3
Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin den Betrag während des Praktikums bezahlt habe. Sie habe sich mit der Arbeitslosenversicherung in Verbindung gesetzt, um sich zu vergewissern, dass dies korrekt sei. Die Beschwerdegegnerin würde ihren Entscheid darauf abstützen, dass sie in den Bescheinigungen März bis Mai 2023 die Kreuze am falschen Ort gemacht habe. Sie habe die Formulare nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Wenn sprachliche Schwierigkeiten dazu geführt hätten, dass sie allenfalls ein Kreuz falsch gesetzt habe, könne ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie habe zunächst bei der Bescheinigung für März 2023 bezüglich Arbeitgeber ein Kreuz bei «ja» gemacht, da sie davon ausgegangen sei, dass sie in einem Arbeitsverhältnis stehe, da sie ein Praktikum absolvierte. Nachdem sie realisiert habe dass es um eine arbeitsmarktliche Massnahme ging, habe sie dies entsprechend korrigiert (Beschwerde, S. 1). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, wenn nun ausgeführt werde, sie habe sich im Mail vom 8. August 2024 auf April 2024 bezogen, so würde es sich offensichtlich um einen Tippfehler handeln (a.a.O., S. 2).
4.4
4.4.1. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2023 durch die eingereichten Formulare «Angaben der versicherten Person für den Monat März 2023» hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin einen Lohn vom Praktikumsbetrieb erhalten hatte, womit die Rückforderung durch die Verfügung vom 25. Juli 2024 (AB 7) als zu spät anzusehen wäre.
4.4.2
Die Beschwerdeführerin hat das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat März 2023» ein erstes Mal am 8. Mai 2023 (AB 12, S. 1 f.) und ein weiteres Mal am 11. Mai 2023 (AB 12, S. 3 f.) eingereicht. Beim ersten Formular gab sie an, dass sie beim Praktikumsbetrieb vom 1. März 2023 bis zum 31. März 2023 gearbeitet und bei keiner arbeitsrechtlichen Massnahme teilgenommen habe (AB 12, S. 2). Beim zweiten Formular wiederum, welches sie nur drei Tage später einreichte, setzte die Beschwerdeführerin die Kreuze dahingehend, dass sie bei keinem Arbeitgeber gearbeitet, jedoch an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen habe (AB 12, S. 4). Weil diese arbeitsrechtliche Massnahme durch die Verfügung vom 20. Februar 2023 (BB 2) gutgeheissen wurde und sowohl im Gesuch (vgl. AB 3, S. 4) als auch in der Verfügung (BB 2, S. 1) entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht vom Praktikumsbetrieb entlöhnt werde, sondern weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenleistungen habe, musste die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin vom Praktikumsbetrieb einen Lohn erhielt. Die Beschwerdegegnerin durfte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin beim ersten eingereichten Formular vom 8. Mai 2023 (AB 12, S. 1 f.) lediglich die Kreuze falsch gesetzt und diesen Umstand im zweiten Formular vom 11. Mai 2023 (AB 12, S. 3 f.) berichtigt hatte.
4.4.3
Erst durch den Abgleich mit der Zentralen Ausgleichsstelle beziehungsweise alsdann durch die Nachfrage beim Praktikumsplatz im Jahr 2025 erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin einen Lohn des Praktikumsbetriebs und gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung von ihr erhielt. Erst durch diese neue Tatsache wurde für die Beschwerdeführerin die zeitgleiche Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung und des Praktikumslohns erkennbar. Es ist somit von einem prozessualen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG auszugehen (siehe E. 3.2. hiervor).
4.5
4.5.1. Dem von der Beschwerdeführerin selbst unterzeichneten «Gesuch für ein Ausbildungspraktikum 3 Monate» vom 14. Februar 2023 ist Folgendes zu entnehmen (AB 3, S. 4):
Entlöhnung
Die Praktikantin/der Praktikant wird während der Massnahme nicht vom Praktikumsbetrieb entlöhnt, sondern bezieht Taggelder, welche die Arbeitslosenkasse ausrichtet.
In der Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdeführerin «in Bezug auf unten stehende Massnahme Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 1. März 2023 bis 31. Mai 2023» habe (BB 2, S. 1). Weshalb die Beschwerdeführerin im Praktikumsvertrag vom 28. Februar 2023 mit dem Praktikumsbetrieb dennoch einen Lohn in der Höhe von Fr. 2'000.-- vereinbarte, ist nicht erklärbar. Insbesondere weil die Beschwerdeführerin selbst das Gesuch vom 14. Februar 2023 (AB 3) unterzeichnete und es somit auch durchgelesen haben muss, kann sie nicht geltend machen, sie hätte nicht gewusst, dass sie keinen Lohn vom Praktikumsbetrieb hätte erhalten dürfen. Es war für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar, dass sie keinen gleichzeitigen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und Lohn durch den Praktikumsbetrieb hatte und die erhaltenen Taggelder somit einen unrechtmässigen Leistungsbezug darstellten.
4.5.2
Auch aufgrund des E-Mail-Verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vom 8. beziehungsweise 9. April 2024 (BB 2) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. In der Nachricht vom 8. August 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin. Gemäss der Nachricht hätte sie kürzlich ein Abrechnungsschreiben für April 2024 erhalten und möchte in Erfahrung bringen, ob dies richtig sei (a.a.O., S. 1). Die Beschwerdegegnerin antwortete ihr am 9. August 2024, dass dies korrekt sei und der April am 6. August 2024 abgerechnet wurde (a.a.O., S. 2). Die Nachfrage vom 8. August 2024 kann sich nicht auf die vorliegend fragliche Periode vom März 2023 bis Mai 2023 beziehen und von einem «Tippfehler» in der Nachricht, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde, S. 2), ist ebenfalls nicht auszugehen. Erstens ist für die Beschwerdegegnerin nicht voraussehbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin in der Nachfrage vom 8. August 2024 das Jahr 2023 gemeint haben könnte. Zweitens wird im Mail vom 8. August 2024 (BB 2) von einem «kürzlich erhaltenen Abrechnungsschreiben für April 2024» gesprochen. Hätte sich die Nachfrage auf den April 2023 bezogen, müsste die Beschwerdeführerin erst im Sommer 2024 über die Abrechnung des Aprils 2023 informiert worden sein, damit ihre Argumentation aufgehen würde und von einem «kürzlich erhaltenen Schreiben» die Rede sein könnte. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Abrechnung für den April 2023 am 12. Mai 2023 erstellt wurde (AB 14, S. 3 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Abrechnung für den April 2023, ausgestellt am 12. Mai 2023, erst im Sommer 2024 und damit mehr als ein Jahr nach Erstellung zugestellt wurde. Darüber hinaus bezieht sich die E-Mail vom 8. August 2024 ausschliesslich auf «ein Abrechnungsschreiben für April». Hätte sich die Nachfrage auf den Zeitraum vom 2023 bezogen, wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch für die Monate März 2023 sowie Mai 2023 nachgefragt hätte. Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ist zudem zu entnehmen, dass sie ab April 2024 eine neue Stelle antrat (vgl. AB 1). Vor diesem Hintergrund scheint die Nachfrage vom 8. August 2024, ob die Abrechnung vom April 2024 korrekt sei (BB 2, S. 1), passend.
4.5.3
Nach dem Gesagten gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum März 2023 bis Mai 2023 zu Unrecht erhalten hat. Der erhaltene Lohn des Praktikumsbetriebs vom März 2023 bis Mai 2023 wurde von der Beschwerdegegnerin richtigerweise als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG qualifiziert. Sie war berechtigt, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstausfalles zu berechnen (vgl. E. 3.3. hiervor) und den zuviel ausbezahlten Betrag zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag wird sodann von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Ferner ist anzumerken, dass die Antwort der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2024 keine Vertrauensgrundlage für den Zeitraum von März 2023 bis Mai 2023 bildet, da sich die entsprechende Anfrage auf den April 2024 und somit nicht auf den hier streitigen Zeitraum bezieht. Eine weitergehende Prüfung des Vertrauensschutzes entfällt folglich.
4.6
Zusammenfassend waren die Abrechnungen vom März 2023 bis Mai 2023 (AB 14) aufgrund des Zwischenverdienstes von März 2023 bis Mai 2023 zweifellos unrichtig und die Berichtigung aufgrund der Entdeckung neuer Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG notwendig. Somit sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gegeben (vgl. E. 3.2 hiervor) und die der Beschwerdeführerin zu viel zugesprochenen Arbeitslosenleistungen erwiesen sich als unrechtmässig (vgl. E. 3.1. hiervor), womit ein Rückforderungsanspruch gegeben ist. Der Rückforderungsbetrag wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist im Grundsatz auch nicht zu beanstanden. Ausserdem ist der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 ATSG nicht verwirkt.
4.7
4.7.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie sei nicht in der Lage, Gelder zurückzuzahlen, da sie das Geld bereits ausgegeben und dieses nach ihrer Nachfrage auch in gutem Glauben gemacht habe. Ausserdem sei sie derzeit arbeitslos und könne die Rückzahlung nicht leisten. Die Beschwerdegegnerin habe einen Teil der Leistungen, die sie zurückzahlen soll, von ihrer aktuellen monatlichen finanziellen Unterstützung abgezogen, sodass sie nun keine Mittel zum Lebensunterhalt habe (a.a.O., S. 2).
4.7.2
Die Beschwerdeführerin wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Streitigkeit die Möglichkeit besteht, ein Gesuch um Erlass im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin bereits in verschiedenen Schreiben auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht (vgl. Rückforderungsverfügung vom 25. Juli 2025, AB 7, S. 4; Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025, AB 10, S. 3).
5.
5.1
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 zu bestätigen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3
Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die a. o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Wepfer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
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