Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

IV.2025.20

IVG

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. April 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

B____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2025.20

Verfügung vom 24. Januar 2025

Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung? Gutachten beweiskräftig.

Sachverhalt

I.

a) Der 1992 geborene Beschwerdeführer hat eine Lehre als [...] EFZ absolviert und später ein Zertifikat als [...] erworben (vgl. IV-Akte 3). Im Oktober 2018 meldete er sich erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er «…Übelkeit, Bauchschmerzen seit zwei Jahren, dadurch antriebslos und vor einigen Monaten Depressionen bekannt geworden» an. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen berufliche Unterstützung (vgl. die Zielvereinbarung vom 9. Juli 2019, IV-Akte 32; Eingliederungsplan vom 11. Juli 2019, IV-Akte 37; C____-Assessment vom 30. September 2019, IV-Akte 45; Zielvereinbarung vom 5. November 2019, IV-Akte 59). Nachdem der Beschwerdeführer die als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Vorbereitungsmassnahme nicht vollumfänglich umsetzen konnte, leitete die Beschwerdegegnerin die Prüfung der Rentenberechtigung ein. Dazu holte sie unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D____ (vgl. Gutachten vom 2. März 2021, IV-Akte 90) ein. Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab Januar 2021 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (IV-Akte 100) von April 2019 bis Ende November 2019 eine ganze Rente, von Dezember 2019 bis Februar 2019 eine halbe Rente und von März 2020 bis Ende September 2020 eine Viertelsrente zu.

b) Im Dezember 2022 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und einen stationären Aufenthalt in der E____ vom 24. August 2022 bis zum 25. Oktober 2022 (vgl. den Austrittsbericht vom 6. Dezember 2022, IV-Akte 106 S. 3 ff.) wieder zum Leistungsbezug an (vgl. Email vom 20. Dezember 2022, IV-Akte 106 S. 1). Die Beschwerdegegnerin trat auf die Wiederanmeldung ein und leitete Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ein. Insbesondere beauftragte sie den Psychiater F____ mit der Erstellung eines Verlaufsgutachtens (vgl. dessen Gutachten vom 3. Januar 2024, IV-Akte 128). Nachdem der RAD sich hatte zum Gutachten vernehmen lassen (vgl. dessen Stellungnahme vom 12. Februar 2024, IV-Akte 131), stellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Februar 2024 (IV-Akte 132) in Aussicht, ihm vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Dezember 2023 befristet eine ganze Invalidenrente auszurichten. Mit Schreiben vom 18. März 2024 (IV-Akte 136) erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Mit Email vom 6. Mai 2024 (IV-Akte 148) wandte sich daraufhin der Advokat Dr. M. Biaggi an die Beschwerdegegnerin und führte weitere Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid an. Am 11. September 2024 ging bei der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des behandelnden Psychologen lic. phil. G____ und der Dr. med. H____ vom 5. September 2024 (IV-Akte 159) ein. Nachdem sie diesen dem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen Ausführungen vom 27. November 2024, IV-akte 160), erging am 24. Januar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 164).

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. M. Biaggi erhebt der Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2025 und ersucht darum, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzliche Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 16. April 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 11. Juni 2025.

Am 11. August 2025 reicht der Beschwerdeführer als Replikbeilage eine ADHS-Testung vom 30. April 2019 nach, wonach die Kriterien für eine Verdachtsdiagnose nicht erfüllt seien (S. 4).

III.

Mit Verfügung vom 17. April 2025 wird die B____ dem Verfahren beigeladen. Sie erhält Gelegenheit, sich zu den Rechtsschriften zu vernehmen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 gibt sie ihren Verzicht auf eine Stellungnahme bekannt.

IV.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit einem Selbstbehalt von Fr. 356.-- bewilligt.

V.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 6. August 2025 die erste Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich der Urteilsberatung wird entschieden, von Gerichtes wegen Rückfragen an den Verfasser des psychiatrischen Gutachtens zu stellen und hernach erneut über den Fall zu beraten.

Am 12. Oktober 2025 nimmt der Gutachter zu den ihm gestellten Fragen Stellung. Sein Schreiben wird den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 25. November 2025 auf weitergehende Ausführungen zum Schreiben des Sachverständigen.

Die Beigeladene verzichtet mit Schreiben vom 3. November 2025 auf die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 vernehmen und reicht einen weiteren Bericht seiner Therapeuten, datierend vom 17. Dezember 2025, ein. Beides wird der Beschwerdegegnerin zur fakultativen Stellungnahme zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 27. Januar 2026 an ihrem Standpunkt und ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest. Diese wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

VI.

Am 16. April 2026 findet die zweite Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Erwägungen

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer sei ab Mai 2022 vollständig arbeitsunfähig gewesen und gewährt ihm nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) ab Juni 2023 (Wiederanmeldung im Dezember 2022) eine ganze Invalidenrente. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten des F____ (IV-Akte 128) stellt sie sich auf den Standpunkt, es liege ab September 2023 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70% vor. Auf dieser medizinischen Grundlage ermittelt sie per 1. Januar 2024 anhand eines statistischen LSE-Lohns (LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 4 Bürokräfte) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Pauschalabzugs von 10% gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37%, weshalb die Rente per 30. Dezember 2023 befristet wird.

2.2

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Ärztin Dr. med. H____ und seinen Psychotherapeuten lic. phil. G____ der Ansicht, auf das Gutachten des F____ könne nicht abgestellt werden. Der Gutachter verneine zu Unrecht das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und die von ihm als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit von 70% entspreche nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. In der Realität habe sich trotz verständnisvollem Arbeitsplatz gezeigt, dass er sein Pensum nicht über 50% habe steigern können. Die rein medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei weiterhin auf maximal 60% zu schätzen (vgl. Stellungnahme vom 23. Dezember 2025).

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab September 2023 von einer Arbeitsfähigkeit von 70% ausgeht und dementsprechend ab Januar 2024 einen Rentenanspruch verneint.

3.

3.1

Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.2

3.2.1. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.2.2

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

3.2.3

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1

Im Lichte dieser rechtlichen Grundlagen sind zunächst die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen.

4.2

4.2.1. Als sich der Beschwerdeführer im Dezember 2022 wieder zum Leistungsbezug anmeldete, gab er an, sein Gesundheitszustand habe sich während des Zivildiensteinsatzes vom 3. Januar 2022 bis zum 18. Juli 2022 dergestalt verschlechtert, dass er sich zu einer stationären Behandlung in der E____ veranlasst gesehen habe (vgl. Email vom 20. Dezember 2022, IV-Akte 106). Dem beigelegten Austrittsbericht (IV-Akte 106 S. 3 ff.) vom 6. Dezember 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts vom 24. August 2022 bis zum 25. Oktober 2022 während 63 Tagen auf der Abteilung für intensive stationäre Psychotherapie in einem interprofessionellen multimodalen gruppen- und milieutherapeutischen Setting behandelt und diagnostisch überprüft wurde. Diagnostisch wurde von einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Episode auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen sowie von einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des oberen Verdauungssystems ausgegangen. Der Beschwerdeführer war bei Austritt deutlich stabiler und zeigte sich motiviert, seine Fortschritte zu konsolidieren und weiter auszubauen. Im Austrittsbericht wird empfohlen, bei nach wie vor stark eingeschränkter Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit die psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen und es wird im Anschluss an den stationären Aufenthalt bis zum 5. November 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

4.2.2

Dr. med. H____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH und Psychosomatische Medizin SAPPM, bei welcher der Beschwerdeführer seit Mai 2018 alle ein bis zwei Wochen in Behandlung steht, gab in ihrem Bericht vom 22. Mai 2023 (IV-Akte 119) an, es sei im bisherigen Verlauf immer wieder zu Instabilitäten, depressiven Episoden und vermehrten insomnischen und psychosomatischen Beschwerden gekommen, insbesondere wenn das Pensum über 60% gesteigert worden sei, wie etwa im Rahmen des Zivildiensteinsatzes. Trotz des stationären Aufenthaltes in der E____ habe sich die Depressivität nur leicht verbessert, insbesondere der Antrieb sei weiterhin stark reduziert gewesen. Bisher seien leider nur langsame Fortschritte möglich, da nicht nur eine deutliche depressive Symptomatik, sondern auch eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Sie habe daher die Arbeitsunfähigkeit erst Anfang 2023 reduzieren können, aktuell liege diese immer noch bei 60%, eine weitere Reduktion sei derzeit nicht zu erwarten. Die ängstlich vermeidende sowie zwanghafte Persönlichkeitsstörung spiele für die beschränkte Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Rolle.

4.2.3

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte Dr. med. F____ ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 3. Januar 2024, IV-Akte 128). Anlässlich der Begutachtung vom 23. September 2023 gab der Beschwerdeführer an, er wolle so bald wie möglich zumindest mit einem Teilzeitpensum vom 60% für ein Jahr arbeiten, er habe jedoch keinen zeitlichen Horizont. Eine Wiedereingliederung habe nach der Klinik nicht geklappt, da er vor allem seitens der IV viel Druck gehabt habe (vgl. IV-Akte 128 S. 14). Er leide seit 2016 unter psychosomatischen Beschwerden und depressiven Symptomen. Wochenweise habe er depressive Phasen, die sich dann bessern würden. Momentan ziehe er sich eher zurück, es fehle ihm die Energie (vgl. IV-Akte 128 S. 10 f.). Der Gutachter hielt seinerseits fest, der Beschwerdeführer sei sozial gut integriert, gehe erfüllenden Freizeitbeschäftigungen nach und habe keine Schwierigkeiten in einer angemessenen Strukturierung des Alltags und einer angemessenen Erledigung des Haushaltes sowie der administrativen Angelegenheiten. Im Rahmen der Begutachtung kam der Gutachter zum Ergebnis, die in den Vorberichten beschriebene depressive Symptomatik habe sich deutlich gebessert und sei nicht mehr feststellbar gewesen. Die diagnostischen Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung sah der Gutachter als nicht erfüllt an. Zur Begründung führte er aus, zwar habe der Beschwerdeführer streckenweise eine schwierige Jugend gehabt. Zumindest rückwirkend habe er sich während der letzten Schuljahre, die er im Internat verbracht habe, sehr wohl gefühlt. Durch Kindheit und Jugend hindurch seien keine Verhaltensauffälligkeiten in derartiger Ausprägung beschrieben, welche in Richtung einer Persönlichkeitsstörung weisen würden. Der Beschwerdeführer habe aktiv Sport betrieben, sei bei der Pfadi involviert gewesen, habe ausreichend soziale Kontakte beschrieben, die Regelschule relativ problemlos durchlaufen und eine Ausbildung im administrativen Bereich absolviert. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten würden vorliegen. Den Umstand, dass in mehreren Berichten ein erhöhtes Kränkungspotenzial, insbesondere bei mangelnder Wertschätzung, beschrieben werde, worauf der Beschwerdeführer mit der Tendenz zu Rückzugsverhalten reagiere, sah der Gutachter im Rahmen akzentuierter Persönlichkeitszüge. Dabei handelt es sich nach seiner Beurteilung jedoch lediglich um ein normabweichendes Verhalten ohne Krankheitswert und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das gehäufte Auftreten verschiedener gastrointestinaler Beschwerden in Stress- und Drucksituationen ohne erklärbare pathoanatomische Befunde, ordnete der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorberichten dem somatoformen Kreis zu. Diagnostisch ging der Gutachter zusammenfassend von einer rezidivierenden depressiven Störung, zum Zeitpunkt der Begutachtung remittiert (ICD-10: F33.4) und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des oberen und unteren Gastrointestinaltraktes aus (ICD-10: F45.31/F445.32). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die akzentuierten, vermeidenden und narzisstischen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Beschwerdeführer sei in der Lage, in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit täglich während sieben Stunden präsent zu sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20%. Diese Einschätzung basiere auf der verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung und der psychosomatischen gastrointestinalen Störung. Bei Druck, verspürtem Überforderungserleben sowie bei Nicht-Wertschätzung komme es zu einem verstärkten Auftreten der pathologischen affektiven Symptomatik und/oder einer Verstärkung der gastrointestinalen Beschwerden. Die Arbeitsfähigkeit betrage 70% und besteht in diesem Ausmass mindestens seit der Begutachtung im September 2023. Diese Arbeitsfähigkeit gelte auch für eine angepasste Arbeit. Eine Tätigkeit, in der eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielbar wäre, bestehe nicht. Abschliessend empfahl der Gutachter die Einleitung einer dreimonatigen teilstationären Behandlung mit vorzugsweise verhaltenstherapeutischem Ansatz zur Verbesserung der psychischen Gesamtstabilität (vgl. IV-Akte 128 S. 23). Da sich der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren in einer unveränderten ambulanten psychologischen Betreuung befinde, sei nach Erreichen einer verbesserten psychischen Gesamtstabilität die Fortführung des ambulanten Regimes in einem anderen Setting zu diskutieren. Die Alltagsgestaltung sei in erster Linie von angenehmen Tätigkeiten und von wenig Verbindlichkeit geprägt. Durch eine Intensivierung der medizinischen Massnahmen sollte wieder eine angemessene Alltagsgestaltung mit der Fähigkeit, externe Anforderungen zu bewältigen erreicht werden, ferner sei dies auch zur Verhinderung einer weiteren Chronifizierung mittlerweile eingeschliffener Verhaltensmuster dienlich. Psychopharmakologisch empfahl der Gutachter die Fortführung der bisherigen Medikation, eventuell könne zur Verbesserung der Stresstoleranz eine milde, abschirmende und stimmungsstabilisierende Medikation wie Quetiapin gegeben werden. Die genannten Therapiemassnahmen seien vollumfänglich zumutbar und eine weitere stationäre Behandlung nicht notwendig. Prognostisch rechnet Dr. med. F____ zwei Jahre nach Einleitung der genannten Therapiemassnahmen wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der erlernten Tätigkeit (vgl. IV-Akte 128 S. 24).

4.3

4.3.1. Im Rahmen des Einwandverfahrens nahmen Dr. med. H____ und der behandelnde Psychologe lic. phil. G____ zum psychiatrischen Gutachten Stellung (vgl. Stellungnahme vom 5. September 2024, IV-Akte 159). Darin berichteten sie von einer leichten Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50% im Juni 2024 und der Aufnahme einer befristeten 50%-Stelle als [...], wobei unter vermehrter Belastung die Einschränkungen und Beschwerden wieder deutlich sichtbar würden. Auch die Behandler bezeichnen die rezidivierende depressive Störung als remittiert und führen aus, angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs sei mit einer anhaltenden, krankheitsbedingten Leistungseinbusse zu rechnen. Maximal liege die Arbeitsfähigkeit bei 60%. Steigerungen über dieses Mass hinaus hätten bisher immer zu psychischen Instabilitäten und zu einer Exazerbation der psychischen Symptomatik geführt. Mit Blick auf Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers legen sie dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung klar erfüllt seien und führen aus, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch beeinträchtigt sei: Es bestehe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bezüglich sozialen, konflikthaften Situationen, aufgrund einer deutlichen Angst, in zwischenmenschlichen Beziehungen kritisiert und abgelehnt zu werden. Dadurch komme es zu starken Hemmungen und Unsicherheiten, zu einem Verzetteln, sodass oft wesentliche Gesichtspunkte verloren gingen. Dem Beschwerdeführer falle es sehr schwer, seine Beeinträchtigung zu spüren und darüber zu berichten. Passend dazu komme es regelmässig unter Druck zu psychosomatischen Beschwerden.

4.3.2

Auf Rückfrage des Sozialversicherungsgerichts nimmt Dr. med. F____ nochmals ergänzend Stellung (vgl. dessen Schreiben vom 10. Dezember 2025) zur Frage, ob die von ihm attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit erst nach Durchführung der teilstationären Behandlung realisiert werden kann, oder ob diese bereits zum Untersuchungszeitpunkt vorlag. Die Stellungnahme der Behandler vom 5. September 2024 wurde dem Gutachter zur Kenntnis gebracht (vgl. Schreiben der Sozialversicherungsgerichtspräsidentin vom 12. August 2025).

In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2025 betont der Gutachter nochmals, es fänden sich in der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für dysfunktionale Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster derartiger Ausprägung, dass sie die diagnostischen Kriterien für die Annahme einer spezifischen Persönlichkeitsstörung erfüllen würden. Die E____ habe sich lediglich auf verschiedene testpsychologische Verfahren gestützt, welche jedoch bei der Diagnosestellung nur einer der Bausteine seien. Der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchung psychopathologisch völlig unauffällig verhalten und gehe angenehmen und erfüllenden Freizeitbeschäftigungen nach. Die von den Behandlern beschriebenen Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erklärt der Gutachter damit, dass der Beschwerdeführer schlichtweg seit mehreren Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei und die strukturierte Alltagsgestaltung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit für ihn eine deutliche Umstellung bedeute. Dies sei jedoch nicht per se als krankheitswertig, sondern als normalpsychologisch nachvollziehbar anzusehen. Aus dem Bericht der Behandler ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine veränderte Diagnosestellung. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit betrifft, präzisiert Dr. med. F____, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit sei bereits vor Absolvieren der empfohlenen teilstationären Behandlung anzunehmen. Bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung habe sie in diesem Umfang bestanden. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit zwischen Juni 2023 und September 2023 legt sich der Gutachter unter Verweis auf den Bericht der Behandler von 22. Mai 2023 nicht fest und gibt an, die seinerseits geschätzte Arbeitsfähigkeit sei seit dem Begutachtungszeitpunkt anzunehmen.

4.3.3

Die Behandler betonen in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2025, die langjährige psychotherapeutische Betreuung des Beschwerdeführers ermöglich es ihnen, ihn in unterschiedlichen Situationen mit allen Facetten, inklusive seiner Psychopathologie zu erfassen. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien erfüllt. Auch in der E____ habe man sich während der beiden stationären Aufenthalte ein umfassendes Bild machen können. Die dort erfolgte diagnostische Einschätzung basiere nicht nur auf testpsychologischen Verfahren. Selbstverständlich habe ein fachpsychiatrisches Gutachten in diesem Punkt Limiten. Dem Beschwerdeführer falle es ausgesprochen schwer, seine Gefühle wahrzunehmen, diese zu benennen und einzuordnen. Diesbezüglich bestehe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten. Bereits in der Kindheit habe er sich emotional verschlossen und ein dysfunktionales Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster, beziehungsweise ein passiv-aggressives Reaktionsmuster entwickelt. Nach wie vor arbeite der Beschwerdeführer zu 50% als [...]. Der Arbeitgeber sei sehr zufrieden und habe die Anstellung verlängert. Die Arbeit in diesem Umfang fordere den Beschwerdeführer, es gelinge jedoch jeweils, ihn so zu stabilisieren, dass er die Arbeit bewältigen könne. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 50%, maximal dürfte sie bei 60% liegen, wobei mit einer anhaltenden krankheitsbedingten Leistungseinbusse zu rechnen sei. Unter den derzeitigen Gegebenheiten sei eine teilstationäre Therapie nicht angebracht, da dadurch eine positive Entwicklung unnötig gestoppt würde.

4.4

4.4.1. Gutachter und Behandler sind sich darüber einig, dass als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine remittierte rezidivierende depressive Störung sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes bestehen. Während die Behandler zudem von einer ängstlich vermeidenden und narzisstischen leistungsmindernden Persönlichkeitsstörung ausgehen, erkennt der Gutachter lediglich akzentuierte vermeidende und narzisstische Persönlichkeitszüge an, die er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einordnet. In Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit weichen die Beurteilungen nur geringfügig (Gutachten 70%; Behandler maximal 60%) voneinander ab.

4.4.2

Wie eingangs unter E. 3.2.3. dargelegt, darf das Gericht von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Das psychiatrische Administrativgutachten des Dr. med. F____ weist zunächst in formeller Hinsicht keinerlei Mängel auf, die gegen seinen Beweiswert sprechen würden. Es vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht, insbesondere bezüglich der Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu überzeugen. Im Gegensatz zu den Behandlern, vermag er in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu dessen Kindheit und Jugend keine dysfunktionalen Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster zu erkennen. Das von den Behandlern angeführte Vermeidungsverhalten aufgrund der ausgeprägten Angst vor sozialen, konflikthaften Situation und der gefürchteten Ablehnung wird vom Gutachter nicht in Abrede gestellt. Für ihn sind das jedoch nicht krankheitswertige, sondern normalpsychologische Schwierigkeiten im Kontext der langen Abwesenheit vom Arbeitsalltag. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Für seine Schlussfolgerung spricht sodann, dass während des ersten stationären Aufenthaltes in der E____ im Frühjahr 2019 weder eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitszüge diskutiert wurden (vgl. den Austrittsbericht vom 26. Juli 2019, IV-Akte 88). Ebenso wurde im Rahmen des C____ «Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit» im September 2019 (vgl. Bericht vom 30. September 2019, IV-Akte 45) das unter anderem auf Gesprächen mit dem Beschwerdeführer, dem Arbeitgeber und dem behandelnden Psychologen lic. phil. G____ basierte, trotz dysfunktionaler Verhaltensmuster mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich eine narzisstische, unreife und abhängige Persönlichkeitsakzentuierung erkannt. Ferner hielt auch der Gutachter PD Dr. med. D____ im Frühjahr 2021 nach einlässlicher Würdigung der innerpsychischen Struktur des Beschwerdeführers fest, die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt (vgl. Gutachten vom 2. März 2021, IV-Akte 90 S. 21 ff.). Die Ausführungen der Behandler sind demnach nicht geeignet, diesbezüglich Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecken. Vielmehr überzeugt Dr. med. F____ mit seiner kritischen Würdigung der neu gestellten Diagnose gemäss Austrittsbericht der E____ zum Aufenthalt im Herbst 2022 (Austrittsbericht vom 6. Dezember 2022, IV-Akte 115).

Ebenso ist dem Gutachten in puncto Grad der Arbeitsfähigkeit zu folgen, zumal es nur geringgradig von der Beurteilung durch die Behandler abweicht. Dass der Gutachter die Arbeitsfähigkeit vor dem selben Hintergrund anders beurteilt, folgt aus der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch Behandelnden einerseits und dem Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits. Mitunter kann die Nähe der behandelnden Fachpersonen zu Problemen und Alltagssorgen des Patienten dazu führen, dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Behandelnden der subjektiven des Patienten annähert. Während ein Entscheid über das medizinisch Mögliche von aussen getroffen wird, kann die behandelnde Fachperson mit ihrem Patienten solidarisch bleiben. Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht bei der Würdigung der medizinischen Einschätzungen ebendieser Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass behandelnde Fachpersonen zuweilen mit Blick auf ihre auftragsrechtliche Stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Wohl gibt es - wie vorliegend von den Behandlern geltend gemacht - Fälle, in denen die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Fachpersonen wertvolle Erkenntnisse hervorbringen kann. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Die Behandler erwähnen keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, sodass ihre Vorbringen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken vermögen. Berücksichtigt werden muss zudem, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung ist und eine gewisse Varianz aufweisen kann, da sie von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 8C_25/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1; vgl. auch Urteil 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4), die es zu respektieren gilt. Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich, die - grundsätzlich begrüssenswerte - Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit inzwischen wieder im Umfang von 50% erwerblich umsetzt, wobei er dies als herausfordernd wahrnimmt und eine Steigerung nicht als möglich erachtet. Dr. med. F____ hat in seiner ergänzenden Stellungnahme klargestellt, dass die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70% bereits ab dem Begutachtungszeitpunkt gilt. Die von ihm vorgeschlagene teilstationäre Therapie ist demnach keine Voraussetzung für das Erreichen einer 70%igen Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Frühintervention 2019 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (vgl. Abschlussbericht vom 10. Oktober 2020, IV-Akte 69) und der Beschwerdeführer hat mit seinem beruflichen Werdegang genügend Ressourcen beruflicher Art zur Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ab September 2023 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht.

5.

5.1

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Auf die unbestrittenen gebliebenen statistischen Durchschnittszahlen ist abzustellen und es ist per 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs gemäss Art. 26bis IVV von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37% auszugehen. Am Ergebnis ändert die Anwendung der mittlerweile publizierten LSE-Tabellenlöhne 2024 nichts, da sowohl auf Seiten des Validen- als auch des Invalideneinkommens der selbe Lohn zu Grunde gelegt wird.

6.

6.1

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2025 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.2

6.2.1. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.2.2

Die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. med. F____ vom 12. Oktober 2025 in der Höhe von Fr. 540.-- (vgl. dessen Honorarnote vom 16. Oktober 2025) gehen zu Lasten der Gerichtskasse, da die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nachgekommen ist und ihre Verfügung auf den Schlussfolgerungen eines beweiskräftigen Gutachtens beruhen (vgl. Erik Furrer, «Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung» in SZS 2019 S. 3, 14).

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. März 2025 die unentgeltliche Rechtsvertretung mit einem Selbstbehalt von Fr. 356.-- bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MwSt. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Der Mehraufwand infolge der amtlichen Erkundigung ist mit einer Erhöhung der Pauschale auf Fr. 3'200.-- abzugelten. Demzufolge wird unter Abzug des Selbstbehaltes ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'844.-- ausgerichtet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht, sodass keine Mehrwertsteuer auszurichten ist.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen der amtlichen Erkundigung in der Höhe von Fr. 540.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. Marco Biaggi, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2'844.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 47 e Art. 95 — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 13 maggio 2026.