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KV.2025.6

KVG

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 12. Juni 2026

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____,

[...]

Beschwerdeführer

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2025.6

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025

Prämien/Kostenbeteiligungen; Rechtsöffnung

Erwägungen

1.

1.1

A____ (Beschwerdeführer), geboren am 5. Juli 2002, ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der C____ AG versichert. Ab Januar 2019 wohnte er bei einer Pflegefamilie (vgl. implizit Antwortbeilage [AB] 8). Er war verbeiständet. Der Kinder- und Jugenddienst (KJD) war – insb. gestützt auf eine Vereinbarung vom März 2019 betreffend seine Platzierung (Replikbeilage 5) – seine Rechnungsadresse und bezahlte infolgedessen (damals) die Krankenversicherungsprämien und Selbstbehalte.

1.2

Für das Jahr 2022 wurde dem Beschwerdeführer Prämienverbilligung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gewährt, was zu entsprechend reduzierten Prämienrechnungen der C____ AG führte. Unter anderem betrug der Rechnungsbetrag – nach Abzug des Prämienverbilligungsbeitrages – im ersten Quartal 2022 Fr. 462.-- (vgl. AB 17), im zweiten und dritten Quartal 2022 jeweils Fr. 445.35 (vgl. AB 18 und AB 19), dies anstatt der vollen Prämie von Fr. 1'339.35 (3x Fr. 446.45; vgl. zur Prämie 2022 die Versicherungspolice [AB 1]). Die Prämienrechnungen waren jeweils an den Beschwerdeführer adressiert (vgl. AB 17-19).

1.3

Im August 2022 stellte die C____ AG dem Beschwerdeführer Rechnung für das vierte Quartal 2022 über einen Betrag von Fr. 445.35, mithin unter Berücksichtigung eines Prämienverbilligungsbeitrages von Fr. 894.-- (3x Fr. 298.--; vgl. AB 20). Nach erfolgter Rechnungsstellung wurde der C____ AG dann von der Ausgleichskasse D____ auf elektronischem Weg mitgeteilt, der Anspruch von A____ auf Prämienverbilligung habe sich seit dem 1. Dezember 2022 geändert resp. sei entfallen (vgl. implizit AB 11; siehe auch AB 15 [Auszug aus dem PV-Konto]). Daraufhin liess die C____ AG dem Beschwerdeführer eine Nachrechnung in Bezug auf die KVG-Prämie für den Monat Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 298.-- (entsprechend der zu Unrecht erfolgten Prämienreduktion) zukommen (vgl. das Schreiben vom 10. Dezember 2022; AB 21). Ebenfalls am 10. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer Rechnung für die KVG-Prämien betreffend die Monate Januar 2023 bis März 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'357.20 gestellt (vgl. AB 24), dies entsprechend der in der Versicherungspolice ausgewiesenen vollen Prämie von monatlich Fr. 452.40 (vgl. AB 1).

1.4

Am 13. Januar 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die C____ AG und wehrte sich einerseits gegen die Nachrechnung betreffend die KVG-Prämie für Dezember 2022. Zudem machte er für das Jahr 2023 eine falsche Prämienrechnung geltend resp. beanstandete die Prämienrechnung für das erste Quartal 2023 (Monate Januar bis März 2023; vgl. AB 11). In der Folge bezahlte er – ungeachtet der Zahlungserinnerung vom 13. April 2023 (AB 22 resp. AB 26), der Mahnung vom 11. Mai 2023 (AB 23 resp. AB 27) und der Betreibungsandrohung vom 16. November 2023 (AB 28) – weder die Nachrechnung betreffend die KVG-Prämie für den Dezember 2022 (Fr. 298.--) noch die KVG-Prämienrechnung für das erste Quartal 2023 (Fr. 1'357.20). Auch die KVG-Prämienrechnungen für das zweite und dritte Quartal 2023 (Rechnungen vom 24. Februar 2023 und vom 26. Mai 2023 über einen Betrag von jeweils Fr. 1'357.20; vgl. AB 24) blieben von ihm – ungeachtet von jeweiliger Zahlungserinnerung (AB 26) und Mahnung (AB 27) – unbezahlt. Gleichermassen unbeglichen blieben vom Beschwerdeführer die mit Leistungsabrechnungen vom 23. Juni 2023, 30. Juni 2023, 3. Juli 2023, 7. Juli 2023, 14. Juli 2023, 17. Juli 2023 und vom 25. August 2023 (vgl. AB 25) für in der Zeit vom 8. Juni bis zum 16. August 2023 erfolgte Behandlungen in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen (Fr. 10.50, Fr. 2.70, Fr. 5.10, Fr. 4.40, Fr. 1.40, Fr. 23.55, Fr. 1.70, Fr. 43.40 [Total: Fr. 92.75]), dies ungeachtet von Zahlungserinnerungen (vgl. Erinnerung vom 14. September 2023 betreffend Abrechnungen vom 23. Juni bis 14. Juli 2023 [Fr. 47.65] und Erinnerung vom 19. Oktober 2023 betreffend Abrechnungen vom 17. Juli und 25. August 2023 [Fr. 45.10; AB 26) und Mahnungen (vgl. die Mahnungen vom 19. Oktober 2023 und vom 16. November 2023; AB 27).

1.5

In der Folge leitete die C____ AG im Februar 2024 gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für unbezahlt gebliebene KVG-Prämien in der Höhe von insgesamt Fr. 4'369.60 zuzüglich 5 % Zins ab dem 16. Februar 2024 (Prämie Januar bis September 2023 [Fr. 4'071.60; Fr. 1'357.20 x 3] sowie "Rückforderung" Prämie Dezember 2022 [Fr. 298.--] sowie für unbezahlt gebliebene Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 92.75 (für Behandlungen vom 8. Juni bis zum 16. August 2023) zuzüglich Zinsen von Fr. 198.--, Mahnspesen von Fr. 120.-- und Umtriebsspesen von Fr. 225.-- ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt, zugestellt am 12. März 2024 an die Pflegemutter des Beschwerdeführers (vgl. AB 29), wurde vom Beschwerdeführer am 22. März 2024 unbegründeter Rechtsvorschlag erhoben (vgl. AB 29 und AB 31).

1.6

Mit Verfügung vom 26. März 2024 beseitigte die C____ AG den Rechtsvorschlag vollumfänglich und verlangte folgende Zahlung vom Beschwerdeführer: Fr. 4'369.60 zuzüglich 5 % Zins, Kostenbeteiligungen von Fr. 92.75, Zinsen von Fr. 222.30, Mahnspesen von Fr. 120.--, Umtriebsspesen von Fr. 225.-- und Betreibungskosten von Fr. 74.65 (vgl. AB 30). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2024 Einsprache (vgl. AB 31). Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid der C____ AG vom 5. Juni 2025 abgewiesen und es wurde an der in Betreibung gesetzten Forderung (KVG-Prämien Fr. 4'369.60, aufgelaufener Verzugszins von Fr. 198.--, Kostenbeteiligungen von Fr. 92.75, 5 % Zins seit dem 16. Februar 2024 auf dem Forderungsausstand, Fr. 120.-- Mahnspesen, Fr. 225.-- Umtriebsspesen) festgehalten. In diesem Umfang wurde auch an der Beseitigung des Rechtsvorschlages in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt festgehalten resp. der Rechtsvorschlag erneut beseitigt.

2.

2.1

Am 14. Juli 2025 (Datum der Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss Folgendes (vgl. S. 3 f. der Beschwerde): Es sei der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 aufzuheben und die darin angeordnete Beseitigung des Rechtsvorschlages in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben. Die in der Einsprache gemachten Rechtsbegehren (insb. Anerkennung des EL-Antrages vom 7. Juli 2023 bzw. der ihm zustehenden Prämienreduktion [Ziff. 2.6 der Einsprache], Anerkennung des EL-Antrages vom 10. Februar 2024 bzw. der ihm zustehenden Prämienreduktion [Ziff. 2.7 der Einsprache] und entsprechende Anpassung der in der Verfügung erwähnten Prämien an die Reduktion [Ziff. 2.8 der Einsprache]) seien als integrierender Bestandteil der Beschwerde anzusehen. Schliesslich sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung ohnehin verjährt sei. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der C____ AG.

2.2

Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 (Datum der Postaufgabe), es sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 zu bestätigen. Unter o/e-Kostenfolge.

2.3

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. Oktober 2025 wird der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, folgende Belege in Kopie einzureichen: Den vollständigen und unterschriebenen Pflegevertrag (Auszug davon als Beilage 8 zur Einsprache [AB 31]), den schriftlichen Entscheid des Amtes für Sozialbeiträge (ASB) zu seinem Antrag auf Ergänzungsleistungen (EL) vom 10. Februar 2024 (Beilage 5 zur Einsprache [AB 31]), den schriftlichen Entscheid des Amtes für Sozialbeiträge (ASB) zu seinem Antrag auf Prämienverbilligung vom 7. Juli 2023 (Beilage 4 zur Einsprache [AB 31]).

2.4

Mit Replik vom 22. Dezember 2025 (Datum der Postaufgabe) hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er insb. beigelegt (gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. Oktober 2025): Die Anmeldung zum EL-Bezug vom 10. Februar 2024 (Beilage 1), die EL-Verfügung vom 21. Mai 2024 betr. EL ab März 2024 (Beilage 2), den Pflegevertrag vom 7. März 2019 (Beilage 5), den Antrag vom 7. Juli 2023 auf Prämienverbilligungsbeiträge (Beilage 6), den vom KJD ausgefüllten/signierten Fragebogen vom 3. August 2022 betr. die periodische EL-Überprüfung (Beilage 7) sowie den Vorbescheid des KJD (Finanzierungssekretariat) vom 12. September 2025 betreffend Lohnbeitrag der Jugendlichen an die Unterbringung (Beilagen 8A-C). Nicht eingereicht wird ein Entscheid des ASB zum Antrag vom 7. Juli 2023 auf Prämienverbilligung.

2.5

In der Folge ergeht eine Amtliche Erkundigung beim KJD (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Dezember 2025). Dieser wurde im Wesentlichen darum ersucht, dem Gericht Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Zeitraum er die Prämienzahlungen für den Beschwerdeführer vorgenommen hat resp. für die Geltendmachung der Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen zuständig war. Des Weiteren wurde er darum gebeten, das Gericht über die Änderung der Pflegevereinbarung vom 7. März 2019 resp. die Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer betreffend Bezahlung der Prämien (Schreiben vom 2. März 2021 an die Beschwerdegegnerin; AB 6) zu dokumentieren.

2.6

Am 12. Januar 2026 äussert sich der KJD (E____). Der Eingabe beigelegt hat er namentlich die Verfügung vom 23. Juni 2022 betreffend die Aufhebung der Beistandschaft über den Beschwerdeführer aufgrund dessen Volljährigkeit, die Vereinbarung vom 15. Februar 2021 mit dem Beschwerdeführer "über die Abwicklung der Kosten für den persönlichen Bedarf von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien."

2.7

Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Stellungnahme und hält an ihren Anträgen fest.

2.8

Am 6. April 2026 äussert sich der Beschwerdeführer. Er hält an seiner Beschwerde fest. Eventualiter sei durch das Sozialversicherungsgericht eine Richtigstellung beim KJD zur Amtlichen Erkundigung vom 12. Januar 2026 anzufordern. Er macht geltend, die am 12. Januar 2026 vom KJD gemachten Angaben entsprächen nicht den effektiven Gegebenheiten. Einzig richtig sei, dass die Beistandschaft eingehend mit der Volljährigkeit aufgehoben worden sei, allerdings mit verspätetem Entscheid vom 23. Juni 2022 (vgl. S. 5 ff. der Stellungnahme).

2.9

Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine freiwillige Duplik ein. Am 19. Mai 2026 lässt sie dem Gericht den Zustellnachweis des Einspracheentscheides vom 5. Juni 2025 zukommen (vgl. dazu die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Mai 2026).

3.

3.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2024 örtlich und sachlich zuständig.

3.2

Der Einspracheentscheid datiert vom 5. Juni 2025 und wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2025 zugestellt (vgl. den Zustellnachweis; Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2026). Die Beschwerde wurde am 14. Juli 2025 und damit rechtzeitig innert der gesetzlich vorgesehenen 30-tägigen Frist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 und Art. 39 ATSG) eingereicht. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

3.3

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der KJD sei in seinem Fall (weiterhin) verantwortlich für die infrage stehenden Prämienzahlungen und Zahlungen der KVG-Selbstbehalte gewesen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik sowie die Stellungnahme vom 6. April 2026).

4.2

Die Beschwerdegegnerin wendet primär ein, der Beschwerdeführer sei Schuldner der vorschriftsgemäss in Rechnung gestellten KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen. Zufolge Wegfallens der Prämienverbilligung habe man ihm zu Recht für die fragliche Zeit (Dezember 2022 bis September 2023) KVG-Prämien von insg. Fr. 4'369.60 (Fr. 298.-- + Fr. 4'071.20 [Fr. 1'357.20 x 3]) in Rechnung gestellt. Auch die Kostenbeteiligungen seien vorschriftsgemäss in Rechnung gestellt worden. Mangels Bezahlung habe man korrekterweise den Betreibungsweg beschritten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

4.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht den vom Beschwerdeführer in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und definitive Rechtsöffnung für unbezahlt gebliebene KVG-Prämien von Fr. 4'369.60 (Zeitraum Dezember 2022 bis September 2023), Kostenbeteiligungen von Fr. 92.75, Verzugszinsen von Fr. 198.--, Mahnspesen von Fr. 120.--, Umtriebsspesen von Fr. 225.-- sowie 5 % Verzugszins auf Fr. 4'369.60 ab dem 16. Februar 2024 erteilt hat.

5.

5.1

5.1.1. Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Gemäss Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.

5.1.2

Gemäss Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht laut Art. 64 Abs 2 KVG aus: a. einem festen Jahresbetrag (Franchise); und b. 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die Franchise nach Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG beträgt Fr. 300.-- je Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 KVV). Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes nach Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG beläuft sich auf Fr. 700.-- für Erwachsene (Art. 103 Abs. 2 KVV). Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Behandlungsdatum (Art. 103 Abs. 3 KVV).

5.2

5.2.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. § 17 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) sieht vor, dass obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie die in Art. 65a KVG genannten Personen Anspruch auf Prämienbeiträge haben, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (Abs. 1 Satz 1). Gemäss § 15 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO; SG 834.410) entrichtet der Kanton auf Antrag von wirtschaftlich schwächer gestellten Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie von Personen gemäss Art. 65a KVG, welche im Kanton Basel-Stadt versichert sind, Beiträge an deren Krankenversicherungsprämien, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gestützt auf § 21 Abs. 1 GKV entsteht der Anspruch auf Prämienbeiträge ab Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats.

5.2.2

Gemäss § 17 Abs. 3 GKV richtet sich bei versicherten Rentnern, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen und/oder kantonale Beihilfe haben, der Anspruch auf Prämienbeiträge ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG; SR 831.30). In Art. 9 Abs. 1 ELG ist vorgesehen, dass der Betrag der EL mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht: (a.) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; (b.) 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Gemäss § 22 Abs. 2 KVO ergibt sich die massgebende Prämiengruppe sowie die Höhe des jeweiligen Beitrages an die Krankenversicherungsprämie ausgehend vom jeweils massgeblichen Einkommen gemäss § 6 Abs. 2 lit. d des Gesetzes vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG; SG 890.700) und unter Anwendung von § 21 KVO aus den im Anhang 1 publizierten Tabellen T2, T3 und T4.

5.2.3

Die Kantone informieren die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung (Art. 65 Abs. 4 KVG). Gemäss § 14 Abs. 1 KVO sind auch im Kanton Basel-Stadt tätige Krankenversicherer verpflichtet, bei ihnen versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie bei ihnen versicherte Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG regelmässig über die Möglichkeit zur Beantragung von Beiträgen an die Krankenversicherungsprämien (Art. 65 ff. KVG) zu informieren. Gestützt auf Art. 65 Abs. 4bis KVG meldet der Kanton dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, und die Höhe der Verbilligung so früh, dass der Versicherer die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen kann. Der Versicherer informiert die anspruchsberechtigte Person spätestens bei der nächsten Fakturierung über die tatsächliche Prämienverbilligung.

5.2.4

Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG).

5.2.5

Gestützt auf Art. 65 Abs. 4bis KVG meldet der Kanton dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, und die Höhe der Verbilligung so früh, dass der Versicherer die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen kann. Der Versicherer informiert die anspruchsberechtigte Person spätestens bei der nächsten Fakturierung über die tatsächliche Prämienverbilligung.

5.2.6

Gestützt auf Art. 106b KVV bestimmt der Kanton eine Stelle, welche die Daten mit den Versicherern nach Art. 65 Abs. 2 KVG austauscht (Abs. 1). Er meldet dem Versicherer (Abs. 2): die versicherten Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben (lit. a); die Höhe der Prämienverbilligung je berechtigte Person und Monat auf fünf Rappen gerundet (lit. b); den Zeitraum in Monaten, für den die Prämienverbilligung ausgerichtet wird (lit. c). Gestützt auf Art. 106c KVV gibt der Versicherer die Prämienverbilligung je versicherte Person und Monat auf der Prämienrechnung an. Er darf die Prämienverbilligung nicht auf dem Versicherungsausweis angeben (Abs. 4).

5.2.7

Zu betonen ist, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung nicht gegenüber dem Krankenversicherer besteht, sondern gegenüber dem Kanton (vgl. dazu implizit bereits die obigen Überlegungen; siehe auch Kaspar Gehring/Ueli Kieser, a.a.O., S. 248 N 1 zu Art. 65 KVG). § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung sieht denn auch vor, dass der Anspruch auf Prämienbeiträge von den Versicherten bei der zuständigen Stelle geltend gemacht und mit den erforderlichen schriftlichen Unterlagen nachgewiesen werden muss. Auch bei Gewährung einer Prämienverbilligung bleibt die versicherte Person Schuldnerin der Prämie (vgl. u.a. Kaspar Gehring/Ueli Kieser, a.a.O., S. 248 N 2 zu Art. 65 KVG).

5.3

5.3.1. Werden fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, so hat der Krankenversicherer der versicherten Person nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).

5.3.2

Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, in: Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 46 zu Art. 64a KVG).

5.3.3

Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Er hat somit die Betreibung einzuleiten resp. ein Betreibungsbegehren zu stellen (vgl. dazu Art. 67 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Das aufgrund der Inkassopflicht bestehende Forderungsrecht des Krankenversicherers besteht jederzeit weiter, selbst wenn der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung noch nicht feststeht oder aus administrativen Gründen noch nicht gemeldet/ausbezahlt wurde (vgl. Bühler/ Egle, a.a.O., Rz 30 zu Art. 64a KVG).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die infrage stehenden Prämien und Kostenbeteiligungen (vgl. zur Berechnung der Forderungssumme im Einzelnen nachstehende Erwägungen 6.7.-6.9.) nicht bezahlt hat.

6.2

Der Beschwerdeführer macht im Ergebnis geltend, die Zahlungen hätten durch den KJD und nicht durch ihn erfolgen müssen. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

6.3

Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, war zwar (nach Ablösung durch die Sozialhilfe) ab Februar 2014 der KJD die Rechnungs- und Korrespondenzadresse des Beschwerdeführers (vgl. u.a. implizit die E-Mail des KJD vom 1. Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin; AB 4). Auch in der Vereinbarung vom 7. März 2019 zwischen dem KJD und der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers betreffend dessen Platzierung ab 1. Januar 2019 in der Pflegefamilie (vgl. Replikbeilage; siehe auch AB 31 [Einsprachebeilage]) war als Rechnungs- und Korrespondenzadresse noch der KJD festgehalten resp. dieser als zuständig für die Prämienzahlungen und Selbstbehalte erwähnt worden (vgl. S. 6 der Vereinbarung). Mit dem Erreichen des 18. Altersjahres (im Juli 2020) war die für den Beschwerdeführer im August 2002 im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) errichtete Beistandschaft (Erziehungsbeistandschaft; vgl. S. 2 des Pflegevertrages vom März 2019 [Replikbeilage]) von Gesetzes wegen beendet (vgl. dazu auch Ziff. 1 des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Juni 2022 [Beilage zur Eingabe des KJD vom 13. Januar 2026]). Später wurde die Beschwerdegegnerin dann vom KJD mit Schreiben vom 2. März 2021 (AB 6) wie folgt orientiert: Man habe mit A____ vereinbart, dass dieser per sofort die Abwicklung seiner Krankenkassenangelegenheiten selbst übernehme. Man ersuche daher die C____ darum, per sofort sämtliche Korrespondenzen, Prämien- und Leistungsabrechnungen sowie Zahlungen an A____ zu senden bzw. zu überweisen und nicht mehr an den KJD. Dies deckt sich mit der Vereinbarung vom 15. Februar 2021, abgeschlossen zwischen dem KJD (E____) und dem Beschwerdeführer (Beilage zur Stellungnahme des KJD, E____, vom 12. Januar 2026). Dieser ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dazu verpflichtete, sowohl den persönlichen Bedarf ohne Gesundheitskosten als auch die Gesundheitskosten selbst zu verwalten (vgl. S. 1). E____ wies denn auch in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2026 darauf hin, bis Januar 2021 habe der KJD noch Leistungsabrechnungen für A____ bezahlt. Ab Februar 2021 habe er gemäss Vereinbarung die Gesundheitskosten selbst bezahlt (zu zahlen gehabt). Des Weiteren stellte E____ mit Eingabe vom 12. Januar 2026 klar, die Beistandschaft sei mit der Volljährigkeit von A____ abgeschlossen gewesen. Die Verantwortung zur Geltendmachung von Prämienverbilligungen und Ergänzungsleistungen habe seither bei A____ allein gelegen.

6.4

Die Beschwerdegegnerin hat bei dieser Ausgangslage – insbesondere angesichts der Meldung des KJD vom 2. März 2021 (AB 6) – zu Recht dem volljährigen Beschwerdeführer die vorliegend infrage stehenden Rechnungen (betr. KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen) zugestellt. Ebenfalls als korrekt zu erachten ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – entsprechend der behördlichen Mitteilung, wonach die Prämienverbilligung für den Beschwerdeführer ab Dezember 2022 entfalle (vgl. die Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zu Handen des Beschwerdeführers; AB 11) – ab Dezember 2022 (jedenfalls vorläufig) wieder die volle KVG-Prämie in Rechnung stellte und mangels Bezahlung schliesslich den Rechtsweg beschritten. Denn dazu war sie – wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt – verpflichtet. Klarzustellen ist nochmals, dass das aufgrund der Inkassopflicht bestehende Forderungsrecht des Krankenversicherers jederzeit weiterbesteht, selbst wenn der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung noch nicht feststeht oder aus administrativen Gründen noch nicht gemeldet/ausbezahlt wurde (vgl. Erwägung 5.3.3. hiervor). Im Übrigen beschlägt der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung einzig die Prämie und nicht die Kostenbeteiligung. Auch insofern greift die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere.

6.5

6.5.1. Soweit der Beschwerdeführer ein allfälliges Fehlverhalten des KJD vorbringt, kann darauf – wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt – im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Es ist jedoch zu konstatieren, dass der KJD auch nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und nach abgeschlossener Vereinbarung vom 15. Februar 2021 (Beilage zur Eingabe des KJD vom 12. Januar 2026) wohl tatsächlich noch involviert war. Das Formular "Revision EL/Prämienverbilligung 2022" (Replikbeilage 7) wurde nämlich am 3. August 2022 – nach dem Lehrbeginn des Beschwerdeführers am 1. August 2022; vgl. dazu implizit "Bestätigung der Lehrvertragsauflösung" vom 1. März 2024, Einsprachebeilage [bei AB 31] – vom KJD unterzeichnet. Auch wurde darin vermerkt, die Originalverfügung erhalte der KJD. Und es wurde ein Konto beim KJD angegeben. Dies vermag jedoch – wie mehrfach dargetan wurde – am Ergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin kann hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Im Übrigen dürfte davon lediglich der vor dem jetzt zur Diskussion stehende Zeitraum betroffen gewesen sein.

6.5.2

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer (bereits) spätestens im Januar 2023 über den (der Krankenkasse gemeldeten) Wegfall der Prämienverbilligung ab Dezember 2022 orientiert war. Die Beschwerdegegnerin empfahl ihm damals auch, allenfalls eine neuerliche Anspruchsprüfung in die Wege zu leiten (vgl. AB 11; siehe auch AB 14). Am 7. Juli 2023 stellte er dann selbstständig (ohne KJD) einen Antrag auf Prämienverbilligung (vgl. Einsprachebeilage [bei AB 31]; siehe auch Replikbeilage 6) und ist diesbezüglich als verantwortlich anzusehen. Allerdings hat er dem Gericht keine dazugehörige Verfügung (Ergebnis der Anspruchsprüfung) eingereicht. Er hat dann jedenfalls mit am 10. Februar 2024 unterzeichnetem Formular (Replikbeilage 1) einen Antrag (auf EL) gestellt und insbesondere auch geltend gemacht, er benötige "für die Krankenkasse Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024" (vgl. Ziff. 19 des Formulars). Dem separaten Schreiben vom 20. März 2024 betreffend den Antrag "EL, Prämienverbilligung Krankenkasse" (für die Jahre 2023 und 2024) legte er entsprechende Belege bei (vgl. Einsprachebeilage; bei AB 31). Mit Verfügung des ASB vom 21. Mai 2024 (Replikbeilage 2) wurden dem Beschwerdeführer ab März 2024 (Meldemonat; vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) Ergänzungsleistungen zugesprochen. Damit hatte er (ab März 2024) Anspruch auf einen Beitrag an die Kosten der Krankenversicherungsprämie. Dieser betrug Fr. 328.-- (entsprechend T4 Anhang 1 zur KVO, in der im Jahr 2024 massgebend gewesenen Fassung) und wurde direkt an den Krankenversicherer geleistet (vgl. die Verfügung vom 21. Mai 2024 [Replikbeilage 2]; siehe auch das PV-Konto [AB 15]).

6.5.3

Insgesamt erscheint es sinnvoll, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit betreffend Prämienverbilligung/EL – namentlich was einen allfälligen früheren Anspruch auf Prämienverbilligung (vor März 2024) angeht (insb. ab dem Folgemonat der Anmeldung vom Juli 2023; § 21 Abs. 1 GKV) – in erster Linie mit dem ASB klärt.

6.6

6.6.1. Soweit der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe es verpasst, die Betreibung rechtzeitig fortzusetzen, kann ihm aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.

6.6.2

Gemäss Art. 88 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger in Fällen, in denen die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist, frühestens zwanzig Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (Satz 1).

6.6.3

Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Satz 2 von Art. 88 SchKG). Der Stillstand beginnt ab Einleitung des Verfahrens, welches durch den Rechtsvorschlag notwendig geworden ist und endet, wenn das Verfahren abgeschlossen bzw. das Urteil vollstreckbar ist (vgl. Nino SIEVI, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N 6 ff. zu Art. 88 SchKG). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (vgl. Art. 79 SchKG). Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selber mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2. mit Hinweisen). Mit der Zustellung der Verfügung der Verwaltungsbehörde beginnt das Verwaltungsverfahren und damit der Stillstand der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG.

6.6.4

Der Zahlungsbefehl wurde am 12. März 2024 zugestellt (vgl. AB 29). Die Zustellung der Verfügung vom 26. März 2024 (AB 30), mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, erfolgte unbestrittenermassen am 28. März 2024 (vgl. S. 2 der Einsprache; AB 31). Da gegen die Zahlungsverfügung resp. den Einspracheentscheid die zustehenden Rechtsmittel ergriffen wurden und das Beschwerdeverfahren noch nicht beendet ist, steht die Jahresfrist seit der Zustellung der Zahlungsverfügung weiterhin still und ist daher nicht abgelaufen.

6.7

6.7.1. Die Berechnung der in Betreibung gesetzten Forderung wird als solches nicht beanstandet. Es ist ihr auch nichts entgegenzusetzen. Was zunächst die in Betreibung gesetzten KVG-Prämien von Fr. 4'369.60 angeht, so setzt sich diese zusammen aus der Nachforderung für den Dezember 2022 von Fr. 298.-- und der Summe der Prämien für Januar 2023 bis September 2023 von Fr. 4'071.60. Wie sich aus den bisher gemachten Ausführungen ergibt, betrug die Prämienverbilligung im Jahr 2022 (für einen Monat) Fr. 298.-- (Fr. 894.-- : 3; vgl. AB 20). Da im Dezember 2022 kein Anspruch mehr bestand (vgl. AB 11), resultierte eine Nachforderung im Umfang der zu Unrecht gewährten Prämienverbilligung. Im Jahr 2023 betrug die Prämie monatlich Fr. 452.40 (vgl. die Police; AB 1) und damit für drei Quartale (Januar bis September 2023) Fr. 4'071.60.

6.7.2

Auch die Berechnung der Summe der ausstehenden Kostenbeteiligungen (Fr. 92.75) ist zutreffend erfolgt und wird zu Recht nicht beanstandet. Der Forderungsbetrag ergibt sich aus der Addition der mit Leistungsabrechnungen vom 23. Juni 2023, 30. Juni 2023, 3. Juli 2023, 7. Juli 2023, 14. Juli 2023, 17. Juli 2023 und vom 25. August 2023 (vgl. AB 25) veranschlagten Kostenbeteiligungen (Fr. 10.50, Fr. 2.70, Fr. 5.10, Fr. 4.40, Fr. 1.40, Fr. 23.55, Fr. 1.70, Fr. 43.40) für in der Zeit vom 8. Juni bis zum 16. August 2023 erfolgte Behandlungen.

6.8

6.8.1. Der Berechnung der geltend gemachten Verzugszinsen (Fr. 198.--; vgl. AB 29 sowie den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025) kann ebenfalls gefolgt werden. In Art. 10.1 der massgebenden Versicherungsbedingungen (AB 2) wird festgehalten: "Säumigen Zahlerinnen und Zahlern kann der Versicherer […] Verzugszinsen in Rechnung stellen." Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Für ausstehende Kostenbeteiligungen besteht keine Verzugszinspflicht (vgl. Bühler/Egle, a.a.O., Rz 8 zu Art. 64a KVG). Keinen Einfluss auf die Verzinsungspflicht hat die Gewährung eines Zahlungsaufschubes (vgl. Gehring/Kieser, a.a.O., S. 232 f. Rz 9 zu Art. 61 KVG).

6.8.2

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien und Kostenbeteiligungen am jeweiligen Fälligkeitsdatum nicht bezahlt. Die Berechnung des Verzugszinses (bis zum 15. Februar 2024) durch die Beschwerdegegnerin erscheint als stimmig und hält abgesehen von einer unbeachtlichen Rundungsdifferenz der Überprüfung mit dem im Internet einsehbaren Verzugszinsrechner der Zürcher Gerichte (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html) stand.

6.8.3

Die Prämiendifferenz für den Dezember 2022 von Fr. 298.-- (Nachrechnung vom 10. Dezember 2022) war am 9. Januar 2023 fällig (vgl. AB 24). Daraus ergibt sich (bis zum 15. Februar 2024) ein Zins von Fr. 16.40. Die Prämie für das erste Quartal 2023 (Fr. 1'357.20) war am 1. Januar 2023 fällig (AB 24). Der bis zum 15. Februar 2024 aufgelaufene Zins beträgt Fr. 76.25. Die Prämie für das zweite Quartal 2023 (ebenfalls Fr. 1'357.20) war am 1. April 2023 fällig (vgl. AB 24), was einen Verzugszins von Fr. 59.50 mit sich bringt. Die Prämie für das dritte Quartal 2023 (Fr. 1'357.20) war am 1. Juli 2023 fällig (vgl. AB 24). Daraus ergibt sich (bis zum 15. Februar 2024) ein Verzugszins von Fr. 42.60. Insgesamt ergibt sich somit betreffend die ausstehenden KVG-Prämien bis zum 15. Februar 2024 ein Verzugszins von Fr. 194.75.

6.8.4

Aufgrund der Fälligkeitsdatum nicht bezahlten Kostenbeteiligungen ergibt sich ein Verzugszins von insgesamt Fr. 1.75, der sich wie folgt berechnet: Auf Fr. 10.50 (fällig am 23. Juli 2023; AB 25) ergibt sich bis zum 15. Februar 2024 ein Zins von Fr. 0.30. Auf Fr. 2.70 (fällig am 6. August 2023; AB 25) resultiert ein Zins von Fr. 0.05. Auf Fr. 5.10 (fällig am 6. August 2023, gemäss Verrechnungsübersicht vom 7. Juli 2023 [AB 25]) ergibt sich ein Zins bis 15. Februar 2024 von Fr. 0.15. Der Verzugszins auf Fr. 4.40 (fällig am 6. August 2023, gemäss Verrechnungsübersicht vom 7. Juli 2023 [AB 25]) beträgt Fr. 0.10. Auf Fr. 1.40 (fällig am 13. August 2023, gemäss Verrechnungsübersicht vom 14. Juli 2024 [AB 25]) ergibt sich ein Verzugszins von Fr. 0.05. Auf Fr. 23.55 (fällig am 13. August 2023, gemäss Verrechnungsübersicht vom 14. Juli 2023 [AB 25]) beträgt Fr. 0.60. Auf Fr. 1.70 (fällig am 24. September 2023, gemäss Verrechnungsübersicht vom 25. August 2023 [AB 25]) ergibt sich ein Verzugszins von Fr. 0.05. Schliesslich beträgt der Verzugszins auf Fr. 43.40 (fällig am 24. September 2023, implizit Zahlungserinnerung vom 19. Oktober 2023) resultiert ein Zins von Fr. 0.45.

6.9

6.9.1. In der Betreibung gefordert wurden ausserdem Mahnspesen von Fr. 120.-- und Umtriebsspesen von Fr. 225.-- (vgl. AB 29). Die Beschwerdegegnerin veranschlagte pro Mahnung Fr. 30.-- (vgl. die Mahnungen vom 11. Mai 2023, 19. Oktober 2023 und vom 16. November 2023 betr. KVG-Prämien sowie die Mahnung vom 19. Oktober 2023 betr. Leistungsabrechnung; AB 27). Die Umtriebsspesen von Fr. 225.-- wurden für die Betreibungsandrohung vom 16. November 2023 veranschlagt (vgl. AB 28).

6.9.2

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV). Art. 105b Abs. 2 KVV wurde per 1. Januar 2024 insofern ergänzt, als durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Höchstbeträge für die Gebühren festgelegt werden (neu eingefügter Satz 2).

6.9.3

Was die in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV verlangte Regelung der Gebühren in den allgemeinen Bestimmungen angeht, so ergibt sich Folgendes: In Art. 10.1 der massgebenden Versicherungsbedingungen (AB 2) wird festgehalten: "Säumigen Zahlerinnen und Zahlern kann der Versicherer neben den Betreibungskosten auch angemessene Bearbeitungskosten, Umtriebsgebühren sowie Kosten für Mahnungen […] in Rechnung stellen." Eine Grundlage für die Erhebung der vorliegend infrage stehenden Gebühren, die wegen des Zahlungsverzuges erhoben wurden, liegt somit vor. Eine exaktere reglementarische Regelung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden. Gemäss Rechtslehre ist es aber zulässig, in der entsprechenden Reglementsbestimmung keine konkreten Beträge zu nennen, sondern die Kostentragungspflicht der Bearbeitungskosten dem Prämienschuldner generell zu übertragen (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 13 zu Art. 64a KVG).

6.9.4

Das EDI hat bislang von der in Art. 105b Abs. 2 Satz 2 KVV eingeräumten Kompetenz noch keinen Gebrauch gemacht. Mangels entsprechender neuer Vorgaben richtet sich die Beurteilung der Angemessenheit der Gebühr weiterhin nach der bisherigen Praxis. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom 9. August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.--, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.--, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht Mahngebühren von Fr. 120.-- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240.-- bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Ausständen hoch bezeichnet, ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. An dieses Urteil anknüpfend hat das Bundesgericht im Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 – mit der Begründung, es handle sich um eine damit vergleichbare Situation – ebenfalls ein Missverhältnis verneint. Die vorliegend infrage stehende Gebühr von Fr. 345.-- (Mahnspesen von Fr. 120.-- und Umtriebsspesen von Fr. 225.--) entspricht rund 7.73 % des Forderungsbetrages von Fr. 4'462.35 (Prämien von Fr. 4'369.60 und Kostenbeteiligungen von Fr. 92.75). Damit kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden.

6.10

Die Betreibungskosten (Fr. 74.65; vgl. AB 29 und AB 30) schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10; BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2.).

7.

7.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 zu bestätigen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist für beseitigt zu erklären und definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'005.35 (Fr. 4'369.60 Prämien, Fr. 92.75 Kostenbeteiligungen, Fr. 198.-- Verzugszinsen, Fr. 120.-- Mahnspesen, Fr. 225.-- Umtriebsspesen) nebst 5 % Verzugszins auf Fr. 4'369.60 ab dem 16. Februar 2024 zu erteilen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Dispositiv

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 bestätigt.

Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für beseitigt erklärt und es wird definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'005.35 (Fr. 4'369.60 Prämien, Fr. 92.75 Kostenbeteiligungen, Fr. 198.-- Verzugszinsen, Fr. 120.-- Mahnspesen, Fr. 225.-- Umtriebsspesen) nebst 5 % Verzugszins auf Fr. 4'369.60 ab dem 16. Februar 2024 erteilt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’assicurazione malattie, Art. 90, Art. 103, Art. 105, Art. 105a, Art. 105b, Art. 106b e Art. 106c — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026 e 1 agosto 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 308 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione malattie, Art. 1, Art. 61, Art. 64, Art. 64a, Art. 65 e Art. 65a — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Ordinanza sul controllo dei beni utilizzabili a fini civili e militari, dei beni militari speciali e dei beni strategici, Art. 17 e Art. 21 — letto nella versione del 15 novembre 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.