Merkblatt - Zahlungsabkommen für betriebene Forderungen (Startet einen Download)

Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Steuerverwaltung

Merkblatt

Zahlungsabkommen für betriebene Forderungen

vom 1. Mai 2024

A. Zahlungsabkommen

I. Betreibungsbegehren

Bis maximal vier Raten auf eine betriebene Steuerforderung werden gewährt und können telefonisch beantragt werden, sofern das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls noch nicht zugestellt ist (Stand Betreibungsbegehren) und kein Rechtsvorschlag erhoben wird.

Ratenverschiebungen sind nicht möglich.

II. Zahlungsbefehl

Nach Zustellung des Zahlungsbefehls werden bis drei Raten auf eine betriebene Forderung gewährt und können telefonisch beantragt werden, sofern das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls bereits zugestellt und kein Rechtsvorschlag erhoben wurde (Stand Zahlungsbefehl).

Ratenverschiebungen sind nicht möglich.

III. Rechtsvorschlag

Wurde Rechtsvorschlag erhoben, werden keine Raten mehr gewährt. Wird der Rechtsvorschlag zurückgezogen, können Raten gleich wie bei Stand Zahlungsbefehl gewährt werden.

Ein entsprechendes Formular zum Rückzug des Rechtsvorschlags kann, sofern noch nicht erhalten, bei der Steuerverwaltung bestellt werden.

IV. Fortsetzungsbegehren / Pfändungsankündigung

Wurde das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt, ist ein Zahlungsabkommen nicht mehr möglich.

Für ein Nachlassverfahren oder eine private einvernehmliche Schuldenbereinigung stehen im Kanton Basel-Stadt entsprechende Schuldenberatungsstellen zur Verfügung.

Eine stille Lohnpfändung (keine Anzeige an die Arbeitgebenden) kann schriftlich beantragt werden.

V. Härtefall

Eine Abweichung ist nur in Härtefällen möglich und kann nur auf schriftliches und begründetes Gesuch hin gewährt werden, allfällige Härtefallgründe sind zu belegen.

ID Nummer 1/2

Steuerverwaltung Basel-Stadt MB DS Zahlungserleichterungen BET

Ein Härtefall kann dann vorliegen, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Trennung/Scheidung, Krankheit und dergleichen in der Zahlungsfähigkeit vorübergehend stark beeinträchtigt ist.

B. Stundung

Stundungen bis drei Monate werden nur im Stand Zahlungsbefehl auf schriftliches Gesuch hin und unter Beilage der entsprechenden Dokumente in folgenden Fällen gewährt:

  • keine neuen Steuern aufgrund veränderter finanzieller Verhältnisse;

  • bei Krankheit;

  • in Härtefällen;

  • bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten;

  • Zeit für Schuldenberatung bzw. Konsultation.

Eine gewährte Stundung kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Für eine Konsultation bei einer Schuldenberatung kann nochmal zusätzlich ein Monat gewährt werden.

C. Zinsen

Während der Dauer eines Zahlungsabkommens oder einer Stundung läuft der Belastungszins weiter. D.h. der Belastungszins ab Fälligkeit der Forderung bleibt unverändert bestehen.

D. Kontakt

Schriftliche Gesuche reichen Sie über unsere Online Dienste unter folgendem Link ein: (https://formulare.bs.ch/steuerverwaltung/inkasso-zahlungsfrist-erstrecken)

Sie erreichen uns auch wie folgt: Steuerverwaltung Basel-Stadt, Team Rechtsinkasso, Fischmarkt 10, Postfach, CH-4001 Basel, Telefon +41 61 267 97 53, E-Mail rechtsinkasso.stv@bs.ch

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