Grundlagen für die Berechnung der Quellensteuertarife (Startet einen Download)
Grundlagen für die Berechnung der Quellensteuertarife des Kantons Basel-Stadt - Steuerjahr
| 2024 C0 - C9 / N0 - N9 3) 4) H1 - H9 / P1 - P9 4) Verheiratete, deren Ehegatte Alleinerziehende ebenfalls erwerbstätig ist § 78 Abs. 1 Bst. c und j StV § 78 Abs. 1 Bst. g und k StV 5.30% 5.30% 1.10%, max. CHF 1'630.20 1.10%, max. CHF 1'630.20 1.00%, max. CHF 1'482.00 1.00%, max. CHF 1'482.00 6.00% 6.00% CHF 8'300 (davon 1/2 pro Ehegatte) CHF 4'100 CHF 4'200 CHF 4'200 CHF 1'000 (davon 1/2 pro Ehegatte) CHF 8'900 (davon 1/2 pro Ehegatte) CHF 8'900 CHF 37'500 (davon 1/2 pro Ehegatte) CHF 32'200 |
Alleinstehende | Verheiratete | Verheiratete | Verheiratete | ||
Medianwert der effektien | CHF 5'725 pro Monat bzw. | ||||
Lohneinkünfte 2) 3) | CHF 68'700 pro Jahr |
Erläuterungen und Hinweise:
1) Sämtliche Abzüge erfolgen auf dem Bruttolohn (§ 91 Abs. 1 StG) und werden unter Berücksichtigung von § 92 Absätze 1, 2 und 3 StG festgelegt.
2) Die Abzüge für NBUV-Prämien und Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) sowie der Medianwert der Lohneinkünfte werden aufgrund einer speziell für die ESTV erstellten Auswertung des BfS im Rahmen der Haushaltsbudgeterhebung (HABE) festgelegt.
3) Für die Berechnung der Quellensteuertarife C und N wird für die Satzbestimmung (§ 9 Abs. 1 StG) höchstens der Medianwert der Lohneinkünfte als Einkommen des anderen Ehegatten berücksichtigt.
4) Die Quellensteuertarife L, M, N und P gelten für Grenzgänger und Grenzgängerinnen im Sinne von Art. 15a DBA Schweiz-Deutschland.