Richtlinien zu opioidgestützten Substitutionsbehandlungen (Startet einen Download)

Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Medizinische Dienste Bewilligungen und Recht

Bewilligungen Malzgasse 30 CH-4001 Basel

Tel: +41 61 267 95 26 E-Mail: bewilligungen-bs@hin.ch www.bs.ch/md

Kantonale Richtlinien zur substitutionsgestützten Behandlung (SGB) mit Methadon und anderen Opioiden bei Opioidabhängigkeit

1. Gesetzliche Grundlagen

Bewilligung und Aufsicht über SGB mit Methadon und anderen Opioiden ist gemäss Art. 3e Abs.1 des BetmG Sache der Kantone1. SGB sind bewilligungspflichtig.

2. Fachliche Grundlagen

Die substitutionsgestützte Behandlung basiert als medizinisch therapeutische Massnahme auf evidenzbasierten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die sich verändern können. Der aktuelle Wissensstand findet sich in Veröffentlichungen des BAG, der Fachgesellschaften und der sucht- medizinischen Netzwerke2.

3. Indikation

Liegt eine Opioidabhängigkeit nach ICD 10 (oder DSM-5) vor, ist eine SGB unabhängig vom Alter des Patienten und der Dauer seiner Abhängigkeit in Betracht zu ziehen. Die Indikation wird von einem Arzt der kantonalen Indikationsstelle gestellt. Indikationsstelle in Basel-Stadt ist der Ambulante Dienst Sucht (ADS) der Universitären Psychiatrischen Kliniken; das Zentrum für Suchtmedizin (ZfS) ist als spezialisierte Institution befugt, die Indikation für eigene Patientinnen und Patienten zu stellen.

Bei fehlender Indikation besteht kein Rechtsanspruch auf eine Substitutionsbehandlung bezie- hungsweise die Ausstellung einer Bewilligung dazu.

4. Bewilligung

a. Nach Indikationsstellung kann eine Bewilligung an alle in Basel-Stadt praktizierenden Ärztin- nen und Ärzte in ambulanten Einrichtungen, Spitälern und Institutionen erteilt werden.

1 Im Gegensatz dazu liegt bei der SGB mit Heroin (HeGeBe) die Bewilligungskompetenz beim Bund (BetmG Art. 3e Abs. 2). 2 Als Referenz für die fachliche Umsetzung der folgenden Richtlinien gelten:

  • Substitutionsgestützte Behandlungen (SGB) bei Opioidabhängigkeit; Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Schweiz (VKS) Okt. 2009

  • Aktualisierte Medizinische Empfehlungen für substitutionsgestützte Behandlungen (SGB) bei Opioid-abhängigkeit der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM)

  • Als Anleitung zur praktischen Umsetzung der SGB dient das dreisprachige internetbasierte Handbuch www.praxis-suchtmedizin.ch

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b. Die Bewilligung beinhaltet Name und Adresse des behandelnden Arztes, bzw. der behan- delnden Institution, die Personalien des Patienten (Name, Vorname, Geschlecht, Geburts- datum, Wohnadresse, Adresse des vorübergehenden Aufenthaltsortes) sowie Angaben zur Substanzmedikation und zur Abgabestelle. Andere Opioide als Methadon, Subutex®, L-Polamidon und Sevre-Long® bedürfen einer schriftlichen Begründung auf dem Meldegesuch an die zuständige Bewilligungsinstanz. Änderungen in der Substitutions- behandlung müssen der Bewilligungsinstanz mittels Gesuch gemeldet werden, worauf eine neue Bewilligung erteilt wird.

c. Zur Aufnahme einer SGB muss eine kantonale Bewilligung vorliegen. Diese wird jeweils durch die zuständige Stelle3 des Kantons oder Bewilligungsinstanz erteilt, in dem der ver- schreibende Arzt (Indikationsstelle) praktiziert. In akuten Behandlungssituationen ist die Bewilligung zur Aufnahme einer SGB bei der zuständigen Stelle oder Bewilligungsinstanz innerhalb von 72 Stunden nach Substitutionsbeginn zu beantragen.

d. Eine Bewilligung ist unbefristet gültig. In jährlichen Abständen muss der behandelnde Arzt die Fortsetzung der Behandlung bestätigen.

e. Bei Patienten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt stellen die Gesundheits- dienste eine Kopie der Bewilligung an den Kantonsarzt des Wohnsitzkantons des Patienten zu.

f. Nach Behandlungsende ist eine Schlussmeldung innerhalb von 1 Woche erforderlich.

5. Umgang mit Opiatabhängigen ohne Schweizer Niederlassung

Bei Substitutionsbehandlungen für Opiatabhängige ohne Schweizer Niederlassung sind im Rahmen des Bewilligungsgesuchs an die Bewilligungsbehörde (Kantonsarzt) folgende Aspekte speziell zu berücksichtigen: Behandlungssetting, gesicherte Aufenthalts- und daraus abgeleitet Therapiedauer bzw. - möglichkeiten, Patientencompliance, Weiterbehandlung im Zielland im Falle einer bevorstehenden Ausreise.

Bedarfsgerecht erfolgen individuelle Absprachen und eine gegenseitige Information zwischen der Bewilligungsbehörde und der Indikations- und Abgabestellen. Die Therapie muss der besonderen Behandlungsituation angepasst werden (z.B. bezüglich patientengerechter Information, allfälliger Maximaldosis). Nach Beendigung der Behandlung ist über den Verlauf der Behandlung der Bewilligungsbehörde (Kantonsarzt) zu Evaluationszwecken kurz schriftlich zu berichten.

Ausländische Kurzaufenthalter können substituiert werden, sofern eine schriftliche Bestätigung mit Dosisangabe des entsprechenden Medikamentes vorliegt. Solche Personen müssen den Medizinischen Diensten gemeldet werden.

6. Durchführung

Substitutionsgestützte Behandlungen sind strukturierte, systematisch geplante Behandlungen und werden in der Regel nach den folgenden standardisierten Verfahren durchgeführt:

  • Indikationsstellung, Vorabklärungen, Berücksichtigung von Kontraindikationen, Substanzwahl und adäquate Dosierung (siehe Empfehlungen Fussnote 2, Seite 1)

  • Es wird empfohlen die Behandlungsmodalitäten in einer verbindlichen schriftlichen Vereinba- rung (informed consent) zwischen behandelndem Arzt und der zu behandelnden Person festzu- halten4.

3 Im Kanton Basel-Stadt: Medizinischen Dienste 4 Beispiel einer schriftlichen Vereinbarung unter: http://www.fosumos.ch/index.php?option=com_content&view=article&id=204&Itemid=198&lang=de

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  • Die Abgabe der Substitutionsmedikation erfolgt durch den Arzt oder durch eine delegierte Stelle direkt an den Patienten, in der vom Arzt verordneten Form und angeordneten Frequenz.

  • Im Rahmen der Substitutionsbehandlung ist eine individuelle Betreuung durchzuführen, wel- che sich an den Zielen der Suchtmittelverordnung BetmSV5 und neben den somatisch medizi- nischen auch die psychiatrischen, sozialen und rehabilitativen Bedürfnisse angemessen berück- sichtigt.

  • Während der Dauer einer Substitutionsbehandlung ist die Zusammenarbeit mit einer auf Suchtprobleme spezialisierten Fachstelle und falls nötig mit einem geeigneten psychiatrischen Angebot anzustreben.

  • Das Rezept für die bewilligte Substanz einer SGB muss den gesetzlichen Vorschriften des Be- täubungsmittelgesetzes entsprechen.

  • Die Mitgabe der Substitutionsmedikation kann längstens für 7 Tage erfolgen. Ausnahmen können in begründeten Fällen bei den Medizinischen Diensten beantragt werden.

  • Ferienaufenthalte in der Schweiz sind möglich, sofern am Aufenthaltsort eine kontrollierte Substitutionsmittel-Abgabe organisiert werden kann, oder eine Mitgabe des Substitutionsmedi- kaments vertretbar ist. Vor Ferienbeginn ist eine Kontaktaufnahme des Patienten mit der behan- delnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zur Vorbereitung der Abgabe am Ferienort erforder- lich.

  • Bei Ferien im Ausland ist die behandelnde Ärztin resp. der behandelnde Arzt mindestens 4 Wochen vor Ferienantritt hinsichtlich des weiteren Vorgehens zu kontaktieren. Eine SGB im Ausland ist zeitlich auf 30 Tage beschränkt. Für Reisen innerhalb des Schengenraumes gelten die entsprechenden Bestimmungen6. Für Reisen ausserhalb des Schengenraumes wird die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der diplomatischen Vertretung des Reiselandes empfohlen; dies ist Sache des Patienten.

  • Bei schwerer Krankheit der Bezügerin/des Bezügers darf eine sich ausweisende resp. bekannte betreuende Person mit dokumentiertem Einverständnis der/des Betroffenen das Opioid-Präparat an der Abgabestelle abholen. Die Mitgabe an eine Betreuungsperson muss in der Krankenge- schichte festgehalten werden und ist für maximal 3 Tage gestattet.

  • Führen von Motorfahrzeugen: Der substituierende Arzt hat den Patienten im Rahmen einer SGB über das Risiko einer verminderten Verkehrstauglichkeit zu informieren. Bei Uneinsich- tigkeit hat er gemäss Strassenverkehrsgesetz Artikel 14, Absatz 4 das Recht, der kantonalen Zulassungsbehörde Meldung zu erstatten. Für die (Wieder-) Erlangung des Führerausweises nach einem Entzug wegen FUD oder FIAZ gelten die kantonalen Richtlinien.

5 BetmSV Art. 8 6 Informationen zum Thema Substitution und Auslandreisen sind auf der Internetseite des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic (www.swissmedic.ch) erhältlich

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  • Im Rahmen des Strafvollzuges und bei stationären Behandlungen soll eine bereits eingeleitete SGB ohne Unterbruch fortgesetzt werden, bzw. eine notwendige SGB unverzüglich eingeleitet werden (mit Meldung an die Medizinischen Dienste). Dabei gilt grundsätzlich das gleiche Vorgehen (siehe Durchführung).

  • Apotheken und andere delegierte Abgabestellen erhalten eine Kopie der kantonalen Bewilligung, falls sie das Substitutionsmittel abgeben. Die Verantwortung für die SGB bleibt beim substituierenden Arzt. Die Apotheke oder eine andere delegierte Abgabestelle meldet Auffälligkeiten der Behandlung unverzüglich dem substituierenden Arzt.

7. Fortbildung

Von substituierenden Ärzten wird erwartet, periodisch an themenspezifischen Fortbildungsveran- staltungen teilzunehmen. Die Erteilung einer Bewilligung, um SGB durchzuführen, kann an einen Fortbildungsnachweis geknüpft werden.

Stand 27.04.2017

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