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Basler Steuerpraxis BStP Basel-Stadt Rechtsprechung zum baselstädtischen Steuerrecht

BStP | 2026 | Nr. 3 Betreff: Gewinnsteuer, geschäftsmässig begründeter Aufwand Instanz: Steuerrekurskommission Entscheidungsdatum: 29. August 2024 Verfahrensnummer: STRK.2024.16

Aufwand ist geschäftsmässig begründet, wenn er aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertret- bar erscheint. Eine Veranlagung vermag immer nur für die betreffende Steuerperiode in Rechts- kraft zu erwachsen. Eine für diese Periode entschiedene Frage kann in einer folgenden Steuer- periode erneut beurteilt werden und ist somit einer neuen, umfassenden Überprüfung zugänglich. Steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen sind von den Steuerbehörden, steuermin- dernde Tatsachen von den steuerpflichtigen Personen nachzuweisen. Die steuerliche Geltend- machung eines Wertberichtigungs- oder Abschreibungsaufwands erfordert, dass der Verkehrs- wert des Vermögenswertes infolge Wertverlust unter den Buchwert zu liegen kommt. Grundvo- raussetzung ist, dass das entsprechende Vermögen überhaupt einmal im Unternehmen verhaftet gewesen war. In casu war die Aktivierung der mit dem Zweck der Altersvorsorge für den Anteils- inhaber getätigten Investments in den Büchern der Rekurrentin von Beginn an aus handelsrecht- licher Sicht nicht angezeigt, weshalb deren Abschreibung auch nicht als geschäftsmässig be- gründeter Aufwand qualifiziert werden darf.

Sachverhalt: A. Die Rekurrentin, die X. GmbH mit Sitz in Basel, deklarierte in der Steuererklärung vom 18. Ja- nuar 2023 für die Steuerperiode pro 2021 einen Reingewinn in der Höhe von CHF 27'133.00. Eine Rückfrage der Steuerverwaltung vom 10. Mai 2023 bezüglich vorgenommener Abschreibungen von CHF 109'990.00 und Kontendetails zu den Fremdleistungen von CHF 266'417.00 blieb unbe- antwortet.

Mit Veranlagungsverfügung vom 20. September 2023 setzte die Steuerverwaltung den steuerba- ren Reingewinn auf CHF 137'100.00 und das steuerbare Kapital auf CHF 20'000.00 fest. Dabei rechnete sie steuerlich nicht zulässige Abschreibungen / Wertberichtigungen für Auslandprojekte im Umfang von CHF 109'990.00 auf.

B. Eine gegen diese Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache vom 20. Oktober 2023 wies die

Steuerverwaltung mit Entscheid vom 22. Januar 2024 ab.

C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 21. Februar 2024. Die Rekur- rentin macht sinngemäss geltend, dass die Abschreibungen in der Höhe von CHF 109'990.00 auf den Finanzanlagen für das Jahr 2021 in vollem Umfang auch steuerlich anzuerkennen seien. Der steuerbare Reingewinn sei deklarationsgemäss auf CHF 27'133.00 festzusetzen.

Die Steuerverwaltung beantragt in der Vernehmlassung vom 22. April 2024 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.

Ein zweiter Schriftenwechsel fand nicht statt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 2. a) Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, dass die Abschreibungen in der Höhe von CHF 109'990.00 auf den Finanzanlagen für das Jahr 2021 in vollem Umfang auch steuerlich anzuer- kennen seien. Der steuerbare Reingewinn sei deklarationsgemäss auf CHF 27'133.00 festzuset- zen.

  1. b) Der Sachverhalt ist unbestritten. Umstritten ist demgegenüber, ob sich die vorgenommenen Ab-

schreibungen auf den Projekten im Ausland im Umfang von CHF 109'990.00 steuerlich als recht- mässig erweisen. Die Frage von allfälligen Fremdleistungen wurde von den Parteien weder im vorgelagerten Einsprache- noch im aktuellen Rekursverfahren von den Parteien weiter aufgegriffen und ist daher nicht Gegenstand der vorliegenden Beurteilung.

3. a) Gemäss § 68 StG ist Gegenstand der Gewinnsteuer der Reingewinn. Der steuerbare Rein- gewinn wird gemäss § 69 Abs. 1 StG ermittelt auf Grund des Saldos der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a). Er wird erhöht um alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlage- vermögens (lit. b Ziffer 1), geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen (lit. b Ziffer 2), Einlagen in die Reserven (lit. b Ziffer 3), Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Re- serven erfolgen (lit. b Ziffer 4) und offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts- massig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (lit. b, Ziffer 5).

  1. b) aa) Gemäss § 70 Abs. 1 lit. e StG gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand auch

die geschäftsmässig begründeten buchmassig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausge- wiesenen Abschreibungen.

bb) Aufwand ist geschäftsmässig begründet, wenn er aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht ver- tretbar erscheint. Das ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang zum erzielten Ertrag besteht. Steuerlich ist demnach alles geschäftsmässig begründet, was nach kauf- männischer Auffassung in guten Treuen zu den Unkosten gerechnet werden kann (Oester- helt/Mühlemann/Bertschinger in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Auflage, Basel 2022, Art. 58 N 22 ff.).

  1. c) aa) Gemäss § 153 Abs. 1 StG muss die steuerpflichtige Person alles tun, um eine vollständige

und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Nach § 153 Abs. 2 StG muss sie auf Verlangen der Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Be- lege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

bb) Betreffend die Beweislast gilt entsprechend der allgemeinen Regel im Verwaltungs- und Ver- waltungsgerichtsverfahren, dass steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen von den Steuerbehörden, steuermindernde Tatsachen hingegen von den steuerpflichtigen Personen nach- zuweisen sind (vgl. Tarolli Schmidt/Steffen/Blank in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, Kommen- tar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 158 N 18; Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch, Kom- mentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden (StHG), 4. Auflage, Basel 2022, Art. 46 N 24 ff.; STRKE 2008-095 vom 19. März 2009, E. 3b, publ. in: BStPra 2/2010, S. 81 ff.).

4. Aus dem Handelsregister kann über die Rekurrentin entnommen werden, dass diese die Erbrin- gung von Informatik-Dienstleistungen […] bezweckt. Sie kann sich überdies an anderen Unterneh- men beteiligen sowie Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Gesellschaf- ter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift ist Herr Y. mit einem Stammanteil von CHF 19'000.00, Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ist Frau Z. mit einem Stammanteil von CHF 1’000.00.

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5. Bezüglich der vorgenommenen Abschreibungen führt die Rekurrentin an, dass die Investments

der Rekurrentin mit dem Zweck der Altersvorsorge für den Anteilsinhaber, Herr Y., getätigt wurden. Es sei eine strategische Entscheidung gewesen, dass mit einem Zeithorizont von 10 Jahren In- vestments in verschiedenen Ländern getätigt wurden und deren Rückflüsse als Altersvorsorge für den Anteilsinhaber vorgesehen waren. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit habe der Anteilsinha- ber im Ausland viele persönliche Kontakte aufgebaut. Diese persönlichen Beziehungen habe er genutzt, um über die Rekurrentin soziale und nachhaltige Projekte zu fördern und zu finanzieren. Insgesamt seien in zehn Ländern Projekte, namentlich in den Ländern A., B., C., D., E., F., G, H., I. und J. Investments getätigt worden. Der Anteilsinhaber habe also von der Rekurrentin erarbeite- tes Geld dafür genutzt, Projekte zu unterstützen, die sowohl einen sozialen Mehrwert generieren wie auch in der Zukunft einen Rückfluss dieser Investitionen ermöglichen sollten. Dieses Vorgehen würde gegen keine steuerliche Regelung verstossen und sei gleichzusetzen, wie wenn private In- vestments in Form von Aktien oder Obligationen getätigt würden. Seit über zehn Jahren würden diese privaten Investments so erfolgen und seien bisher in den vorangegangenen Steuerperioden nie beanstandet worden.

6. a) Zunächst ist den Ausführungen der Steuerverwaltung dahingehend zu folgen, wonach frühere Veranlagungen für die Beurteilung der aktuellen Steuerperiode keine präjudizierende Wirkung ent- falten können. Nach ständiger Praxis und herrschender Lehre, vermag eine Veranlagung immer nur für die betreffende Steuerperiode in Rechtskraft zu erwachsen. Eine für diese Periode ent- schiedene Frage kann in einer folgenden Steuerperiode erneut beurteilt werden und ist somit einer neuen, umfassenden Überprüfung zugänglich. Die einmal für eine oder für mehrere frühere Steu- erperioden von der Steuerverwaltung getroffene Beurteilung hat daher keine Zusicherungswirkung für die nachfolgenden Steuerperioden. Die Steuerverwaltung kann demzufolge in späteren Steu- erperioden aufgrund einer erneuten Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelangen (Urteil des Bun- desgerichts 2C_197/2017 vom 15. Juni 2018, E. 2.2.1 m.w.H.; statt vieler: Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, Hand-Kommentar zum DBG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 131 N 6 m.w.H.). Somit kann die Rekurrentin mit dem Verweis auf eine andere steuerliche Beurteilung der Investments in früheren Steuerperioden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Steuerverwaltung steht daher das Recht zu, die aktuelle Steuerperiode neu und ohne präjudizierende Wirkung von früheren Perioden zu beurteilen.

  1. b) Bezüglich der Investments im Ausland lasst sich grundsätzlich sagen, dass es sich im Wesent-

lichen um Privatentnahmen durch den Anteilsinhaber der Rekurrentin handelt. Dafür spricht auch die von der Rekurrentin vorgebrachte Schilderung. Aufgrund der vorliegenden Darstellung und der Aktenlage liegen weder Nachweise vor noch wurden solche glaubhaft gemacht, dass Gewinne aus diesen Investments an die Rekurrentin zurückgeflossen sind oder künftig solche zurückfliessen werden.

  1. c) aa) Die vorliegend strittigen Abschreibungen im Umfang von CHF 109'990.00 betreffen Invest-

ments in C., D. und G. Zu diesen Investments liegen keine Unterlagen wie bspw. schriftliche Ver- träge, Überweisungsbelege oder Korrespondenz, etc. vor, welche belegen wurden, dass die In- vestments keinen Wert mehr haben und die Abschreibungen zu Recht vorgenommen würden. Es existieren insbesondere keine Angaben zu den Empfängern der Gelder, zu der zu erwartenden Rendite, zu allfälligen Sicherheiten, zu Verzinslichkeiten oder Rückzahlungsverpflichtungen. Man- gels Belegen ist zudem nicht nachgewiesen, dass über die Investments überhaupt je Geschäfte durch die Rekurrentin abgewickelt wurden. Im Rahmen des Rekurses hat die Rekurrentin einzig Kontodetails zu sämtlichen Auslands-lnvestments für die Vorperioden pro 2011 bis 2020 einge- reicht. Insgesamt ist damit festzustellen, dass für die fraglichen Positionen keinerlei Unterlagen ins Recht gelegt wurden. Die Geltendmachung von Abschreibungen stellt eine steuermindernde Tat- sache dar, welche nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen ist (s.o. E. 3. c) bb)). Die Rekurrentin hat vorliegend keine entsprechenden Nachweise für die geschäftsmässige Begründung der vorgenommenen Abschreibungen erbracht, weshalb sie auch deren Folgen zu tragen hat.

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bb) Die Auslandsinvestments im Allgemeinen wie auch die strittigen Investments in C., D. und G. im Konkreten entsprechen in keiner Weise dem statutarischen und unternehmerischen Zweck der Rekurrentin. Die Rekurrentin erbringt Dienstleistungen im Bereich Informatik und Management in der Schweiz (s.o. E. 4.). Die besagten Investments fanden im Bereich des Früchtehandels, der Fischzucht und im Bereich von Internetcafes im Ausland statt. Da diese somit nicht in deren ge- schäftlichen Bereich fallen, können sie auch nicht geschäftlich begründet sein, und darauf vorge- nommene Abschreibungen kommen von vornherein nicht in Betracht.

cc) Um einen Wertberichtigungs- oder Abschreibungsaufwand steuerlich geltend zu machen, muss der Verkehrswert des Vermögenswertes infolge Wertverlust unter den Buchwert zu liegen kom- men. Der Wertverlust muss nicht zwingend in der laufenden Periode eingetreten sein. Grundvo- raussetzung ist jedoch, dass das entsprechende Vermögen überhaupt einmal im Unternehmen verhaftet gewesen war. Aufgrund der Aktenlage und der Darstellung der Rekurrentin war der An- lass für die vorliegend strittige Wertberichtigung die vom Anteilsinhaber getätigten Privatentnah- men. Wie die Rekurrentin ausführt, dienten die Investments einzig dem Zweck der persönlichen Altersvorsorge des Anteilsinhabers. Jedoch stellen die Rekurrentin auf der einen Seite und der Anteilsinhaber auf der anderen Seite zwei eigene Steuersubjekte dar. Zudem deckt sich der statu- tarische und wirtschaftliche Zweck der Rekurrentin offensichtlich nicht mit den persönlichen Inte- ressen des Anteilsinhabers nach einer privaten Altersvorsorge. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass über die Investments überhaupt je Geschäfte durch die Rekurrentin abgewickelt wurden. So- mit war die Aktivierung der Investments in den Büchern der Rekurrentin von Beginn an aus han- delsrechtlicher Sicht nicht angezeigt, weshalb deren Abschreibung auch nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifiziert werden darf. Die Steuerverwaltung hat daher die Aufrechnung im Umfang von CHF 109'990.00 zu Recht vorgenommen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die in der Steuerperiode 2021 geltend gemachten

Abschreibungen der Investments in C., D. und G. die geschäftsmässige Begründung nicht gegeben und die Aufrechnung zu Recht erfolgt ist. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

8. [Kosten]

Beschluss:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2.-3. […]

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