Merkblatt Personalaufwendungen (Startet einen Download)

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

Amt für Wirtschaft und Arbeit

υ Basler Standortpaket

Merkblatt gültig für das Gesuchsjahr 2026 Innovation: Personalaufwand Grundlage: §§ 8 und 9 der Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) vom 24. Juni 2025

A. Ausgangslage

Gefördert werden Personalaufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für forschende und entwickelnde Arbeitnehmende sowie für Arbeitnehmende, die notwendig sind, um die entwickel- ten Produkte und Dienstleistungen mit den massgebenden Regulatorien und Normen in Einklang zu bringen sowie das geistige Eigentum zu schützen. Gefördert werden nur Personalaufwendungen für Arbeitnehmende, die ihren vertraglichen und faktischen Arbeitsort zur Hauptsache im Kanton Basel-Stadt respektive in der übrigen Nordwest- schweiz haben.

B. Förderberechtigte Aufwendungen

Welche Arbeitnehmenden gelten als «forschend und entwickelnd»? Für die Definition von Forschung und Entwicklung wird auf das Frascati-Handbuch der OECD zu- rückgegriffen. Dazu gehören selbst forschende und entwickelnde Fachpersonen, sowie techni- sches Fachpersonal und Hilfspersonal, soweit dieses für Forschung und Entwicklung notwendig ist.

Damit die Tätigkeit als Forschung und Entwicklung eingestuft werden kann, muss sie gemäss Frascati-Handbuch der OECD gleichzeitig fünf Kriterien erfüllen (für Details und Beispiele siehe Frascati-Handbuch, S. 48ff.):

  • Neuartig: Die Tätigkeit muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen.

  • Schöpferisch: Sie muss auf nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen.

  • Ungewiss: Sie muss in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein.

  • Systematisch: Sie muss einem Plan folgen und budgetiert sein.

  • Übertragbar und/oder reproduzierbar: Sie muss zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können.

Stand: 20. April 2026 Seite 1/4

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

Kundenprojekte ohne eigenes F&E-Risiko (z.B. IT-Dienstleistungen oder reines Customizing) er- füllen die Frascati-Kriterien in der Regel nicht, insbesondere fehlen oft „Ungewissheit“ und „Über- tragbarkeit“. Solche Projekte gelten daher meist nicht als Forschung und Entwicklung und sind daher nicht förderfähig.

Förderfähig ist dagegen die interne Entwicklung von Produkten und Technologien bis zur Markt- reife – allerdings nur, wenn alle fünf F&E-Kriterien erfüllt sind, insbesondere Neuartigkeit, schöp- ferische Leistung und Unsicherheit.

Auch bei Kundenprojekten kann es vorkommen, dass F&E-Anteile enthalten sind. In solchen Fäl- len ist es entscheidend, diese Anteile klar und nachvollziehbar zu belegen. Dafür muss für jedes entsprechende Projekt ein F&E-Projektblatt geführt werden. Dieses dokumentiert strukturiert:

  • die zugrunde liegende Hypothese (welche neue Erkenntnis oder Lösung angestrebt wird),

  • die bestehende Unsicherheit (was technisch oder methodisch noch unklar ist),

  • das methodische Vorgehen sowie

  • die erzielten Ergebnisse.

Nur wenn diese Aspekte sauber aufgezeigt werden und alle F&E-Kriterien erfüllt sind, können auch Teile von Kundenprojekten als förderfähige Forschung und Entwicklung anerkannt werden.

Ergänzende, ebenfalls förderfähige Tätigkeiten Ergänzend zum Frascati-Handbuch fördert der Kanton Basel-Stadt Personalaufwand für Arbeit- nehmende, die notwendig sind, um die entwickelten Produkte und Dienstleistungen mit gesetzli- chen Vorgaben, Zulassungsanforderungen und Normen in Einklang zu bringen sowie geistiges Eigentum zu schützen, damit Produkte in Wert gesetzt werden können.

Dazu gehören insbesondere:

  • Patente/Schutzrechte: Anmeldung, Schutz und Verteidigung von Patenten oder vergleich- baren Rechten

  • Zulassung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Zulassungswesen / Regulatory Affairs): Umsetzung und Dokumentation von Anforderungen für neue oder wesentlich weiterentwi- ckelte Produkte, einschliesslich o klinischer Studien, soweit diese nicht bereits durch das Frascati-Handbuch abge- deckt sind, o Prüfungen, Tests, Validierungen und qualitätsrelevanter Schritte, soweit diese für die Zulassung erforderlich und nicht Teil des laufenden Qualitäts-, Produktions- oder Serienbetriebs sind, o Medical Affairs, soweit im Zusammenhang mit F&E Projekten oder für die Zulas- sung erforderlich ist. Nicht förderfähig sind Tätigkeiten zur Marktbearbeitung bzw. Vertriebsunterstützung.

Was zählt zum förderfähigen Personalaufwand? Als Personalaufwendungen gelten Bruttolohn inkl. regelmässiger Zulagen/Bonusanteile sowie Ar- beitgeberbeiträge an Sozialversicherungen (gemäss Lohnbuchhaltung) von Mitarbeitenden mit Arbeitsvertrag bei der antragstellenden juristischen Person. Nicht förderfähig sind insbesondere: Abfindungen/Trennungskosten, Löhne ohne effektive Tätig- keit (z. B. Freistellung), Leiharbeit, externe Beratende, konzernintern verrechnete Personalauf- wände, sowie Aus- und Weiterbildungsaufwand ohne Bezug zu F&E-Tätigkeiten.

Stand: 20. April 2026 Seite 2/4

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C. Räumliche Voraussetzungen

Wie ist die «übrige Nordwestschweiz» definiert? Unter die Standorte in der übrigen Nordwestschweiz fallen: a) Kanton Basel-Landschaft; b) Kan- ton Jura; c) Kanton Aargau: Bezirke Rheinfelden und Laufenburg; d) Kanton Solothurn: Bezirke Dorneck und Thierstein.

Wie kann der faktische Arbeitsort nachgewiesen werden? Voraussetzung für die Berücksichtigung von Personalaufwendungen ist, dass der vertragliche Ar- beitsort in Basel-Stadt oder in der übrigen Nordwestschweiz liegt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist der faktische Arbeitsort plausibel zu belegen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn am entsprechenden Standort ausreichende physische Arbeitsplatzkapazität vorhanden ist und dies z. B. durch Mietvertrag oder Flächennachweis belegt wird. Eine Home- office-Policy kann ergänzend berücksichtigt werden. Ist diese Plausibilisierung erfüllt, gilt der faktische Arbeitsort als nachgewiesen.

Was gilt ohne ausreichende Plausibilisierung durch physische Arbeitsplätze? Ist eine Plausibilisierung nicht möglich, gilt bei überwiegendem Homeoffice der Wohnort als fakti- scher Arbeitsort; der Wohnort ist in diesen Fällen in der Personalliste auszuweisen. Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich der faktische Arbeitsort aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen am vertraglichen Ar- beitsort befindet.

Werden auch Personalaufwendungen gefördert, wenn Mitarbeitende nur teilweise in Basel- Stadt / Nordwestschweiz arbeiten? Ja, sofern der vertragliche und faktische Arbeitsort zur Hauptsache in Basel-Stadt bzw. in der üb- rigen Nordwestschweiz liegt. „Zur Hauptsache“ ist der Ort, an dem die meiste Arbeitszeit ver- bracht wird; dieser Ort gilt für die Bemessungsgrundlage. Die Aufwendungen sind getrennt nach Standort Basel-Stadt/übrige Nordwestschweiz auszuweisen.

Beispiele

1. Vertraglich Basel: 60% Basel-Stadt, 30% Homeoffice anderswo, 10% reisend

→ faktisch Basel-Stadt → 100% der Personalaufwendungen sind förderberechtigt

2. Vertraglich Basel: 40% Basel-Stadt, 30% Homeoffice im Kanton AG, 30% reisend

→ faktisch Basel-Stadt → 100% der Personalaufwendungen sind förderberechtigt.

3. Vertraglich Basel: 30% Basel-Stadt, 60% Homeoffice im Kanton BL, 10% reisend

→ faktisch Basel-Landschaft → 10% der Personalaufwendungen sind förderberechtigt (Nordwestschweiz).

4. Vertraglich Basel; 30% Basel-Stadt, 30% Homeoffice Kanton Zug, 40% ausländischer

Standort → faktisch Ausland → nicht förderberechtigt.

Stand: 20. April 2026 Seite 3/4

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D. Zuordnung der Kosten einzelner Funktionen

Wie sind Personalaufwendungen einzuberechnen für Arbeitnehmende, die nur teilweise für Forschung und Entwicklung tätig sind? Personalaufwendungen für Arbeitnehmende, die nur teilweise für Forschung und Entwicklung tä- tig sind, sind separat auszuweisen und gemäss effektiver Tätigkeit anteilig einzuberechnen. Aner- kannt wird nur der Anteil der Arbeitszeit, der tatsächlich für Forschung und Entwicklung aufge- wendet wird. Unzulässig: Zurechnung nach Gewinn- oder Umsatzanteil. Zulässig: Zurechnung nach Zeitanteilen (Arbeitszeiterfassung), nach Projektanteilen oder nach anderen Methoden, die sich auf die Arbeitskapazität beziehen.

Wie sind notwendige unterstützende Funktionen zu berücksichtigen? Für unterstützende Funktionen (z. B. Personal, IT, Finanzen, Beschaffung) ist nur der Anteil anre- chenbar, der nachweislich förderfähige Tätigkeiten bzw. förderfähige Mitarbeitende unterstützt. Der Anteil der förderfähigen Mitarbeitenden an der Gesamtzahl der Mitarbeitenden kann als Plau- sibilitätsrichtwert dienen, ist aber kein automatischer Umlageschlüssel.

Nicht anrechenbar sind insbesondere Funktionen ohne direkten Bezug zu förderfähigen Tätigkei- ten, wie Unternehmenskommunikation, Marketing und Vertrieb, Strategie, Steuern sowie Kon- zernfunktionen.

Werden Personalaufwendungen der Geschäftsleitung gefördert? Personalaufwendungen der allgemeinen Geschäftsleitung (z. B. CEO/CFO) sowie entsprechende Umlagen sind nicht förderfähig. Förderfähig ist die Leitung Forschung und Entwicklung (F&E), so- weit sie in förderfähige Tätigkeiten eingebunden ist. Bei kleinen, stark auf F&E ausgerichteten ju- ristischen Personen kann zudem ein nachvollziehbar abgegrenzter Teil der Geschäftsleitungstä- tigkeit berücksichtigt werden; eine vollständige Anrechnung ist ausgeschlossen.

E. Definition des förderfähigen Personalaufwands

Werden auch Personalaufwendungen gefördert, die vom Unternehmen aktiviert werden? Ja. Zwingend notwendig ist ein nachvollziehbarer Nachweis der qualifizierenden Personalaufwen- dungen, unabhängig davon, ob sie aktiviert werden oder nicht.

F. Einzureichende Informationen

Alle einzureichenden Dokumente sind im Merkblatt «Dokumentation» aufgeführt.

G. Weiteres

Das Frascati-Handbuch der OECD ist unter folgendem Link einsehbar: Frascati-Handbuch 2015 | OECD

Die ergänzenden Ausführungen betreffend Softwareentwicklung sind unter folgendem Link ein- sehbar: Implications of software development for R&D measurement

Stand: 20. April 2026 Seite 4/4