Merkblatt für die Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein Spital (Startet einen Download)

Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Merkblatt für die Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein Spital

1. Rechtsgrundlagen

  • Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. September 2011 (SG 300.100)

  • Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilli- gungsverordnung) vom 6. Dezember 2011 (SG 310.120)

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (SR 832.10)

  • Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 (SR 832.102)

  • Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (KLV, SR 832.112.31)

  • Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen vom 22. Oktober 2013 (Ge- bührenverordnung, SG 310.170)

2. Einleitung

Gemäss § 36 des Gesundheitsgesetzes in Verbindung mit § 6 der Bewilligungsverord- nung erteilt der Bereich Gesundheitsversorgung des Gesundheitsdepartements Basel- Stadt Betriebsbewilligung an Spitäler.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Erteilung der Bewilligung durch das Gesund- heitsdepartement keinen Anspruch auf Zulassung der Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, keinen Anspruch auf die Auf- nahme in die Spitalliste Basel-Stadt und keinen Anspruch auf Ausrichtung von Staatsbei- trägen begründet.

3. Erforderliche Angaben und Unterlagen

Alle Anforderungen an die einzureichenden Angaben und Unterlagen finden Sie auf dem Formular “Gesuch um die Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung eines Spitals“.

4. Allgemeine Vorgaben

  • Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines Spitals ist beim Ge- sundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Gesundheitsversorgung, Abteilung Spitalversorgung, Malzgasse 30, Postfach, 4001 Basel, spätestens bis…………………..schriftlich einzureichen.

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Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

  • Dem Gesuch sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen. Ohne vollständige Unterlagen wird kein Gesuch behandelt. Allenfalls notwendige Anerkennungen der Diplome sind vor Einreichung der Gesuche einzuholen.

  • Bei unvollständig eingereichten Gesuchen wird der/die Gesuchsteller/in aufgefor- dert, die erforderlichen Unterlagen innert einer angesetzten Frist nachzureichen. Die Behandlung des Gesuches ruht während dieser Zeit.

  • Die Betriebsaufnahme ist erst nach Vorliegen der Betriebsbewilligung gestattet.

  • Die Bewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung die Berufsausübung nicht aufgenommen wurde.

  • Für die Bewilligungserteilung wird dem Gesuchsteller je nach Aufwand eine Ge- bühr von Fr. 700 bis Fr. 7'000 verlangt. Im Normalfall beläuft sich die Gebühr auf Fr. 700.

  • Die Bewilligungserteilung wird im Kantonsblatt Basel-Stadt publiziert.

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