Merkblatt Indikator Emissionsintensität (Startet einen Download)

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

Amt für Wirtschaft und Arbeit

υ Basler Standortpaket

Merkblatt gültig für das Gesuchsjahr 2026 Umwelt: Indikator Emissionsintensität Grundlage: §§ 27 und 30 der Verordnung zum Standortförderungsgesetz vom 24. Juni 2025

A. Ausgangslage

Gefördert werden gemäss § 27 gesamthaft verminderte Tonnen CO2eq für die Reduktion der Emissionsintensität direkter Treibhausgasemissionen (Scope 1). Die Reduktion der Emissionsin- tensität im Vergleich zum Vorjahr ist gemäss § 30 StaföV im Rahmen der nichtfinanziellen Be- richterstattung (Klimaberichterstattung) anhand der Indikatoren «Anzahl Mitarbeitende» oder «Vollzeitäquivalente» nachzuweisen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligt in begründeten Ausnahmefällen vor der Gesuchseinreichung auf schriftlichen Antrag hin ein alternativer Indikator.

B. Indikator

Indikator Anzahl Mitarbeitende oder Vollzeitäquivalente (VZÄ) Für die Berechnung der Emissionsintensität wird als Indikator die Anzahl der Mitarbeitenden als «Headcount» oder als Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im massgebenden sowie im vorangegangenen Geschäftsjahr herangezogen. Die Treibhausgasintensität pro Mitarbeitende/-n wird berechnet, in- dem die gesamten Treibhausgasemissionen (Scope 1) des Betriebs durch die Anzahl Mitarbei- tenden (Headcounnt oder VZÄ) geteilt werden. Diese Berechnungsmethode stellt den Regelfall dar.

Alternativer Indikator In begründeten Ausnahmefällen wird anstelle der Anzahl Mitarbeitenden auch ein alternativer In- dikator wie beispielsweise die produzierte Menge, die Betriebsfläche oder Ähnliches zur Berech- nung der Treibhausgasintensität zugelassen, jedoch keine Finanzkennzahl (bspw. Gewinn, Um- satz, etc.). Der gewählte Indikator ist aus der Geschäftstätigkeit nachvollziehbar abzuleiten und zu begründen. Ein alternativer Indikator ist bei der Gesucheinreichung nur zulässig, wenn das Amt für Wirtschaft und Arbeit im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

C. Gültigkeitsdauer des Indikators

Bei der ersten Gesucheinreichung ist festzulegen, ob die Anzahl Mitarbeitende oder ein alternati- ver Indikator zur Berechnung der Emissionsintensität verwendet wird. Der gewählte Indikator gilt auch in den Folgejahren als Berechnungsgrundlage für die Emissionsintensität; ein späterer Wechsel ist ausgeschlossen.

D. Sondergenehmigung

Für die Erteilung einer Sondergenehmigung ist das Antragsformular «Sondergenehmigung Alter- nativer Indikator» (Siehe Abschnitt E, Punkt 1) einzureichen. Die beantragte Abweichung ist darin nachvollziehbar zu begründen. Nach einem positiven Entscheid erhält das Unternehmen eine Sondergenehmigung, die dem Gesuch beizulegen ist. Die Genehmigung ist unbefristet gültig. Die

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Prüfung und Entscheidung über die Genehmigung können mehrere Wochen in Anspruch neh- men.

E. Weiteres

1. Download als Word: Antragsformular «Sondergenehmigung Alternativer Indikator»

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