Merkblatt Abschreibungen (Startet einen Download)
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Amt für Wirtschaft und Arbeit
υ Basler Standortpaket
Merkblatt gültig für das Gesuchsjahr 2026 Innovation: Abschreibungen Grundlage: § 13 der Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) vom 24. Juni 2025
A. Ausgangslage
Gefördert werden planmässige Abschreibungen auf materielle Anlagen für Forschung und Ent- wicklung, respektive für die Hochtechnologieproduktion, mit Standort Basel-Stadt oder mit Stand- ort übrige Schweiz.
B. Grundsätze
Welche Anlagen zählen zu den materiellen Anlagen? Unter materiellen Anlagen werden betriebliche mobile und immobile Sachanlagen verstanden. Es sind physisch greifbare Vermögenswerte, die ein Unternehmen besitzt und über einen längeren Zeitraum nutzt, um damit Leistungen zu erbringen oder Umsätze zu erzielen. Beispiele sind Ge- bäude, Maschinen und technische Anlagen, Forschungseinrichtungen, Labors, Fahrzeuge oder Büroausstattungen (z. B. Möbel, Computer).
Welche Anlagen zählen nicht zu den materiellen Anlagen? Nicht zu den materiellen Anlagen zählen immaterielle Anlagen, also nicht-physische Wirtschafts- güter wie zum Beispiel Software, Patente, Lizenzen, Markenrechte oder Goodwill.
Welche Abschreibungssätze werden anerkannt? Massgebend sind die Abschreibungssätze, die für die in der revidierten Jahresrechnung ausge- wiesenen Abschreibungen verwendet wurden. Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) publizierten Abschreibungssätze können dabei als Orientierungshilfe dienen.
Wie wird mit ausserordentlichen Abschreibungen umgegangen? Bei ausserordentlichen Abschreibungen ist davon auszugehen, dass diese keine positiven Aus- wirkungen auf die Innovation und auch keine positiven volkswirtschaftlichen Folgen haben. Sie werden daher nicht gefördert.
Wie wird Forschung und Entwicklung definiert? Damit eine Tätigkeit als Forschung und Entwicklung eingestuft werden kann, muss sie gemäss Frascati-Handbuch der OECD gleichzeitig fünf Kriterien erfüllen (für Details und Beispiele siehe Frascati-Handbuch, S. 48ff.):
Neuartig: Die Tätigkeit muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen.
Schöpferisch: Sie muss auf nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen.
Ungewiss: Sie muss in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein.
Systematisch: Sie muss einem Plan folgen und budgetiert sein.
Übertragbar und/oder reproduzierbar: Sie muss zu Ergebnissen führen, die reprodu- ziert werden können.
Stand: 20.April 2026 Seite 1/2
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Welche Anlagen gehören zur Hochtechnologieproduktion? Die Definition der Hochtechnologie folgt den Standards der Europäischen Union, der OECD und der International Standard Industrial Classification (ISIC) und wird von diesen übernommen (Eu- rostat Indicators on High-tech industry and knowledge intensive services, Annex 3 – High-tech aggregation by NACE Rev. 2; OECD (2011): ISIC Rev. 3 Technology Intensity Definition).
Als Hochtechnologieproduktion werden Produktionsanlagen in jenen Wirtschaftszweigen ange- nommen, die von der EU und der OECD als «High-technology» und «Medium-high-technology» bezeichnet werden. Es sind dies nach der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA
2008) folgende Wirtschaftszweige:
a) Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen; (NOGA 21)
b) Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen;
(NOGA 26)
c) Herstellung von chemischen Erzeugnissen; (NOGA 20)
d) Herstellung von elektrischen Ausrüstungen; (NOGA 27)
e) Maschinenbau; (NOGA 28)
f) Herstellung von Automobilen und Automobilteilen; (NOGA 29)
g) sonstiger Fahrzeugbau (NOGA 30).
Hochtechnologieproduktion kann auch in anderen Wirtschaftszweigen vorkommen. Bei einem Überschreiten des Anteils von 2.5 Prozent Ausgaben für Forschung und Entwicklung als Anteil am Umsatz ist davon auszugehen, dass es sich um Hochtechnologieproduktion handelt. Gemeint sind Aufwendungen und Umsatz weltweit der gesuchstellenden juristischen Person (keine Kon- zernbetrachtung).
Wie sind Anlagen einzuberechnen, die nur teilweise für Forschung und Entwicklung res- pektive Hochtechnologie genutzt werden? Anlagen, die nur teilweise für Forschung und Entwicklung respektive Hochtechnologie genutzt werden, sind separat auszuweisen und gemäss ihrer effektiven Nutzung (z.B. zeitliche Nutzung, räumliche Nutzung) anteilig einzuberechnen.
C. Einzureichende Informationen
Alle einzureichenden Dokumente sind im Merkblatt «Dokumentation» aufgeführt.
D. Weiteres
Das Frascati-Handbuch der OECD ist unter folgendem Link einsehbar: Frascati-Handbuch 2015 | OECD
Merkblätter der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Abschreibungen: https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/Qyxr5xBfdWDp/dbst-mb-a-1995-geschbetriebe-de.pdf
Stand: 20.April 2026 Seite 2/2