Begleitschreiben der Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung (Startet einen Download)
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt
Steuerverwaltung
Fischmarkt 10 CH-4001 Basel
Telefon +41 61 267 46 46 E-Mail steuerverwaltung@bs.ch Internet www.bs.ch/steuerverwaltung
Basel, Dezember 2025
Aktualisierte Broschüre Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung Ausgabe 2026
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir haben die Broschüre «Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung», Ausgabe 2026, aktualisiert. Diese finden Sie neben weiteren Formularen und Merkblättern auf unserer Homepage https://www.bs.ch/quellensteuer. Die Wegleitung wird online in Bezug auf die geltenden Doppelbesteuerungs abkommen laufend aktualisiert.
Quellensteuertarife ab 2026 Die Quellensteuertarife des Bundes und des Kantons Basel-Stadt werden ab dem 1. Januar 2026 angepasst. Für die Quellensteuertarife der direkten Bundes steuer erfolgt ein Ausgleich der kalten Progression. Der Medianwert der effektiven Lohneinkünfte wurde auf CHF 5’875 p.M / CHF 70’500 p.a angepasst (bisher CHF 5’775 p.M. / CHF 69’300 p.a.). Zudem wird der BVG-Abzug von 6.00% auf 6.50% erhöht.
Zusatzabkommen zum bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich Das Zusatzabkommen tritt per 1. Januar 2026 in Kraft. Dieses ermöglicht den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in der ganzen Schweiz, grenzüberschrei- tendes Homeoffice bis zu 40% der Arbeitszeit pro Jahr zu vereinbaren. Innerhalb dieses Limits sieht das Zusatzabkommen vor, dass Vergütungen im Zusammen- hang mit Homeoffice in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Arbeitgebende befindet. Weiter sieht die neue Lösung vor, dass der Staat des Arbeitgebenden dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden 40% der Steuern überweist, die er auf den Vergütungen aus Homeoffice im Wohnsitzstaat erhoben hat. Um die Anwendung der neuen Regeln zu gewährleisten, ist ein automa- tischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen. Zusätzliche Informationen finden Sie unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/internatio- nal-laender/sif/frankreich.html
19008.a.01.26
Unter https://www.swissdec.ch/elm finden Sie im Addendum zu den Richtlinien für die Lohn datenverarbeitung (Version 5.3 – Zusatzabkommen zum DBA CH-F) weiterführende Informationen in Bezug auf der Umsetzung im Lohnstandard-CH (ELM). Weiterführende Informationen betreffend Lieferung der Daten im Rahmen des Informationsaus- tausches folgen zu einem späteren Zeitpunkt. Die Lieferung wird erstmalig im Jahr 2027 für das Steuerjahr 2026 erfolgen.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Sie können für Arbeitnehmende mit geringfügiger Erwerbstätigkeit die Beiträge für die AHV, die IV, die Unfall- und Arbeitslosenversicherung und die EO sowie die Quellensteuern im vereinfach- ten Verfahren bei der AHV Ausgleichskasse abrechnen. Rechnen Sie nach diesem Verfahren ab, so entfällt die Pflicht zur Ablieferung einer Quellensteuer an die Steuerverwaltung. Haben Sie Fragen? Unsere Mitarbeiter geben Ihnen gerne unter der Telefonnummer 061 267 98 14 oder unter der E-Mail-Adresse quellensteuer@bs.ch Auskunft.
Freundliche Grüsse
Steuerverwaltung Basel-Stadt