111.21

Beschluss betreffend die Verwendung der statistischen Angaben über den Bevölkerungsbestand

111.21

Beschluss

vom 2. November 1981

betreffend die Verwendung der statistischen Angaben über den Bevölkerungsbestand

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

in Erwägung: Das kantonale Recht macht häufig Gebrauch vom Kriterium «Bevölkerungszahl». Es wurde in einer Zeit eingeführt, als nur die alle zehn Jahre ermittelte Zahl der Wohnbevölkerung bekannt war. Seit diesem Jahre stehen jedoch zwei statistische Angaben zur Verfügung: die eine betrifft die Wohnbevölkerung, die andere die sogenannte «zivilrechtliche» Bevölkerung. Letztere wird überdies alle Jahre auf den neuesten Stand gebracht. Die bestehenden, gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen müssen den neuen Verhältnissen angepasst werden. Logischer- und gerechterweise muss diese Anpassung gleichzeitig erfolgen. Für die Zwischenzeit wird dasjenige Kriterium beibehalten, das bisher in der Gesetzgebung berücksichtigt wurde, nämlich die Bevölkerungszahl gemäss der zehnjährlichen eidgenössischen Volkszählung. Die grosse Mehrheit der Entscheide, in denen das Kriterium Bevölkerung verwendet wird, betrifft finanzielle Angelegenheiten. Diese gelten meistens für ein Jahr, für ein Halbjahr oder ein Vierteljahr. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Anwendung der neuen statistischen Angaben mit Wirkung ab 1. Januar 1982 anzuordnen. In jenen wenigen Fällen, in denen ein bestimmter Zeitabschnitt vor diesem Datum zu laufen beginnt, muss die Berechnung im Verhältnis zur Zeit vorgenommen werden. Auf Antrag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels und des Gewerbes und der Direktion der Justiz, der Gemeinden und Pfarreien,

beschliesst:

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Art. 1

Ohne gegenteilige Bestimmungen sind die endgültigen Ergebnisse der Eidgenössischen Volkszählung 1980 massgebend, wenn sich das kantonale Recht auf das Kriterium «Bevölkerungszahl» bezieht.

Art. 2

Der Artikel 2 des Beschlusses vom 1. Juni 1971 betreffend die Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1970 für den Kanton Freiburg ist aufgehoben.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

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