114.21.16

Beschluss zur Festsetzung der Gebühren in Angelegenheiten der Einwohnerkontrolle

vom 16.12.1986 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2010)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle;

auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die Gemeinden erheben die folgenden Gebühren:

  1. für die Ausstellung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbescheinigung: Fr. 20

  2. für die Erneuerung der Aufenthaltsbescheinigung: Fr. 10

  3. für die Ausstellung eines andern Schriftstückes oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft: Fr. 5 bis 20

  4. für Fotokopien, pro Kopie: Fr. 1

Art. 2

Für die Einsichtnahme in die persönlichen Daten und deren Berichtigung wird keine Gebühr erhoben.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

BL/AGS 1986 f 585 / d 605