124.1
Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse
vom 16.10.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2007)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 3. Juli 2001;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Umfang
Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung der rechtsetzenden Erlasse (im Folgenden: Erlasse), deren Verabschiedung oder Genehmigung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt.
Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten, insbesondere diejenige über die Ausübung der politischen Rechte und diejenige über den Grossen Rat.
Art. 2 Einzelheiten
Dieses Gesetz gilt nicht für Reglemente und andere Erlasse der Gemeinden.
Es gilt für Erlasse von Anstalten und anderen Institutionen, die mit Aufgaben des kantonalen öffentlichen Rechts betraut sind, nur so weit, wie es die Artikel 26 und 27 vorsehen.
Es gilt für interkantonale und internationale Vereinbarungen so weit, wie das Konkordats-, das Bundes- oder das Staatsvertragsrecht keine eigenen Regeln enthält.
2 Amtliche Publikationsorgane
2.1 Allgemeines
Art. 3 Grundsätze
Die Erlasse werden in folgenden amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht:
Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg;
Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg;
elektronische Publikationen.
Die Bestimmungen über die ausserordentliche Veröffentlichung (Art. 15) bleiben vorbehalten.
Die wichtigsten Erlasse werden auch als Sonderdruck aus der Systematischen oder der Amtlichen Sammlung herausgegeben.
Im Amtsblatt wird das Inhaltsverzeichnis der Lieferungen der Amtlichen Sammlung abgedruckt.
Art. 4 Aufnahme nicht rechtsetzender Erlasse
Nicht rechtsetzende Erlasse können bei hinreichendem allgemeinem Interesse in die amtlichen Publikationsorgane nach Artikel 3 Abs. 1 aufgenommen werden.
Art. 5 Vorarbeiten
Die Unterlagen, die allen Mitgliedern des Grossen Rates verteilt werden, sowie dessen Beratungen werden gemäss der Gesetzgebung über den Grossen Rat veröffentlicht.
2.2 Amtliche Sammlung
Art. 6
Die Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg (Amtliche Sammlung, ASF) ist das Organ zur laufenden Veröffentlichung der Erlasse.
Sie besteht aus zwei nach Amtssprachen getrennten Sammlungen, deren Lieferungen wöchentlich erscheinen.
Das Inhaltsverzeichnis der Lieferungen enthält die Angaben über die formelle Gültigkeit der veröffentlichten Erlasse, insbesondere diejenigen über die Ausübung der Volksrechte, das Inkrafttreten und eine allfällige Genehmigung durch den Bund.
2.3 Systematische Gesetzessammlung
Art. 7
Die Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg (Systematische Gesetzessammlung, SGF) ist eine nach Sachgebieten geordnete Loseblattsammlung der Erlasse, die an einem bestimmten Stichtag in Kraft sind. Sie erscheint in zwei nach Amtssprachen getrennten Sammlungen.
Die Stichtage der Nachführungen werden vom Staatsrat festgesetzt.
Die Veröffentlichung bestimmter Erlasse kann auf einen Verweis auf die Amtliche Sammlung beschränkt werden, insbesondere bei einer Geltungsdauer, die nur wenig über den Stichtag hinausgeht.
Die Erlasse, die in der Amtlichen Sammlung in beschränkter Form veröffentlicht werden (Art. 13), werden in der Regel in der Systematischen Gesetzessammlung auf dieselbe Weise veröffentlicht.
2.4 Elektronische Publikationen
Art. 8
Die Erlasse werden in elektronischer Form verbreitet, insbesondere um den Zugang zur geltenden Gesetzgebung und zu den erst vor kurzem veröffentlichten Erlassen zu erleichtern.
Die Daten müssen in Formaten verarbeitet werden, die ihre Aufbewahrung und Nutzung langfristig sicherstellen.
Erlaubt es die Entwicklung der Technik, die Authentizität und die Integrität der Daten zu gewährleisten, so kann der Staatsrat auch Erlassen und amtlichen Publikationen, die elektronisch veröffentlicht werden, Rechtskraft verleihen.
2.5 Amtsblatt
Art. 9
Das Amtsblatt des Kantons Freiburg (Amtsblatt, ABl) ist das Organ zur Veröffentlichung der Entscheide und Mitteilungen der kantonalen Behörden; anders lautende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Beschlüsse und Mitteilungen anderer Behörden werden darin veröffentlicht, wenn das Gesetz dies vorschreibt oder ein hinreichendes allgemeines Interesse dies rechtfertigt.
Das Amtsblatt ist zweisprachig und erscheint wöchentlich. Es wird zudem ganz oder teilweise in elektronischer Form verbreitet.
Der Staatsrat bestimmt die Form und den Inhalt, insbesondere die zulässigen Veröffentlichungen, sowie die übrigen wesentlichen Eigenschaften des Amtsblatts, soweit sie nicht in diesem Gesetz oder in der Spezialgesetzgebung festgelegt sind.
2.6 Einsichtnahme und Verkauf
Art. 10 Einsichtnahme
Jede Person kann die amtlichen Publikationsorgane sowie die Dokumente, auf die eine veröffentlichte Bestimmung verweist, bei der Staatskanzlei oder einer anderen dafür bezeichneten Verwaltungsstelle kostenlos einsehen.
Die im laufenden Jahr und im Vorjahr erschienenen Ausgaben des Amtsblatts und der Amtlichen Sammlung können zudem auf den Oberämtern und den Gemeindeschreibereien kostenlos eingesehen werden.
Für die Einsichtnahme in Gesetzesdaten, die über die Websites des Staates zugänglich gemacht werden, werden keine Gebühren erhoben.
Der Staatsrat regelt die Einsichtnahme in das Bundesrecht, die von der Bundesgesetzgebung vorgesehen ist.
Art. 11 Verkauf
Der Staatsrat setzt den Verkaufspreis der einzelnen amtlichen Publikationsorgane fest und bestimmt, in welchen Fällen sie kostenlos oder zu einem ermässigten Preis abgegeben werden.
Die Gemeinden erhalten die amtlichen Publikationen, die sie für die Öffentlichkeit bereithalten müssen, kostenlos.
Die gewerbliche Nutzung urheberrechtlich geschützter amtlicher Daten ist konzessionspflichtig und kann von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden.
3 Arten der Veröffentlichung
Art. 12 Ordentliche Veröffentlichung
Die Erlasse werden sogleich nach ihrer Verabschiedung in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
Die geltenden Bestimmungen werden zudem in die Systematische Gesetzessammlung und in die elektronischen Publikationen aufgenommen.
Art. 13 Beschränkte Veröffentlichung – Fälle
In besonderen Fällen kann die Veröffentlichung auf den Titel und die Angaben über die formelle Gültigkeit des Erlasses beschränkt werden. Ausserdem wird die Fundstelle in einer anderen Publikation oder die Stelle, bei der der vollständige Erlass bezogen werden kann, angegeben.
So wird insbesondere vorgegangen bei Erlassen technischer Natur, die sich nur an Fachleute richten, oder bei Erlassen, die aus drucktechnischen Gründen in einem anderen Format als demjenigen des betreffenden Publikationsorgans veröffentlicht werden müssen.
Eignet sich lediglich ein Teil eines Erlasses nicht für eine ordentliche Veröffentlichung, so gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
Art. 14 Beschränkte Veröffentlichung – Einsichtnahme und Ablieferung
Die geltende Fassung der Dokumente, auf die verwiesen wird, muss bei einer dafür bezeichneten Verwaltungsstelle kostenlos eingesehen werden können.
Bei Verweisen auf Dokumente, die nicht in kantonalen, eidgenössischen oder internationalen amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht sind, wird ein Exemplar dieser Dokumente mit einer Kopie des Erlasses, der auf sie verweist, sogleich dem Staatsarchiv abgeliefert.
Bei jeder Neufassung eines Dokuments, auf das verwiesen wird, wird gleich verfahren.
Art. 15 Ausserordentliche Veröffentlichung
Verhindern besondere Umstände eine Veröffentlichung im ordentlichen Verfahren (Art. 12 Abs. 1), so kann die Veröffentlichung durch Bekanntmachung mit einem geeigneten Medium erfolgen.
Die ausserordentliche Veröffentlichung entfaltet alle Wirkungen der ordentlichen Veröffentlichung; vorbehalten bleibt Artikel 17 Abs. 2. Der Staatsrat kann diese Wirkungen jedoch den Umständen anpassen.
So bald wie möglich wird eine ordentliche Veröffentlichung vorgenommen, der deklaratorische Wirkung zukommt.
Art. 16 Planung
Die Rechtsetzungstätigkeit muss so geplant und durchgeführt werden, dass die Erlasse rechtzeitig in den ordentlichen Formen beraten, verabschiedet und veröffentlicht werden.
4 Öffentlichkeit und Rechtskraft
Art. 17 Öffentlichkeitsprinzip
Erlasse werden als bekannt vorausgesetzt, wenn sie gemäss diesem Gesetz oder der Spezialgesetzgebung veröffentlicht worden sind.
Ist ein Erlass nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht worden, so steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, glaubhaft zu machen, dass sie den Erlass nicht kannte und trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.
Die Behörden fördern die Information der Personen, die von wichtigen Erlassen unmittelbar betroffen sind, insbesondere durch Bekanntmachungen über die Hauptetappen der laufenden Rechtsetzungsarbeiten sowie über die wichtigsten neuen Regelungen.
Art. 18 Sprachen
Die Erlasse werden in beiden Amtssprachen des Kantons gleichzeitig veröffentlicht.
Die Vorbereitungspapiere, die den Mitgliedern des Grossen Rates abgegeben werden, müssen in beiden Amtssprachen gleichzeitig zur Verfügung stehen. Dasselbe gilt auch für die Vorentwürfe, die ausserhalb der Kantonsverwaltung in die Vernehmlassung gegeben werden.
Art. 19 Promulgierung und Inkrafttreten
Die Erlasse, die der Ausübung der Volksrechte unterstehen, werden gemäss der einschlägigen Gesetzgebung promulgiert.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erlasse des Grossen Rates wird vom Staatsrat bestimmt, wenn er sich weder aus dem Erlass selbst noch aus der Spezialgesetzgebung ergibt.
Das Datum, an dem ein Erlass in Kraft tritt, muss ausdrücklich bestimmt werden und in der Regel auf einen späteren Zeitpunkt fallen als die voraussichtliche Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss, soweit möglich, mit einem der Stichtage der Systematischen Gesetzessammlung zusammenfallen.
Art. 20 Massgebender Text – Sprache
Beide Sprachfassungen sind in gleicher Weise massgebend.
Vorbehalten bleiben:
die genehmigungspflichtigen oder für den Beitritt bestimmten Erlasse, deren Original es nur in einer Sprache gibt;
die Vereinbarungen, bei denen das interkantonale oder das internationale Recht die massgebende Fassung bestimmt.
Art. 21 Massgebender Text – Publikationen
Weichen amtliche Publikationsorgane voneinander ab, so ist die in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Fassung massgebend, es sei denn, eine Berichtigung oder Anpassung nach den Artikeln 22–25 sei vorgenommen worden.
Weichen die gedruckte und die elektronische Fassung desselben Publikationsorgans voneinander ab, so geht die gedruckte Fassung vor.
5 Verfahren zur Berichtigung und Anpassung
Art. 22 Offensichtliche Versehen
Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen nehmen folgende Berichtigungen selbst vor:
die Berichtigung der Veröffentlichung, wenn der veröffentlichte Text nicht dem verabschiedeten entspricht;
die Berichtigung von Rechtschreibung, Grammatik, Schriftsatz oder Gesetzestechnik, sofern ein offensichtliches Versehen vorliegt und ausgeschlossen ist, dass die Berichtigung den Sinn der Bestimmung verändert.
Der federführenden Direktion wird unverzüglich ein Dokument übermittelt, auf dem die Korrekturen klar angegeben sind.
Ist der Erlass schon in der Amtlichen Sammlung erschienen, so wird darin ein Erratum abgedruckt, sofern dies nötig erscheint. Im Fall von Absatz 1 Bst. a beginnt mit der Veröffentlichung des Erratums eine allfällige Referendumsfrist neu zu laufen, wenn das Büro des Grossen Rates dies beschliesst.
Art. 23 Andere Fehler
Die Berichtigung anderer Fehler erfordert einen neuen Entscheid der Beschlussbehörde.
Das Büro des Grossen Rates ist jedoch zuständig, wenn bei einem Erlass des Grossen Rates bloss die Formulierung berichtigt werden muss, insbesondere um die interne Kohärenz des Textes oder die Übereinstimmung der Sprachfassungen sicherzustellen. Es entscheidet zugleich, ob mit der Veröffentlichung der Berichtigung eine allfällige Referendumsfrist neu zu laufen beginnt.
Art. 24 Terminologische Anpassung
Bei einer Änderung der Bezeichnung einer Behörde, einer Verwaltungseinheit oder eines Erlasses sowie in ähnlichen Fällen können die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen selbst eine terminologische Anpassung der systematischen Publikationen und der Einzelausgaben vornehmen.
Sie informieren zuvor die federführende Direktion. Zudem wird in der Amtlichen Sammlung ein entsprechender Hinweis veröffentlicht.
Art. 25 Für ungültig erklärte Erlasse
Hebt das Bundesgericht oder eine andere zuständige Behörde einen Erlass ganz oder teilweise auf, so nimmt der Staatsrat dies zur Kenntnis und lässt in der Amtlichen Sammlung einen Hinweis darauf veröffentlichen. Die aufgehobenen Bestimmungen werden bei der nächsten Nachführung aus den systematischen Publikationen entfernt.
Sind neue Regeln, für die der Grosse Rat zuständig ist, erforderlich, so kann der Staatsrat eine vorläufige Regelung erlassen.
6 Von Anstalten erlassene Regeln
Art. 26 Veröffentlichung
Die Erlasse, die von Anstalten oder anderen Institutionen beschlossen werden, um die Erfüllung ihnen übertragener Aufgaben des kantonalen öffentlichen Rechts sicherzustellen, werden den betroffenen Personen auf geeignete Weise zur Kenntnis gebracht.
Solche Erlasse können bei hinreichendem allgemeinem Interesse in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht werden, gegebenenfalls in Form einer beschränkten Veröffentlichung (Art. 13 f.).
Art. 27 Instrumente
Die Anstalten und anderen Institutionen, die mit Aufgaben des kantonalen öffentlichen Rechts betraut sind, müssen über Instrumente verfügen, aus denen sich der aktuelle Stand ihrer Erlasse und, soweit zumutbar, die Abfolge der einzelnen Änderungen ersehen lassen.
Dem Staatsarchiv wird periodisch eine Kopie dieser Instrumente abgeliefert.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Februar 1984 betreffend die systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg (SGF 124.3.1) wird aufgehoben.
Art. 29 Änderung bisherigen Rechts – Politische Rechte
Das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (SGF 115.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 30 Änderung bisherigen Rechts – b) Reglement des Grossen Rates
Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF 121.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 31 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 32 Übergangsrecht – Veröffentlichung
Die bisherige Amtliche Gesetzessammlung wird durch die Amtliche Sammlung ersetzt. Schreibt die Spezialgesetzgebung die Veröffentlichung im Amtsblatt oder in der Amtlichen Gesetzessammlung vor, so wird dieses Erfordernis durch die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung erfüllt.
Tritt dieses Gesetz nicht am Anfang eines Kalenderjahres in Kraft, so werden die nach bisherigem Recht im Amtsblatt veröffentlichten Erlasse des laufenden Jahres statt in der Amtlichen Gesetzessammlung in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
Art. 33 Übergangsrecht – Von Anstalten erlassene Regeln
Die Anstalten und anderen Institutionen, die mit Aufgaben des kantonalen öffentlichen Rechts betraut sind, verfügen über eine Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, um die Instrumente nach Artikel 27 zu schaffen und dem Staatsarchiv eine Kopie davon abzuliefern.
Erstellen sie eine Sammlung ihrer Erlasse, die an einem bestimmten Stichtag in Kraft sind, so können sie eine Bestimmung erlassen, die vorsieht, dass die nicht in die Sammlung aufgenommenen Erlasse auf den Stichtag aufgehoben werden. Diese Bestimmung muss in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht werden.
Art. 34 Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
BL/AGS 2001 f 461 / d 468