131.11
Reglement für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise
131.11
Reglement für das Kantonsgericht
vom 22. November 2012
betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise (RKG)
Das Kantonsgericht des Staates Freiburg gestützt auf das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (JG), insbesondere die
Artikel 35 ff. und 49;
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Reglement präzisiert die interne Organisation, die Art der Beschlussfassung sowie die Verwaltung des Kantonsgerichts.
Die Gesetzgebung über das Staatspersonal bleibt vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
Aus Gründen der Lesbarkeit werden in einigen Bestimmungen folgende Umschreibungen verwendet:
«Präsidium»: entweder die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident oder die Person, die diese Funktion im betreffenden Moment tatsächlich ausübt;
«Vizepräsidium»: die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident;
«Generalsekretariat»: die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.
II. Organisation und Leitung
1. Gesamtgericht
Art. 3 Zusammensetzung
Das Gesamtgericht setzt sich aus allen ordentlichen Richterinnen und Richtern zusammen.
Art. 4 Befugnisse
Das Gesamtgericht übt alle Befugnisse aus, die das Gesetz ihm überträgt.
In seine Zuständigkeit fallen insbesondere:
die Verabschiedung der Reglemente betreffend die Organisation und die Verwaltung des Kantonsgerichts;
die Zuteilung der Richterinnen und Richter und des Personals zu den Gerichtshöfen und Abteilungen;
die Festlegung der Entlastung, die Richterinnen und Richtern gewährt wird, die administrative Aufgaben erfüllen;
der Vorschlag zuhanden des Grossen Rates für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Kantonsgerichts;
die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts;
die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und aller Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, auf Antrag der Verwaltungskommission und gegebenenfalls im Einverständnis mit der betroffenen Abteilung bzw. der Richterin oder dem Richter.
Art. 5 Sitzungen
Das Gesamtgericht tagt in der Regel einmal im Monat.
Das Präsidium kann ausserordentliche Sitzungen ansetzen, falls dies notwendig ist. Es muss es tun, wenn mindestens fünf Richter es verlangen.
Jedes Mitglied des Gesamtgerichts sowie das Generalsekretariat können mit begründetem Antrag verlangen, dass ein Punkt auf die Traktandenliste gesetzt wird.
Das Gesamtgericht kann nur gültig verhandeln oder auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn zwei Drittel der Richterinnen und Richter teilnehmen.
Die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallenden Entscheide werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter gefällt. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
Die Einberufung und die Traktandenliste, einschliesslich der Unterlagen zu den einzelnen Anträgen, werden den Richterinnen und Richtern vom Generalsekretariat im Einverständnis mit dem Präsidium drei Tage vor der Sitzung zugestellt.
Die Sitzungen und Beratungen des Gesamtgerichts finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Diskussionen und Beratungen müssen geheim gehalten werden.
8 Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts werden vom Generalsekretariat verfasst und aufbewahrt; sie werden jedem Mitglied vor der nächsten Sitzung und gegebenenfalls nach Berichtigung zur Genehmigung unterbreitet.
2. Präsidium
Art. 6 Aufgaben
Dem Präsidium obliegt die allgemeine Leitung des Kantonsgerichts. Es vertritt das Kantonsgericht und handelt, zeichnet und spricht in dessen Namen.
Es beruft die Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission ein, führt den Vorsitz und bereitet die Geschäfte vor, die ihnen unterbreitet werden.
Es erteilt im Namen des Kantonsgerichts Auskünfte oder gibt Interviews oder Medienkonferenzen über Angelegenheiten, die das Kantonsgericht oder die Rechtspflege betreffen, unter Vorbehalt der Delegation dieser Aufgabe an das Präsidium einer Abteilung oder eines Gerichtshofs, an eine delegierte Richterin oder an einen delegierten Richter oder an das Generalsekretariat.
Das Vizepräsidium unterstützt das Präsidium und vertritt es im Fall einer Verhinderung.
Wer eine Abteilung präsidiert, kann nicht gleichzeitig das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums des Kantonsgerichts ausüben.
3. Verwaltungskommission
Art. 7 Zusammensetzung
Die Verwaltungskommission setzt sich aus dem Präsidium und dem Vizepräsidium des Kantonsgerichts sowie den drei Abteilungspräsidien zusammen.
Die Abteilungspräsidien werden im Fall einer Verhinderung von den Abteilungsvizepräsidien vertreten.
Art. 8 Befugnisse
Die Verwaltungskommission ist für die Verwaltung des Kantonsgerichts verantwortlich und behandelt jene Angelegenheiten, für die kein anderes Organ zuständig ist.
In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:
a) die Ausarbeitung des Leitplans, der Ziele und der Kennzahlen sowie von Vorkehrungen zur Kontrolle von Effizienz und Qualität zuhanden des Gesamtgerichts;
die Verabschiedung des internen Finanzplans und die Erstellung des Budgets in Verbindung mit dem Leitplan;
die Massnahmen zur Bewältigung der Arbeitslast auf Vorschlag des Generalsekretariats;
die Anstellung des Verwaltungspersonals auf Antrag des Generalsekretariats;
das Erstellen der Pflichtenhefte.
Art. 9 Sitzungen
Die Verwaltungskommission tagt in der Regel zweimal im Monat.
Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
Interne und externe Personen können falls notwendig zu den Sitzungen der Verwaltungskommission eingeladen werden. Die Kommission entscheidet, ob ihnen beratende Stimme zukommt.
Die Verwaltungskommission fällt ihre Entscheide in der Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg, grundsätzlich gestützt auf einen Antrag des Präsidiums oder des Generalsekretariats.
Die Beschlussfassung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Einberufung und die Traktandenliste, einschliesslich der Unterlagen zu den einzelnen Anträgen, werden den Mitgliedern vom Generalsekretariat im Einverständnis mit dem Präsidium zwei Tage vor der Sitzung zugestellt.
Artikel 5 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäss. Die von den Mitgliedern der Verwaltungskommission genehmigten Sitzungsprotokolle werden allen Mitgliedern des Gesamtgerichts zugestellt.
4. Zentrale Dienste
Art. 10 Zusammensetzung
Die zentralen Dienste setzen sich aus der Gesamtheit des Personals, das mit der Erledigung der nicht richterlichen Aufgaben betraut ist, sowie aus mindestens einer Gerichtsweibelin oder einem Gerichtsweibel zusammen.
Die zentralen Dienste verfügen ebenfalls über die frei zuteilbaren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
Art. 11 Generalsekretariat
Das Generalsekretariat ist für die zentralen Dienste und die Erledigung aller nicht richterlichen Aufgaben verantwortlich.
Es ist insbesondere verantwortlich für:
die Personalführung;
die Dossierverwaltung und die Qualitätssicherung;
die Finanzverwaltung;
die Bibliothek, die Dokumentation, die Archivierung, die Veröffentlichung und die Entwicklung;
die Sicherheit, die Logistik und die Informatik.
Es legt dem Gesamtgericht und der Verwaltungskommission bezüglich seiner Pflichten und des Leitplans mindestens einmal jährlich Rechenschaft ab.
Es bereitet in Zusammenarbeit mit dem Gerichtspräsidium und den drei Abteilungspräsidien die internen und externen Mitteilungen vor.
Es nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil.
Es ist Ansprechpartner des Kantonsgerichts für die kantonalen Dienststellen und koordiniert die Bedürfnisse mit diesen.
Es legt in Zusammenarbeit mit den Abteilungspräsidien die Zuteilung der frei zuteilbaren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber fest.
Es verfügt über eine Stellvertretung. Diese wird von der Verwaltungskommission bezeichnet.
5. Abteilungen
Art. 12 Zusammensetzung
Das Kantonsgericht setzt sich aus einer zivilrechtlichen, einer strafrechtlichen und einer verwaltungsrechtlichen Abteilung zusammen.
Die Mitglieder der Abteilungen werden vom Gesamtgericht bezeichnet.
Jede Abteilung verfügt über ein Sekretariat und eine Abteilungsgerichtsschreiberei.
Die Gerichtshöfe sind jener Abteilung angegliedert, die dem ihnen zugewiesenen Zuständigkeitsbereich entspricht.
Art. 13 Präsidium
Das Abteilungspräsidium sorgt für eine einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Abteilung und vertritt diese in der Verwaltungskommission.
6. Gerichtshöfe
Art. 14 Im Allgemeinen
Das Kantonsgericht umfasst insbesondere die folgenden Gerichtshöfe:
zwei Zivilappellationshöfe;
den Moderationshof;
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer;
den Kindes- und Erwachsenenschutzhof;
die Strafkammer;
den Strafappellationshof;
drei Verwaltungsgerichtshöfe;
den Steuergerichtshof;
zwei Sozialversicherungsgerichtshöfe.
Jeder Gerichtshof besteht aus drei bis fünf Richterinnen und Richtern.
Art. 15 Präsidium des Gerichtshofs
Das Präsidium des Gerichtshofs:
sorgt für die allgemeine Geschäftsführung des Gerichtshofs und die Einheitlichkeit seiner Rechtsprechung;
trifft die Entscheide, für die es gemäss Gesetz zuständig ist;
bereitet grundsätzlich die Sitzungen des Gerichtshofs vor und leitet sie, unter Vorbehalt der Delegation an ein Mitglied des Gerichtshofs;
sorgt für die Erledigung der Geschäfte des Gerichtshofs innert nützlicher Frist.
III. Aufgabenteilung 1. Gerichtshöfe A. Zuständigkeit
Art. 16 Erster Zivilappellationshof
Der Erste Zivilappellationshof entscheidet über Beschwerden oder Berufungen in Zivilsachen, die das Gesetz oder das vorliegende Reglement nicht in die Zuständigkeit einer anderen Rechtsmittelbehörde legen.
Art. 17 Zweiter Zivilappellationshof
Der Zweite Zivilappellationshof entscheidet über Beschwerden oder Berufungen in Zivilsachen, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
Miet- und Pachtrecht;
Arbeitsrecht;
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
unentgeltliche Rechtspflege;
Unzuständigkeitseinrede;
Gegendarstellungsrecht.
Der Zweite Zivilappellationshof entscheidet darüber hinaus über Zivilsachen, die das Gesetz in die Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz legt, mit Ausnahme jener im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 28 Bst. e hienach).
In Schiedsgerichtssachen ist der Zweite Zivilappellationshof die zuständige gerichtliche Behörde für die Behandlung der Beschwerden und Revisionsgesuche und die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit gemäss Artikel 356 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008.
Art. 18 Moderationshof
Der Moderationshof entscheidet über Beschwerden im Bereich der Honorierung der Anwältinnen und Anwälte und Notarinnen und Notare sowie der Gerichtskosten.
Art. 19 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer übt die Aufsicht über die Betreibungsämter und das Konkursamt aus. Sie entscheidet insbesondere
über Beschwerden gegen von diesen angeordnete Zwangsvollstreckungsmassnahmen (Art. 13 und 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs).
Art. 20 Kindes- und Erwachsenenschutzhof
Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsident (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz).
Art. 21 Strafkammer
Die Strafkammer ist die Beschwerdeinstanz im Sinn der Artikel 20 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) und 7 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO).
Art. 22 Strafappellationshof
Der Strafappellationshof ist das Berufungsgericht im Sinn der Artikel 21 StPO und 7 Abs. 1 Bst. d JStPO.
Art. 23 Erster Verwaltungsgerichtshof
Der Erste Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Streitigkeiten
das Bürgerrecht, die Niederlassung und den Aufenthalt;
die politischen Rechte;
das Personal der Gemeinwesen;
die Gemeindeorganisation;
die Schule und die Bildung;
die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträgerinnen und Amtsträger;
die kulturellen Angelegenheiten (ausgenommen den Schutz der unbeweglichen Kulturgüter);
den Beruf der Anwältin oder des Anwalts, der Notarin oder des Notars;
den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
die militärischen Angelegenheiten;
die Forderungsklagen;
den Straf- und Massnahmenvollzug;
m) die Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts im Bereich des Ausländerrechts.
Der Erste Verwaltungsgerichtshof entscheidet weiter über Beschwerden in Verwaltungssachen, die das Gesetz oder das vorliegende Reglement nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.
Art. 24 Zweiter Verwaltungsgerichtshof
Der Zweite Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Streitigkeiten
die Raumplanung und das Bauwesen (einschliesslich den Schutz der unbeweglichen Kulturgüter);
den Natur- und Heimatschutz;
den Umweltschutz;
die öffentlichen Werke;
die Energie;
die öffentlichen Sachen;
die Enteignung;
das Forstwesen;
den Zivilschutz;
das öffentliche Beschaffungswesen;
den Schutz gegen Feuer- und Elementarschäden.
Art. 25 Dritter Verwaltungsgerichtshof
Der Dritte Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Streitigkeiten
den Strassenverkehr und das Transportwesen;
das Gesundheitswesen und die Opferhilfe;
die Arbeit und die Wohnverhältnisse;
die Wirtschaft;
die Landwirtschaft (einschliesslich des bäuerlichen Bodenrechts);
den Tierschutz;
die Jagd und die Fischerei;
den Handel und das Gastgewerbe;
das Handelsregister.
Art. 26 Steuergerichtshof
Der Steuergerichtshof entscheidet grundsätzlich über Streitigkeiten betreffend die öffentlichen Abgaben.
Art. 27 Erster Sozialversicherungsgerichtshof
Der Erste Sozialversicherungsgerichtshof entscheidet über Streitigkeiten
die Invalidenversicherung;
die Unfallversicherung;
die Arbeitslosenversicherung;
die Familienzulagen;
die Sozialhilfe und die Nothilfe;
die Militärversicherung.
Art. 28 Zweiter Sozialversicherungsgerichtshof
Der Zweite Sozialversicherungsgerichtshof entscheidet über Streitigkeiten
die Invalidenversicherung;
die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
die Erwerbsausfallentschädigungen (einschliesslich für Mutterschaft);
die Krankenversicherung;
die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung;
die berufliche Vorsorge;
die Ergänzungsleistungen.
B. Entscheidverfahren
Art. 29 Zusammensetzung
Die Gerichtshöfe tagen mit drei Richterinnen und Richtern.
Art. 30 Zirkulation des Berichts
Der Bericht wird mit den Akten bei den Richterinnen und Richtern, die am Entscheid mitwirken, in Zirkulation gesetzt. Die Zirkulation endet beim Präsidium.
Jede Richterin und jeder Richter bestätigt mit ihrer oder seiner Unterschrift auf dem Zirkulationsblatt, dass sie oder er von den Akten Kenntnis genommen hat. Sie oder er gibt ihre oder seine Zustimmung zu den Anträgen des Berichts, bringt allfällige Bemerkungen an oder stellt einen begründeten Gegenantrag. Sie oder er vermerkt das Datum, an dem sie oder er die Akten weiterleitet.
Ist der Bericht in der Form eines Entscheidentwurfs abgefasst, so findet grundsätzlich nur eine Zirkulation statt. Ist dies nicht der Fall, so wird der auf Grundlage des genehmigten Berichts erstellte Entscheidentwurf erneut in Zirkulation gesetzt.
Art. 31 Entscheidfindung
Die Gerichtshöfe fassen ihre Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg.
Beratungen finden in folgenden Fällen statt:
auf Anordnung des Präsidiums;
auf Antrag einer Richterin oder eines Richters;
wenn sich bei der Zirkulation keine Einstimmigkeit ergibt.
Art. 32 Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg
Haben alle Mitglieder des Gerichtshofs den Anträgen des Berichts vorbehaltlos zugestimmt, so ist das Datum des Entscheids jenes, an dem das Präsidium das Zirkulationsblatt der Akten unterzeichnet.
Art. 33 Beratungen
Das Präsidium erteilt das Wort zuerst der Person, die den Bericht erstellt hat, sodann der Person, die einen allfälligen Gegenantrag gestellt hat, sowie anschliessend den übrigen Richterinnen und Richtern in der Reihenfolge ihres Amtsantritts. Das Präsidium äussert sich zuletzt.
Art. 34 Abweichende Rechtsprechung – Zweifel über die Zuständigkeit
Im Falle einer abweichenden Rechtsprechung von Abteilungen oder von Gerichtshöfen der verschiedenen Abteilungen wird die Frage dem Gesamtgericht zum Meinungsaustausch und, falls nötig, zum Grundsatzentscheid unterbreitet.
Dasselbe gilt, wenn eine Abteilung oder ein Gerichtshof Zweifel darüber hat, ob sie oder er oder eine andere Abteilung oder ein anderer Gerichtshof zuständig ist.
Sind Gerichtshöfe einer einzigen Abteilung betroffen, obliegen der Meinungsaustausch und der Grundsatzentscheid dieser Abteilung.
2. Richterinnen und Richter
Art. 35
Jede Richterin und jeder Richter ist verpflichtet, die ihr oder ihm nach dem Zufallsprinzip zugeteilten Angelegenheiten zu übernehmen; eine allfällige, vom Präsidium des Gerichtshofs verfügte notwendige Änderung, bleibt vorbehalten.
Grundsätzlich behandelt die Richterin oder der Richter die ihr oder ihm zugeteilten Angelegenheiten bis zu deren Erledigung.
Jede Richterin und jeder Richter kann angehalten werden, eine Kollegin oder einen Kollegen zu ersetzen.
Jede Richterin und jeder Richter verfügt über mindestens eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber.
3. Gerichtsschreiberei
Art. 36 Zusammensetzung
Die Gerichtsschreiberei setzt sich aus den Personen zusammen, die folgende Aufgaben erfüllen:
die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber, die oder der unter der Leitung einer Richterin oder eines Richters arbeitet;
die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin oder der Gerichtsschreiber- Berichterstatter, die oder der die Geschäfte selbständig instruiert und gestützt darauf zuhanden der urteilenden Behörde Urteilsentwürfe verfasst sowie im Bereich der Ausbildung der Gerichtsscheiberinnen und Gerichtsschreiber Verantwortung übernimmt;
die Abteilungsgerichtsschreiberin oder der Abteilungsgerichtsschreiber, die oder der für die Aktenführung verantwortlich ist und die Arbeitslast innerhalb einer Abteilung des Kantonsgerichts verwaltet.
Weiter werden dem Generalsekretariat die frei zuteilbaren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber angegliedert; diese werden den Abteilungen nach Massgabe ihrer Arbeitslast und der Bedürfnisse des Kantonsgerichts zur Verfügung gestellt.
Art. 37 Laufbahn
Eine erfahrene Gerichtsschreiberin oder ein erfahrener Gerichtsschreiber kann grundsätzlich Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin oder Gerichtsschreiber-Berichterstatter werden.
2 Eine Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin oder ein Gerichtsschreiber- Berichterstatter kann Abteilungsgerichtsschreiberin oder Abteilungsgerichtsschreiber werden.
Das Kantonsgericht umschreibt die Laufbahnanforderungen in einer internen Richtlinie.
IV. Bekleidung
Art. 38
Die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Vertreterinnen und Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Anwältinnen und Anwälte sowie die Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten tragen an den öffentlichen Verhandlungen der Gerichtshöfe die Robe. Die Abteilungen können Ausnahmen vorsehen.
V. Schlussbestimmung
Art. 39
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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