140.2

Gesetz über die Agglomerationen

vom 19.09.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2017)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 75bis–77 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 23. Dezember 1994;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz hat den Zweck, die Zusammenarbeit von Gemeinden in den Agglomerationen zu fördern, indem es den Agglomerationen eine eigene rechtliche Struktur verleiht.

Art. 2 Definition der Agglomeration

Die Agglomeration ist eine gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes gegründete öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Mitglieder Gemeinden sind, die:

  1. über ein gemeinsames städtisches Zentrum verfügen;

  2. insbesondere städtebaulich, wirtschaftlich und kulturell eng miteinander verflochten sind, und

  3. zusammen mindestens 10'000 Einwohner haben.

2 Gründung

Art. 3 Einleitung des Verfahrens

Auf Antrag der Gemeinderäte oder eines Zehntels der Stimmberechtigten von mindestens zwei Gemeinden, zu denen die Zentrumsgemeinde und eine an sie angrenzende Gemeinde gehören müssen, legt der Staatsrat den provisorischen Perimeter der Agglomeration fest.

Wurde der Antrag von den Stimmbürgern gestellt, so gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte in Bezug auf die Initiative auf Gemeindeebene mit Ausnahme der Bestimmungen über die erforderliche Unterschriftenzahl, die Weiterleitung und die Gültigerklärung der Initiative sinngemäss für die Initiativgemeinden . Die zustandegekommenen Initiativen werden vom Gemeinderat jeder Gemeinde oder vom Initiativkomitee an den Staatsrat weitergeleitet.

Der Staatsrat hört alle Gemeinden, die als Gemeinden der Agglomeration in Frage kommen, sowie den betroffenen Oberamtmann oder die betroffenen Oberamtmänner an.

Art. 4 Konstituierende Versammlung – Zusammensetzung

Jede gemäss Artikel 3 bezeichnete Gemeinde hat Anrecht auf mindestens zwei Vertreter. Den Gemeinden mit über 1000 Einwohnern steht für je 5000 Einwohner oder einen Teil davon ein zusätzlicher Vertreter zu.

Der Gemeinderat ernennt zwei Vertreter der Gemeinde aus seiner Mitte. Der oder die übrigen Vertreter werden von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat durch Listenwahl gewählt (Art. 19 und 46 des Gesetzes über die Gemeinden, GG).

Das Mandat der Vertreter beschränkt sich auf eine Legislaturperiode der Gemeinde. Wenn die Arbeiten länger als eine Legislaturperiode dauern, muss ihr Mandat erneuert werden. Die Vertreter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Art. 5 Konstituierende Versammlung – Organisation

Der Oberamtmann führt den Vorsitz der konstituierenden Versammlung. Sind mehrere Bezirke betroffen, so ist der Oberamtmann des Bezirks zuständig, dem die meisten der im provisorischen Perimeter der Agglomeration gelegenen Gemeinden angehören. Der oder die anderen Oberamtmänner nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der konstituierenden Versammlung teil.

Die konstituierende Versammlung organisiert sich selbst und gibt sich ein Reglement. Sie erstellt einen Schlüssel zur Verteilung der Gründungskosten der Agglomeration auf die Gemeinden.

Art. 6 Konstituierende Versammlung – Befugnisse

Die konstituierende Versammlung erarbeitet einen Entwurf der Statuten, indem sie insbesondere den endgültigen Perimeter, die Aufgaben der Agglomeration und die für die Beiträge der Gemeinden massgeblichen Kriterien beschliesst.

Art. 7 Änderung des provisorischen Perimeters der Agglomeration

Der vom Staatsrat festgelegte provisorische Perimeter kann nur mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten geändert werden.

Eine Gemeinde, die nicht Mitglied der konstituierenden Versammlung ist, kann zudem nur in den Perimeter der Agglomeration aufgenommen werden, wenn sie der konstituierenden Versammlung einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Art. 8 Genehmigung durch den Staatsrat

Der Staatsrat genehmigt den Statutenentwurf, wenn er mit dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht vereinbar ist.

Art. 9 Volksabstimmung

Der vom Staatsrat genehmigte Statutenentwurf wird den Stimmbürgern der Gemeinden des Agglomerationsperimeters, der in den Statuten vorgesehen ist, zur Abstimmung unterbreitet.

Der Präsident der konstituierenden Versammlung setzt für alle Gemeinden ein einheitliches Abstimmungsdatum fest. Die Kosten werden vom Staat übernommen.

Der Gemeinderat jeder betroffenen Gemeinde organisiert mindestens eine öffentliche Informationsversammlung zum Statutenentwurf.

Die Agglomeration kommt zustande, wenn der Statutenentwurf von der Mehrheit der stimmenden Bürger und der Gemeinden angenommen wird. Leere und ungültige Stimmzettel werden nicht gezählt.

Kommt die Agglomeration nicht zustande, so kann die konstituierende Versammlung einen neuen Statutenentwurf ausarbeiten.

Art. 10 Ausserordentliches Verfahren

Wird dem Staatsrat innert drei Jahren seit der Festlegung des provisorischen Perimeters der Agglomeration kein Statutenentwurf zur Genehmigung vorgelegt, so arbeitet er einen eigenen Statutenentwurf aus. Er kann diese Frist verlängern, höchstens jedoch um 4 Jahre.

Nach Anhören der Behörden der betroffenen Bezirke und Gemeinden unterbreitet er den Statutenentwurf dem Volk zur Abstimmung.

3 Aufgaben und Befugnisse

Art. 11 Aufgaben – Grundsatz

Die Agglomeration koordiniert und fördert die Zusammenarbeit unter den Mitgliedgemeinden.

Die Agglomeration nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch die Statuten übertragen werden. Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben tritt sie an die Stelle der Gemeinden.

Art. 12 Aufgaben – Vertragliche Aufgaben

Die Agglomeration kann den Gemeinden oder Gemeindeverbänden Dienstleistungen anbieten, wenn die Statuten dies vorsehen.

Die Dienstleistungen werden auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags und mindestens zum Selbstkostenpreis erbracht.

Art. 13 Aufgaben – Zusammenarbeit mit Dritten

Die Agglomeration kann mit Dritten zusammenarbeiten.

Sie kann die Ausführung gewisser Aufgaben an Dritte delegieren, wenn die Statuten dies vorsehen.

Art. 14 Befugnisse – Reglemente und Entscheide

Die Agglomeration kann allgemeinverbindliche Reglemente erlassen und gegenüber den Mitgliedern ihres Personals und den Bürgern Verfügungen treffen.

Die Beschlüsse, welche die Organe der Agglomeration im Rahmen ihrer gesetzlichen und statutarischen Befugnisse fassen, verpflichten die Mitgliedgemeinden.

Art. 15 Befugnisse – Öffentliche Abgaben

Die Agglomeration kann gestützt auf ein Reglement Gebühren, Abgaben und Vorzugslasten erheben.

Die Agglomeration kann keine Steuern erheben.

4 Organe

Art. 16 Allgemeines

Die Organe der Agglomeration sind:

  1. die Gesamtheit der Stimmbürger;

  2. der Agglomerationsrat;

  3. der Agglomerationsvorstand;

  4. die Finanzkommission.

Die Statuten können weitere Organe vorsehen.

Art. 17 Gesamtheit der Stimmbürger – Zusammensetzung

Die Gesamtheit der Stimmbürger umfasst alle Personen innerhalb des Agglomerationsperimeters, die in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt sind.

Art. 18 Gesamtheit der Stimmbürger – Befugnisse

Die Gesamtheit der Stimmbürger beschliesst über:

  1. die Aufnahme neuer Gemeinden, sofern ein Referendum zustande kommt;

  2. die Übernahme neuer wichtiger Aufgaben gemäss den Modalitäten nach Artikel 29;

  3. weitere Änderungen der Statuten, sofern ein Referendum zustande kommt;

  4. die allgemeinverbindlichen Reglemente, sofern ein Referendum zustande kommt;

  5. Ausgaben, die den in den Statuten festgesetzten Betrag übersteigen, sofern ein Referendum zustande kommt;

  6. Bürgschaften oder ähnliche Sicherheiten, die solche Ausgaben nach sich ziehen könnten, sofern ein Referendum zustande kommt;

  7. Volksinitiativen;

  8. die Auflösung der Agglomeration, sofern ein Referendum zustande kommt.

Sie entscheidet durch Urnenabstimmung, die in allen Gemeinden gleichzeitig stattfindet.

Art. 19 Agglomerationsrat – Zusammensetzung

Die Statuten bestimmen die Anzahl der Agglomerationsräte jeder Gemeinde unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Bevölkerung.

Jede Gemeinde hat Anspruch auf mindestens zwei Agglomerationsräte.

Eine Gemeinde darf nicht mehr als die Hälfte der Agglomerationsräte stellen.

Art. 20 Agglomerationsrat – Wahl

Die Gemeinden bilden die Wahlkreise für die Wahl der Agglomerationsräte.

Die Agglomerationsräte werden von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat durch Listenwahl (Art. 19 und 46 GG) für die Legislaturperiode oder deren Rest gewählt. Die Statuten können jedoch die Volkswahl vorsehen; die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte in Bezug auf die Wahl des Generalrates gelten sinngemäss .

Die Beamten und die Angestellten der Agglomeration sind nicht wählbar.

Art. 21 Agglomerationsrat – Konstituierung und Befugnisse

Der Agglomerationsrat gibt sich ein Reglement und wählt seinen Präsidenten.

Er hat folgende Befugnisse:

  • a) Er wählt die Mitglieder des Agglomerationsvorstandes, unter Vorbehalt von Artikel 23.

  • b) Er wählt die Mitglieder der Finanzkommission, deren Zahl er vorgängig festsetzt.

  • bbis) Er bezeichnet die Revisionsstelle.

  • c) Er beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Rechnung und den Rechenschaftsbericht des Agglomerationsvorstandes.

  • d) Er nimmt Kenntnis vom Finanzplan und dessen Nachführungen.

  • e) Er bewilligt die Schaffung von Stellen und erlässt Vorschriften über das Personalwesen.

  • f) Er setzt die Beiträge der Gemeinden an die Kosten der einzelnen Aufgaben gemäss den Statuten fest.

  • g) Er schliesst gegebenenfalls Verträge über Dienstleistungen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden ab.

  • h) …

  • i) Er beaufsichtigt die Verwaltung der Agglomeration.

Unter Vorbehalt des Referendums hat der Agglomerationsrat zudem folgende Befugnisse:

  • a) Er beschliesst die Investitionsausgaben und die entsprechenden Zusatzkredite.

  • abis) Er beschliesst Bürgschaften und ähnliche Sicherheiten, die solche Ausgaben nach sich ziehen könnten.

  • b) Er beschliesst die nicht im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben.

  • c) Er beschliesst Statutenänderungen und entscheidet über den Beitritt neuer Mitglieder.

  • d) Er verabschiedet die allgemeinverbindlichen Reglemente.

  • e) Er beschliesst die Auflösung der Agglomeration.

Die Statuten können dem Agglomerationsrat weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 22 Agglomerationsvorstand – Zusammensetzung

Der Agglomerationsvorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen.

Er wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten.

Art. 23 Agglomerationsvorstand – Wahl

Der Agglomerationsvorstand wird vom Agglomerationsrat für eine Legislaturperiode oder deren Rest gewählt.

Die Statuten können jedoch die Volkswahl vorsehen; ist nichts anderes vorgesehen, so findet diese nach dem Majorzsystem statt, sofern nicht mindestens 40 Personen, die im Agglomerationsperimeter in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt sind, die Durchführung der Wahl nach dem Proporzsystem verlangen. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte in Bezug auf die Wahl des Gemeinderates gelten sinngemäss.

Wird ein Mitglied des Agglomerationsrates in den Agglomerationsvorstand gewählt, so muss es sein Amt als Agglomerationsrat niederlegen.

Art. 24 Agglomerationsvorstand – Befugnisse

Der Agglomerationsvorstand leitet die Agglomeration und vertritt sie nach aussen.

Er bereitet die Beratungen des Agglomerationsrates vor und vollzieht dessen Beschlüsse.

Er ist unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Agglomerationsrates für die Verwaltung und das Personal verantwortlich.

Er nimmt zudem alle Aufgaben wahr, die das Gesetz oder die Statuten nicht einem anderen Organ übertragen.

Art. 25 Finanzkommission

Die Finanzkommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, die vom Agglomerationsrat für eine Legislaturperiode oder deren Rest aus seiner Mitte gewählt werden.

Die Kommission wählt ihren Präsidenten und ihren Sekretär. Sie organisiert sich selbst.

Art. 25a Revisionsstelle

Die Artikel 98–98f des Gesetzes über die Gemeinden gelten sinngemäss für die Rechnungsprüfung der Agglomeration.

5 Statuten

Art. 26 Obligatorischer Inhalt

Die Statuten bestimmen:

  1. den Namen und den Sitz der Agglomeration;

  2. die Mitgliedgemeinden;

  3. die Aufgaben;

  4. den Leistungsauftrag für jede Aufgabe;

  5. die Zahl der Agglomerationsräte jeder Gemeinde;

  6. die Bestimmungen über die Einberufung des Agglomerationsrates;

  7. die Zahl der Mitglieder des Agglomerationsvorstandes und die Grundzüge seiner Organisation;

  8. die finanziellen Mittel der Agglomeration;

  9. die Kriterien für die Beiträge der Gemeinden;

  10. die Höhe der dem Referendum unterstellten Ausgaben.

Art. 27 Fakultativer Inhalt

Bestimmungen über die nachfolgend aufgezählten Gegenstände bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten:

  1. Dienstleistungsangebote an Gemeinden oder Gemeindeverbände (Art. 12);

  2. die Übertragung von Aufgaben an Dritte;

  3. die Schaffung weiterer Organe;

  4. die Volkswahl des Agglomerationsrates;

  5. die Übertragung weiterer Aufgaben an den Agglomerationsrat;

  6. die Volkswahl des Agglomerationsvorstandes.

6 Volksrechte

Art. 28 Initiative

Ein Zehntel aller Stimmbürger der Agglomeration oder die Gemeinderäte eines Drittels der Mitgliedgemeinden können in folgenden Angelegenheiten eine Initiative einreichen:

  1. eine Ausgabe, die nicht in einem Rechnungsjahr gedeckt werden kann;

  2. eine Bürgschaft oder ähnliche Sicherheiten, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen könnten;

  3. ein allgemeinverbindliches Reglement;

  4. eine Statutenänderung.

Die Initiative muss schriftlich eingereicht werden. Wenn sie Absatz 1 Buchstaben c und d betrifft, kann sie die Form einer allgemeinen Anregung oder eines vollständig ausgearbeiteten Entwurfs annehmen. Die Initiativen nach Absatz 1 Bst. a und b werden als allgemeine Anregungen betrachtet.

Die Initiative ist angenommen, wenn sie mit dem doppelten Mehr der Stimmenden und der Gemeinden gutgeheissen wird. Artikel 29 bleibt vorbehalten.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte in Bezug auf die Initiative auf Gemeindeebene sinngemäss.

Art. 29 Obligatorisches Referendum

Die Gesamtheit der Stimmbürger muss über die Übernahme neuer wichtiger Aufgaben der Agglomeration abstimmen.

Der Beschluss muss von allen Mitgliedgemeinden und der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen werden. Artikel 110 des Gesetzes über die Gemeinden gilt sinngemäss. Bei der Anwendung von Artikel 110 des Gesetzes über die Gemeinden berücksichtigt der Staatsrat angemessen die bestehende Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und die bestehenden Gemeindeverbände.

Art. 30 Fakultatives Referendum

Ein Zehntel der Stimmbürger der Agglomeration oder die Gemeinderäte eines Drittels der Mitgliedgemeinden können eine Volksabstimmung über einen Beschluss des Agglomerationsrates verlangen, wenn dieser folgende Gegenstände betrifft:

  1. eine Ausgabe, die den in den Statuten festgesetzten Betrag überschreitet;

  2. eine Bürgschaft oder ähnliche Sicherheiten, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen könnten;

  3. ein allgemeinverbindliches Reglement;

  4. eine Statutenänderung in anderen Fällen als den in Artikel 29 vorgesehenen;

  5. die Aufnahme weiterer Gemeinden;

  6. die Auflösung der Agglomeration.

Der Schwellenwert von einem Zehntel nach Absatz 1 kann durch die Statuten gesenkt werden.

Das Referendum kann nicht gegen einen negativen Beschluss ergriffen werden.

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte in Bezug auf das Referendum auf Gemeindeebene gelten sinngemäss. Die Frist für die Einreichung des Referendumsbegehrens beträgt jedoch 60 Tage.

7 Finanzielle Bestimmungen

Art. 31 Voranschlag und Rechnung

Die Agglomeration erstellt jedes Jahr einen Voranschlag und eine Rechnung.

Der Voranschlag und die Rechnung der Agglomeration unterscheiden zwischen Aufwand und Ertrag jeder Aufgabe und Dienstleistung.

Der Voranschlag wird den Mitgliedgemeinden bis zum 15. Oktober zugestellt.

Die Rechnung wird innert fünf Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahrs genehmigt.

Art. 32 Beiträge der Gemeinden

Die Statuten bestimmen, nach welchen Kriterien die Kosten auf die beteiligten Gemeinden verteilt werden.

Die Statuten können je nach Aufgabe unterschiedliche Kriterien vorsehen.

Art. 33 Finanzplan

Die Agglomeration erstellt einen Finanzplan über 5 Jahre. Artikel 86d des Gesetzes über die Gemeinden gilt sinngemäss.

8 Ergänzendes Recht

Art. 34

Folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden gelten sinngemäss:

  • a) der Artikel 7b über die massgebliche Bevölkerungszahl;

  • abis) Artikel 40 über die Anwesenheit des Gemeinderats;

  • b) die Artikel 56 Abs. 2, 59, 61, 61a und 64–66 über den Gemeinderat;

  • bbis) die Artikel 9bis und 38 Abs. 4 über die Öffentlichkeit der Sitzungen der Gemeindeversammlung bzw. des Generalrats sowie den öffentlichen Charakter der entsprechenden Dokumente;

  • c) der Artikel 83 über die Vertretung;

  • cbis) die Artikel 83a Abs. 1 und 125a über die Information, den Zugang zu amtlichen Dokumenten und die Konsultation der Bevölkerung;

  • d) der Artikel 83b über das Amtsgeheimnis;

  • e) der Artikel 83c über die Haftung;

  • f) die Artikel 84 und 84bis über die Reglemente und die Dokumente über die Zusammenarbeit mit Dritten;

  • g) die Artikel 85 und 86 über die Zwangsmittel;

  • h) die Artikel 87, 88, Abs. 4 ausgenommen, und 95, Abs. 4 ausgenommen, über den Voranschlag und die Rechnung;

  • i) der Artikel 89 über die Ausgaben;

  • j) der Artikel 92 über die Vermögensanlagen;

  • k) der Artikel 93 über die Schuldentilgung;

  • l) die Artikel 97, Abs. 1 Bst. d ausgenommen, und 97bis über die Finanzkommission;

  • lbis) die Artikel 98-98f über die Revisionsstelle;

  • m) der Artikel 99 über die Arbeiten und Lieferungen;

  • n) der Artikel 103 über das Archiv;

  • o) der Artikel 103bis über das Einsichtsrecht;

  • p) der Artikel 132 über die Zusammenarbeit mit Gemeinden anderer Kantone.

Sehen die Statuten oder ein Reglement nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden sinngemäss:

  • a) Artikel 117 Abs. 1 und 2 über die Beratungen;

  • b) …

  • c) …

  • d) …

  • dbis) der Artikel 29a über die Vereidigung der Generalratsmitglieder;

  • e) die Artikel 57, 58, 62 und 63 über den Gemeinderat;

  • f) die Artikel 15bis und 67 über die Kommissionen;

  • g) die Artikel 69-76 über das Gemeindepersonal;

  • h) der Artikel 90 über die unvorhersehbaren und dringlichen Ausgaben;

  • i) der Artikel 91 über die Kompetenz des Gemeinderates im Bereich der Ausgaben.

9 Oberaufsicht des Staates

Art. 35 Grundsatz

Die Agglomeration untersteht der Oberaufsicht des Staates.

Umfasst die Agglomeration Gemeinden aus mehreren Bezirken, so bezeichnet der Staatsrat den zuständigen Oberamtmann im Beschluss über die Genehmigung der Statuten (Art. 8). Der zuständige Oberamtmann hört vor Aufsichtsentscheiden die Oberamtmänner der anderen Bezirke an.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 8. Abschnitts des Gesetzes über die Gemeinden sinngemäss.

Art. 36 Mitwirkung der Oberamtmänner

Die Oberamtmänner der betroffenen Bezirke werden eingeladen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Agglomerationsrates und des Agglomerationsvorstandes teilzunehmen.

Sie können weder Mitglied des Agglomerationsrates noch des Agglomerationsvorstandes sein.

Art. 37 Genehmigung

Die Statutenänderungen, die allgemeinverbindlichen Reglemente und ihre Änderungen sowie der Auflösungsbeschluss bedürfen der Genehmigung des Staatsrates, die gegebenenfalls vor der Volksabstimmung erfolgt.

Der betroffene Oberamtmann bzw. die betroffenen Oberamtmänner nehmen zu diesen Geschäften Stellung.

10 Beitritt, Austritt und Auflösung

Art. 38 Beitritt neuer Gemeinden

Die Agglomeration schliesst mit der bzw. den interessierten Gemeinden einen Vertrag ab, der die Beitrittsbedingungen regelt.

Der Agglomerationsrat beschliesst die durch den Beitritt bedingten Statutenänderungen, unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4.

Der Beitrittsvertrag muss von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat jeder beitrittswilligen Gemeinde genehmigt werden.

Der Beitrittsvertrag und die Statutenänderungen werden den Stimmbürgern der Agglomeration zur Abstimmung unterbreitet, wenn das Referendum verlangt wird (Art. 18 und 30).

Art. 39 Austritt

Eine Gemeinde kann nur aus der Agglomeration austreten, wenn der Fortbestand der Agglomeration und die Erfüllung ihrer Aufgaben dadurch nicht übermässig erschwert werden.

Art. 40 Auflösung

Die Auflösung der Agglomeration bedarf einer Urnenabstimmung. Die Agglomeration wird aufgelöst, wenn der Auflösungsbeschluss von der Mehrheit der Gemeinden und der stimmenden Bürger angenommen wird.

Der Artikel 129 des Gesetzes über die Gemeinden gilt sinngemäss.

11 Rechtsmittel

Art. 41 Entscheide des Agglomerationsvorstandes

Jeder Entscheid des Agglomerationsvorstandes oder eines ihm unterstellten Organs, der einen Bürger oder ein Mitglied des Personals der Agglomeration betrifft, kann innert 30 Tagen mit Einsprache an den Agglomerationsvorstand angefochten werden.

Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

Die Einsprache oder die Beschwerde kann von den Bürgern oder den Mitgliedern des Personals der Agglomeration erhoben werden.

Art. 42 Beschlüsse des Agglomerationsrates

Jeder Beschluss des Agglomerationsrates kann innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

Beschwerdeberechtigt sind die Mitglieder des Agglomerationsrates und des Agglomerationsvorstandes.

Art. 42a Beschwerde eines Mitglieds des Agglomerationsvorstandes

Artikel 153a des Gesetzes über die Gemeinden gilt sinngemäss für Entscheide, die gegen ein Mitglied des Agglomerationsvorstandes gefasst werden. Beschwerdeinstanz ist jedoch das Kantonsgericht.

12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 43 Einbezug der bestehenden Formen der Zusammenarbeit von Gemeinden

Die Agglomeration kann bei ihrer Gründung Aufgaben, die bereits Gegenstand einer Zusammenarbeit von Gemeinden sind, ganz oder teilweise übernehmen. Im Rahmen der übernommenen Aufgaben tritt sie an die Stelle der bestehenden Gemeindeübereinkünfte und Gemeindeverbände.

Art. 44 Änderung des Gesetzes über die Gemeinden

Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 45 Vollzug und Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

BL/AGS 1995 f 412 / d 415