214.2.1

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 28.09.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2007)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 17. August 1993;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Vorkaufsrechte (Art. 56 BGBB)

Art. 1 Bodenverbesserungen

Die Bodenverbesserungskörperschaften haben ein Vorkaufsrecht an den landwirtschaftlichen Grundstücken, die in ihrem Perimeter liegen, sofern der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.

Art. 2 Alpen und Weiden

Die Gemeinden haben ein Vorkaufsrecht an den ganz oder zu einem grossen Teil auf ihrem Gebiet gelegenen Alpen und Weiden, die gemäss dem landwirtschaftlichen Produktionskataster zum Berggebiet oder zur voralpinen Hügelzone gehören.

Das Vorkaufsrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Kaufvertrag mit einem im Kanton wohnhaften Selbstbewirtschafter abgeschlossen wird.

Art. 3 Rangordnung

Das Vorkaufsrecht der Bodenverbesserungskörperschaften geht demjenigen der Gemeinden vor.

2 Behörden und Befugnisse (Art. 90 BGBB)

Art. 4 Kantonale Behörde für Grundstückverkehr – Befugnisse

Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr ist die für die Anwendung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht zuständige Behörde. Sie übt alle Befugnisse aus, die dieses Gesetz nicht einer anderen Behörde überträgt.

Sie ist insbesondere zuständig:

  1. eine Bewilligung nach den Artikeln 60 (Bewilligung zur Aufteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes und zur Zerstückelung) und 61 BGBB (Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks) zu erteilen;

  2. eine Bewilligung nach Artikel 76 Abs. 2 BGBB zu erteilen (Darlehen, die die Belastungsgrenze übersteigen);

  3. die Anmerkungen nach Artikel 86 BGBB zu verlangen;

  4. den Ertragswert zu schätzen oder die Schätzung des Ertragswerts zu genehmigen (Art. 87 BGBB).

Ist die Veräusserung eines öffentlichen Waldes oder die Teilung eines Waldes einer Bewilligung gemäss dem BGBB unterstellt, so holt die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr die Stellungnahme des Amtes für Wald, Wild und Fischerei ein.

Der Präsident entscheidet in eigener Kompetenz, wenn das der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr unterbreitete Geschäft von geringer Bedeutung ist oder die für eine Bewilligung oder eine Genehmigung erforderlichen Bedingungen offensichtlich erfüllt sind.

Art. 5 Kantonale Behörde für Grundstückverkehr – Zusammensetzung

Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vertreten die nichtlandwirtschaftlichen Kreise.

Sie ist der für die Landwirtschaft zuständigen Direktion (die Direktion) administrativ zugewiesen.

Der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden vom Staatsrat ernannt. Dieser ernennt ein Mitglied zum Vizepräsidenten.

Der Staatsrat ernennt zudem einen Sekretär und zwei stellvertretende Sekretäre.

Art. 6 Kantonale Behörde für Grundstückverkehr – Verfahren

Das Verfahren richtet sich, unter Vorbehalt von Artikel 83 Abs. 1 und 2 BGBB sowie der folgenden Absätze, nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Der Präsident, ein Mitglied oder der Sekretär können mit der Feststellung des Sachverhalts beauftragt werden.

Der Gesuchsteller kann verpflichtet werden, eine Anzahlung an die Instruktionskosten zu leisten.

Art. 7 Kantonale Behörde für Grundstückverkehr – Gebühren

Der Staatsrat setzt die von der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr erhobenen Gebühren fest.

Bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr den Erwerbspreis bzw. den Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke oder Gewerbe.

Art. 8

Art. 9 Direktion

Die Direktion ist die in Artikel 83 Abs. 3 BGBB vorgesehene Aufsichtsbehörde. Sie kann die Entscheide der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr mit Beschwerde anfechten.

Art. 10

Art. 11 Beschwerde

Die in Anwendung dieses Gesetzes gefällten Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

3 Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Einführungsgesetz vom 25. November 1952 zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (SGF 214.2.1);

  2. die Ausführungsverordnung vom 8. Januar und 2. März 1954 betreffend das Einführungsgesetz vom 25. November 1952 zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (SGF 214.2.11);

  3. der Beschluss vom 30. Juli 1948 zur Einführung des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (SGF 214.2.41).

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert: ...

Das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 14 Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, das am 1. Januar 1994 in Kraft tritt.

Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 27.01.1994 genehmigt worden.

BL/AGS 1993 f 442 / d 445