214.6.56
Tarif betreffend die Honorare der patentierten Ingenieur-Geometer des Kantons Freiburg für die Nachführung der Grundbuchvermessungen infolge Grenzänderungen
vom 04.02.1974 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf die Artikel 4 und 20 der eidgenössischen Verordnung vom 12. Mai 1971 über die Grundbuchvermessung;
gestützt auf das kantonale Reglement vom 29. November 1966 für die Nachführung und Erhaltung der Grundbuchvermessungen;
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsgebiet
Der vorliegende Tarif setzt die Honorare der patentierten Ingenieur-Geometer fest für Grenzänderungen und deren Nachführung in den Dokumenten der Grundbuchvermessung, mit Ausnahme der Grenzänderungen an öffentlichen Strassen und Gewässern.
Art. 2 Berechnungsgrundlagen
Die Berechnungsgrundlagen sind identisch mit denjenigen des eidgenössischen Honorartarifs für die Nachführung der Grundbuchvermessungen (Ausgabe 1966), welcher von der Gruppe der Freierwerbenden des Schweizerischen Vereins für Vermessungswesen und Kulturtechnik (SVVK) herausgegeben und vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt worden ist.
Vorbehalten bleiben Änderungen der Berechnungsgrundlagen infolge neuer Tarifvereinbarungen zwischen dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und der Gruppe der Freierwerbenden des SVVK.
Art. 3 Akkordpreise
Die Akkordpreise sind mit den im eidgenössischen Honorartarif verwendeten Personalstrukturformeln und Arbeitszeiten berechnet, soweit es sich um das Normalverfahren handelt. Arbeiten, die durch die Eigenheiten des kantonalen Vermessungswesens und dessen Nachführungsorganisation bedingt sind, wurden paritätisch vom Amt für Vermessung und Geomatik (das Vermessungsamt) und von der Tarifkommission der Gruppe der Freierwerbenden SVVK, Sektion Freiburg, taxiert.
Art. 4 Nicht tarifierte Arbeiten
Arbeiten, die nicht mit Akkordpreisen tarifiert sind oder die sie infolge ausserordentlicher Schwierigkeiten übersteigen, werden grundsätzlich nach Regie verrechnet.
Art. 5 Anwendungsfaktor
Vorliegende Tarifpreise entsprechen dem Anwendungsfaktor 100. Die Anpassung des Anwendungsfaktors erfolgt gleich wie diejenige für den eidgenössischen Honorartarif. Der jeweils gültige Anwendungsfaktor wird alljährlich von der Finanzdirektion bekanntgegeben.
2 Tarif
2.1 Akkordpreise
Art. 6 [Der Inhalt von Artikel 6 ist im Anhang 1 aufgeführt.]
2.2 Regiepreise
Art. 7
Die Stundenlöhne werden berechnet gemäss Ziffern 4.1 und 4.2 des eidgenössischen Tarifs für die Nachführung der Grundbuchvermessungen.
Die durchschnittlichen Stundenlöhne werden von der Finanzdirektion festgesetzt, nach Anhören der Tarifkommission der Gruppe der Freierwerbenden SVVK, Sektion Freiburg. Dasselbe gilt für die Kilometerentschädigungen und das gelieferte Material.
3 Facturation
Art. 8 Abrechnungsformular
Die Honorare werden auf einem Abrechnungsformular berechnet, welches von der Gruppe der Freierwerbenden SVVK, Sektion Freiburg, herausgegeben und vom Vermessungsamt genehmigt wird.
Der Geometer erstellt seine Rechnung aufgrund der auf dem Abrechnungsformular berechneten Beträge.
Die Abrechnungsformulare sind während fünf Jahren aufzubewahren.
Art. 9 Honorare für die jährliche Nachführung der Plandoppel des Grundbuchamtes und der Gemeinden
Auf dem Abrechnungsformular berechnet der Geometer ebenfalls den Honorarbetrag für die jährliche Nachführung der Plandoppel. Dieser Betrag wird auf dem Verbal in der dazu vorgesehenen Kolonne eingetragen. Dieser Betrag wird vom Grundbuchverwalter eingezogen und dem Nachführungsgeometer ausbezahlt, sobald die Plandoppel nachgeführt sind.
Art. 10 Honorar für Auftrag und Flächenrechnung auf den Originaldokumenten NEV
Wenn der Auftrag und die Flächenrechnung auf den Originaldokumenten NEV nicht durch den Mutationsgeometer erfolgt, so überreicht der Nachführungsgeometer, respektive das Vermessungsamt, dem Mutationsgeometer, gleichzeitig mit den Flächenangaben, ein Abrechnungsformular mit eingetragenem Honorarbetrag. Dieses Formular gilt als Rechnung, die in einer Frist von zwei Monaten zu zahlen ist.
Art. 11 Honorare für die jährliche Nachführung der Originaldokumente
Der patentierte Geometer, der ein Mutationsverbal erstellt hat, verrechnet diese Honorare seinem Auftraggeber.
Erfolgt die Nachführung durch einen anderen Geometer, so überweist er die Honorare diesem Geometer.
Art. 12 Meldung der Abrechnungselemente an das Vermessungsamt
Der Mutationsgeometer übergibt dem Vermessungsamt, gleichzeitig mit dem Verbal, ein Formular mit Angabe der Geländeneigung, der Faktoren Zi, der Abrechnungselemente sowie der Beträge für die jährliche Nachführung der Plandoppel und der Originaldokumente NEV.
Dieses Formular wird vom Vermessungsamt herausgegeben.
4 Einsprachen und Beschwerden
Art. 13 …
Art. 14 …
5 Schlussbestimmungen
Art. 15 Inkraftsetzung
Der vorliegende Tarif tritt rückwirkend am 1. Januar 1974 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Genehmigung Dieser Tarif ist vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 03.04.1974 genehmigt worden.
BL/AGS 1974 f 18 / d 19