28.17

Beschluss betreffend die Personen, die befähigt sind, gegen die an den Staat gerichteten Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben

28.17

Beschluss

vom 25. April 1972

betreffend die Personen, die befähigt sind, gegen die an den Staat gerichteten Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 65 und 74 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; gestützt auf den Artikel 52 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857; auf den Antrag der Direktion des Justiz-, Gemeinde- und Pfarreiwesens,

beschliesst:

Art. 1

Der Staatskanzler und der Vizekanzler sowie der Generalstaatsanwalt und der stellvertretende Generalstaatsanwalt werden befähigt, gemäss Artikel

SchKG gegen die an den Staat gerichteten Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben.

Art. 2

Der vorliegende Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

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