52.1

Gesetz über den Zivilschutz

vom 23.03.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) sowie auf dessen Ausführungsverordnungen;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. Dezember 2003;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Erfüllung der Zivilschutzaufgaben im Kanton.

Es regelt namentlich die Organisation, die Ausbildung und den Einsatz des Zivilschutzes, den Bau und den Betrieb der Schutzbauten, die Verwaltung des Materials sowie die Finanzierung des Zivilschutzes.

Art. 2 Aufgaben der Gemeinden – Im Allgemeinen

Die Gemeinden üben im Bereich des Zivilschutzes alle Aufgaben und Befugnisse aus, die ihnen von der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz und von diesem Gesetz übertragen werden.

Art. 3

Art. 4 Aufgaben des Staates

Der Staat übt in diesem Bereich alle Aufgaben und Befugnisse aus, die nach der Bundesgesetzgebung dem Kanton zustehen und die nicht den Gemeinden übertragen werden.

Der Staatsrat bezeichnet die zuständigen Behörden.

Art. 5 Schutz der Kulturgüter

Die Aufgaben und Befugnisse des Staates und der Gemeinden im Bereich des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall werden in der Spezialgesetzgebung geregelt.

2 Formationen und schutzdienstpflichtige Personen

Art. 6 Einsatzkompanien

Die Aufgaben im Bereich des Zivilschutzes werden in den Zivilschutzregionen durch folgende Formationen wahrgenommen:

  1. die Einsatzkompanie Mitte (Zivilschutzregion: Saane- und Sensebezirk);

  2. die Einsatzkompanie Nord (Zivilschutzregion: Broye- und Seebezirk);

  3. die Einsatzkompanie Süd (Zivilschutzregion: Greyerz-, Glane- und Vivisbachbezirk).

Die Einsatzkompanie Mitte ist das Ersteinsatzdetachement für das gesamte Kantonsgebiet.

Die zuständige kantonale Behörde ernennt die Kommandantinnen und Kommandanten und die Kader der Einsatzkompanien.

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10 Schutzdienstpflichtige Personen – Einteilung

Die zuständige kantonale Behörde teilt die schutzdienstpflichtigen Personen in die Einsatzkompanien ein. Sie berücksichtigt dabei:

  1. die zugewiesene Grundfunktion;

  2. die Bedürfnisse an Personal;

  3. die Qualifikationen der schutzdienstpflichtigen Person;

  4. den Wohnort der schutzdienstpflichtigen Person.

Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Einteilung in die Personalreserve fest.

Art. 11 Schutzdienstpflichtige Personen – Befreiung und Entlassung

Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Befreiung, die vorzeitige Entlassung und den Ausschluss vom Zivilschutzdienst.

Sie entlässt die Personen, die ihre Dienstpflicht erfüllt haben.

Art. 12 Schutzdienstpflichtige Personen – Verwaltung

Die schutzdienstpflichtigen Personen werden von der zuständigen kantonalen Behörde für die Ausbildungsdienste, die Einsätze und die Arbeiten zu Gunsten der Gemeinschaft aufgeboten.

Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über Gesuche um Dienstverschiebung und über Urlaubsgesuche.

Sie führt mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitung die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen.

3 Ausbildung und Einsatz

Art. 13 Ausbildung

Der Staat sorgt gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für die Ausbildung des Zivilschutzpersonals.

Die Grundausbildung dauert zwei Wochen. Der Staatsrat legt die Dauer der Wiederholungskurse, der Kaderkurse und der Weiterbildungskurse für Kader und Spezialisten fest.

Die zuständige kantonale Behörde legt jährlich das Ausbildungsprogramm fest und beschliesst die Planung für die Ausbildungsdienste.

Art. 14 Einsatz

Die Einsatzkompanien werden von der zuständigen kantonalen Behörde aufgeboten, auf Antrag der in der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz vorgesehenen Organe.

Das Personal der Reserve wird vom Staatsrat aufgeboten.

4 Schutzbauten und Material

Art. 15 Im Allgemeinen

Die Pflicht zur Erstellung, zur Ausrüstung und zum Unterhalt der gemeinsamen privaten Schutzräume und der öffentlichen Schutzräume sowie der Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsräume, geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler) ist in der Bundesgesetzgebung geregelt.

Die Einsatzkompanien führen regelmässig, mindestens aber alle zehn Jahre, Kontrollen der Schutzräume und der Kommandoeinrichtungen sowie des Ausrüstungsmaterials der Einrichtungen durch.

Art. 16 Gemeinsame private Schutzräume

Die Gemeinden können in ihrem Baureglement oder im Einzelfall die Zusammenlegung privater Schutzräume zu gemeinsamen privaten Schutzräumen vorschreiben.

Der gemeinsame private Schutzraum wird von der privaten Eigentümerin oder vom privaten Eigentümer erstellt.

Die Erstellung, die Finanzierung, das Eigentum, die Benützung und der Unterhalt der gemeinsamen privaten Schutzräume werden in einer Vereinbarung geregelt; diese Vereinbarung wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Art. 17 Öffentliche Schutzräume

Die Gemeinden erstellen die öffentlichen Schutzräume, rüsten diese aus und sorgen für deren Unterhalt.

Art. 18 Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen

Die Gemeinden, die über Kommandoeinrichtungen verfügen, sorgen für deren Unterhalt.

Art. 19 Bauten des Sanitätsdienstes

Der Staat sorgt für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Sanitätsstellen sowie der geschützten Spitäler.

Art. 20 Ersatzvornahme

Der Staat ergreift die notwendigen Massnahmen, wenn ein Eigentümer einer Schutzbaute seinen Pflichten nicht nachkommt.

Art. 21 Rettungsmaterial

Das Rettungsmaterial der Einsatzkompanien und das Reservematerial werden vom Staat erworben, gelagert und unterhalten.

Die Kommandantinnen und Kommandanten der betroffenen Formationen können das Rettungsmaterial den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes zur Verfügung stellen, wenn dies mit den Bedürfnissen der Zivilschutzformationen vereinbar ist.

5 Finanzierung

Art. 22 Im Allgemeinen

Die Kosten des Zivilschutzes werden gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen von den Gemeinden, dem Kanton und vom Bund übernommen.

Art. 23 Verwaltung, Ausbildung und Betrieb

Der Staat übernimmt folgende Kosten:

  1. die Kosten des für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Amtes;

  2. die Kosten für die persönliche Ausrüstung sowie die Kosten für den Kauf und den Betrieb der Fahrzeuge.

Die folgenden Kosten werden zu 50 % von den Gemeinden und zu 50 % vom Kanton übernommen:

  1. die Ausbildungskosten, einschliesslich der Entlöhnung des Ausbildungspersonals;

  2. die Entschädigung der Kommandantinnen und Kommandanten der Einsatzkompanien sowie die Entschädigung der Gemeinden für die Benützung ihrer Einrichtungen durch die Einsatzkompanien;

  3. die Betriebskosten der Alarmsysteme.

Der Staatsrat präzisiert den Begriff der Ausbildungskosten im Sinne von Absatz 2 Bst. b.

Die Kosten zu Lasten der Gemeinden werden zwischen den Gemeinden des Kantons im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl aufgeteilt.

Art. 24 Öffentliche Schutzräume

Die Kosten für die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Schutzräume werden gemäss der Bundesgesetzgebung von den Gemeinden übernommen.

Art. 24a Private Schutzräume und Ersatzbeiträge – Im Allgemeinen

Die Kosten für die Erstellung, die Ausrüstung und den Unterhalt der privaten Schutzräume obliegen der Eigentümerin oder dem Eigentümer, die oder der einen privaten Schutzraum erstellen muss.

Eigentümerinnen oder Eigentümer, die keinen privaten Schutzraum erstellen müssen, entrichten einen Ersatzbeitrag.

Der Staat zieht über einen Spezialfonds die Ersatzbeiträge für Schutzplätze in öffentlichen und gemeinsamen privaten Schutzräumen ein und führt darüber Buch. Dieser Fonds kann im Rahmen der verfügbaren Beträge bestimmte Kosten der kantonalen Zivilschutzorganisation übernehmen.

Der Staatsrat legt die Ersatzbeiträge fest.

Art. 24b Private Schutzräume und Ersatzbeiträge – Gemeinsame private Schutzräume

Baut eine Eigentümerin oder ein Eigentümer öffentliche Schutzplätze in einem gemeinsamen privaten Schutzraum gemäss Artikel 16, so werden die Erstellungskosten für die Schutzplätze wie folgt übernommen:

  1. durch den Zivilschutzfonds der betreffenden Gemeinde, bis zur Erschöpfung der Mittel des Fonds;

  2. danach durch die vom Staat eingezogenen Ersatzbeiträge.

Schliesst sich die Gemeinde einem Projekt an, um fehlende öffentliche Schutzplätze in der Gemeinde zu erstellen, so übernimmt die zuständige kantonale Behörde die Kosten gemäss demselben Grundsatz.

Der Staatsrat regelt das Verfahren für die Überweisung der Beiträge an die Eigentümerin oder den Eigentümer, die oder der den gemeinsamen privaten Schutzraum erstellt.

Art. 25 Kommandoeinrichtungen

Die Kosten für die Erstellung der Kommandoposten, der Bereitstellungsräume und der Ortsleitungen werden vom Bund übernommen.

Die ordentlichen Unterhaltskosten für diese Einrichtungen werden von den Gemeinden übernommen; die vom Bund geleisteten Pauschalbeiträge zum Unterhalt bleiben vorbehalten.

Für die Benützung der Kommandoeinrichtungen durch die Einsatzkompanien wird eine Entschädigung entrichtet.

Art. 26 Rettungsmaterial

Die Anschaffungskosten des Rettungsmaterials für die Einsatzkompanien und des Reservematerials werden vom Kanton getragen.

Art. 27

6 Rechtsmittel und Strafverfolgung

Art. 28 Nicht vermögensrechtliche Ansprüche

Gegen die Entscheide, die aufgrund dieses Gesetzes gefällt werden, kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

Bei Entscheiden betreffend Aufgebot, Befreiung von der Dienstpflicht, vorzeitige Entlassung, Ausschluss, Dienstverschiebung oder Urlaub beträgt die Beschwerdefrist jedoch zehn Tage, und die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die für den Zivilschutz zuständige Direktion entscheidet als letzte kantonale Instanz.

Entscheide über Dienstverschiebung und Urlaub unterliegen der vorgängigen Einsprache bei der erstinstanzlichen Behörde. Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage.

Die Entscheide der Gemeinden können gestützt auf das Gesetz über die Gemeinden angefochten werden.

Die Beschwerde an die zuständige Bundesbehörde bleibt vorbehalten.

Art. 29 Vermögensrechtliche Ansprüche

Über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind, entscheidet die Exekutivbehörde der betroffenen Körperschaft.

Gegen diesen Entscheid kann direkt bei der zuständigen Bundesbehörde Beschwerde erhoben werden.

Art. 30 Strafverfolgung

Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Die Widerhandlungen müssen jedoch zuerst bei der zuständigen Verwaltungsbehörde angezeigt werden, die eine Voruntersuchung durchführt. Wenn die Voruntersuchung abgeschlossen ist, überweist die zuständige kantonale Behörde die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft oder spricht in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen gegenüber der betroffenen Person eine Verwarnung aus.

Die Kommandantinnen und Kommandanten der Ausbildungskurse und der Zivilschutzeinheiten müssen die im Bundesrecht vorgesehenen Widerhandlungen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34 Aufhebung

Das Ausführungsgesetz vom 17. Februar 1998 zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (AGZS; SGF 52.1) wird aufgehoben.

Art. 35 Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.

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