610.11
Ausführungsreglement zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates
610.11
Ausführungsreglement
vom 12. März 1996
zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHR)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG); auf Antrag der Finanzdirektion;
beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 und 2 FHG)
Die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates gilt für die Haushaltsführung sämtlicher Organe des Staates einschliesslich der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, der Organe der richterlichen Gewalt und der Organe der gesetzgebenden Gewalt.
Als Dienststelle im Sinne dieses Reglements gilt jede Verwaltungseinheit, die einer Direktion des Staatsrates unterstellt oder administrativ zugewiesen ist, einschliesslich der Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Die staatlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates unterstehen (die Anstalten), sind namentlich:
die Universität;
das Kantonsspital;
das Kantonale Psychiatrische Spital;
das Landwirtschaftliche Institut des Kantons Freiburg;
die Anstalten von Bellechasse.
Das Sekretariat des Grossen Rates und die Staatskanzlei üben in finanzieller Hinsicht die Befugnisse einer Direktion aus.
Art. 2 Teilweise Geltung (Art. 2 Abs. 3 FHG)
Die Behörde, die über die Erteilung einer Finanzhilfe entscheidet, kann die Gewährung an den Empfänger davon abhängig machen, dass dieser die im Finanzhaushaltsgesetz aufgeführten Grundsätze für die Haushalts- und Rechnungsführung und die Vorschriften im Bereich der Rechnungskontrolle einhält.
Art. 2a Staatsschatzverwalter (Art. 46 Abs. 2 FHG)
Der Vorsteher der Finanzverwaltung führt den Titel Staatsschatzverwalter.
2. KAPITEL Grundsätze der Finanzpolitik und der Haushaltsführung
Art. 3 Finanzpolitik (Art. 3 FHG)
Der Selbstfinanzierungsgrad gilt als ausreichend, wenn der Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung, vor den Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen, mindestens 60 % der Nettoinvestitionsausgaben deckt.
Der finanzielle Aufwand des Staates für den Schuldendienst (Passivzinsen) darf grundsätzlich nicht mehr als 10 % der Kantonssteuern ausmachen.
Art. 4 Gesetzmässigkeit (Art. 4 FHG)
Die Direktionen, Anstalten und Dienststellen prüfen für jede Ausgabe, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.
Eine gesetzliche Grundlage ist insbesondere dann ausreichend, wenn die Ausgabe resultiert aus der Anwendung:
der Bundesgesetzgebung;
interkantonaler Konkordate oder vom Staatsrat unterzeichneter Vereinbarungen;
von Gesetzen oder Parlamentsverordnungen;
von Verordnungen oder Beschlüssen des Staatsrates, sofern diese in Zusammenhang stehen mit den für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und räumlichen Mitteln und Materialien. Diese Erlasse bilden keine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Eingehen von Ausgabenverpflichtungen für einen Neubau.
Art. 5 Beurteilung der finanziellen Folgen (Art. 8 FHG)
Zur Beurteilung der finanziellen Folgen von Gesetzesentwürfen müssen die wiederkehrenden Ausgaben (insbesondere für Personal, Mieten, laufende Ausgaben) für die ersten fünf Jahre des Gesetzesvollzugs abgeschätzt werden.
Dieselbe Vorschrift gilt auch für die Dekrete und Beschlüsse, sofern ihre Geltungsdauer 5 Jahre oder länger ist.
3. KAPITEL Rechnungswesen
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 FHG)
Das Rechnungswesen ist auf den folgenden allgemeinen Grundsätzen aufgebaut:
Jährlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.
Vorherigkeit: Der Voranschlag muss vor Beginn des betreffenden Rechnungsjahres genehmigt werden.
Vollständigkeit: Jeder Finanzvorfall oder Buchungsvorgang muss in der Buchhaltung enthalten sein.
Öffentlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden veröffentlicht.
Einheit: Alle Ausgaben und Einnahmen des Staates sind in einem einzigen Voranschlag und einer einzigen Rechnung auszuweisen.
Klarheit: Jedes Konto muss verständlich und eindeutig bezeichnet werden.
Genauigkeit: Die im Voranschlag eingestellten Beträge sind genau zu budgetieren. Sie sind in den entsprechenden Buchungsposten und in Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu verbuchen.
Wahrheit: Voranschlag und Rechnung dürfen keine fiktiven oder verfälschten Angaben enthalten.
Bruttoverbuchung: Die Einnahmen und Ausgaben sind nach ihrem Bruttogesamtbetrag im Voranschlag und in der Rechnung aufzuführen. Verrechnungen zwischen Ausgaben und Einnahmen sind unzulässig.
Sollverbuchung: Die Ausgaben sind zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu verbuchen. Die Einnahmen sind zum Zeitpunkt, in dem sie in Rechnung gestellt werden, zu verbuchen, mit Ausnahme der Subventionen, die zum Zeitpunkt der Zahlung verbucht werden können.
Qualitative Bindung: Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet werden, für den er gesprochen wurde. Die Bestimmung über die Kreditabtretung bleibt vorbehalten.
Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Voranschlag eingestellten Betrag getätigt werden. Die Bestimmungen über die Kreditüberschreitung und den Nachtragskredit bleiben vorbehalten.
Zeitliche Bindung: Ein nicht verwendeter Voranschlagskredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres. Die Bestimmung über die Kreditübertragung bleibt vorbehalten.
Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können innerhalb der in den Artikeln 24a – 24e festgelegten Grenzen von den Rechnungslegungsgrundsätzen der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung abweichen.
Art. 7 Belege
Jedem Buchungsvorgang muss ein schriftlicher Beleg mit dem Kontrollvisum der zuständigen Person zugrunde liegen.
2. Verwaltungsrechnung
Art. 8 Investitionen (Art. 21 FHG)
a) Begriff Die Investition ist eine Ausgabe, die den Wert des Verwaltungsvermögens erhöht. Sie ermöglicht eine neue oder erhöhte Nutzung eines Vermögenswerts über mehrere Jahre.
Art. 9 b) Grenze
Nur Investitionen in einem Betrag von über 250 000 Franken je Objekt werden der Investitionsrechnung belastet. Investitionen in einem geringeren Betrag werden der Laufenden Rechnung belastet.
Art. 10 Interne Verrechnungen (Art. 26 FHG)
Zweck der internen Verrechnungen ist eine bessere Vergleichsmöglichkeit der Kosten und eine genauere Rechnungstellung an Dritte.
Die zwischen den Verwaltungseinheiten des Staates erbrachten Leistungen sind in den Budgetrubriken für die internen Verrechnungen zu verbuchen (390 und 490).
Art. 11 Kostenrechnung
Um die Kosten gewisser Leistungen ermitteln und eine wirtschaftliche Betriebsführung bei gewissen Aufgaben gewährleisten zu können, können die Anstalten und Dienststellen eine Kostenrechnung führen.
Vor der Einführung der Kostenrechnung muss die Finanzverwaltung informiert werden.
Art. 12 Abschreibungen (Art. 27 FHG)
Das Verwaltungsvermögen wird in der Regel auf dem Restbuchwert am Ende des laufenden Jahres abgeschrieben.
Es gelten folgende Abschreibungsdauer und Abschreibungssätze:
Art der Vermögensgüter Satz Dauer % (Jahre) Liegenschaften 10 20 Strassen 10 20 Forstwirtschaftliche Investitionen 10 20 Mobilien und Fahrzeuge 20 10 Maschinen, Geräte, Lehrmittel, Ausrüstungsgegenstände 25 6 EDV-Anlagen 40 4 Investitionsbeiträge 100 – Grundstücke, Alpen, Forsten, Reben keine Abschreibung
Art. 13 Rückstellungen (Art. 28 FHG)
Rückstellungen können namentlich für eine im Voranschlag vorgesehene Ausgabe im Betrag von mehr als 100 000 Franken, deren Einzelheiten jedoch noch nicht ganz festgelegt sind, vorgenommen werden.
4. KAPITEL Verpflichtungskredit
Art. 14 Berechnungsgrundlage (Art. 30 FHG)
Für die Feststellung, ob ein Verpflichtungskredit einzuholen ist, sind die Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Verwaltungsrechnung massgebend.
Art. 15 Zusatzkredit (Art. 33 FHG)
Ein Zusatzkredit ist nur für die Netto-Mehrausgabe, das heisst für die Mehrausgabe nach Abzug der Beteiligungen, einzuholen.
Art. 16 Indexierung
Enthält der Verpflichtungskredit eine Indexierungsklausel, so wird die teuerungsbedingte Überschreitung mit dem Voranschlag genehmigt.
Enthält der Verpflichtungskredit keine Indexierungsklausel, so ist für den teuerungsbedingten Mehrpreis ein Zusatzkredit einzuholen.
Bei einem Preisrückgang sind die Ausgaben entsprechend zu vermindern.
Art. 17 Verfügbarer Saldo
Die Einsparungen zwischen dem Betrag der Arbeitsvergebung und dem indexierten Kostenvoranschlag dürfen nicht für neue oder zusätzliche Ausgaben verwendet werden.
Dieser Saldo wird gesperrt und auf ein Wartekonto zurückgelegt (für Gebäude auf das Konto Nr. 585 des Baukostenplans).
Der Staatsrat entscheidet nach Stellungnahme der betreffenden Direktion oder gegebenenfalls der Baukommission über die allfällige Verwendung der auf dem Wartekonto gebildeten Reserve.
5. KAPITEL Voranschlagskredit, Voranschlag und Rechnung
Art. 18 Nachtragskredit (Art. 35, 45 Abs. 2 Bst. d und 46 Abs. 1 Bst. d
Ein Nachtragskredit ist nur für die Netto-Mehrausgabe einzuholen. Das Kreditbegehren ist ordnungsgemäss zu begründen.
Zur Deckung eines Nachtragskreditbegehrens bedarf es der Kürzung einer andern Ausgabe. Diese:
wird in erster Linie in derselben Ausgabenkategorie gesucht;
geht zu Lasten des betreffenden Sektors oder der für ihn zuständigen Direktion, und erst in zweiter Linie zu Lasten einer anderen Direktion.
Die Kreditüberschreitungen bei gebundenen Ausgaben, die eine der folgenden Rubriken des Kontenplans betreffen, können auch durch höhere Einnahmen als im Voranschlag eingestellt kompensiert werden.
351.000: Beiträge für den Besuch von Schulen ausserhalb des Kantons;
351.001: Beiträge für an anderen kantonalen Universitäten immatrikulierte Studenten aus dem Kanton Freiburg;
351.002: Beiträge für Lehrlinge, die den Unterricht ausserhalb des Kantons besuchen;
351.004: Beiträge für Spitaleinweisungen ausserhalb des Kantons;
351.005: Beiträge an die Fachhochschule Westschweiz;
351.006: Beiträge für den Besuch von Schulen des Regionalen Schulabkommens NW EDK;
351.007: Beiträge für den Besuch der Fachhochschulen;
360.004: Kantonsanteil an der Finanzierung der AHV;
360.005: Kantonsanteil an der Finanzierung der IV;
360.006: Kantonsanteil an der Finanzierung der eidgenössischen Familienzulagen in der Landwirtschaft;
360.007: Kantonsanteil an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung;
361.010: Sozialhilfe für in anderen Kantonen wohnhafte Freiburger;
364.027: Kantonale Betriebsbeiträge an Sonderheime für behinderte oder schwererziehbare Minderjährige (nur für die Fälle, die sich aus der Anwendung einer interkantonalen Vereinbarung ergeben);
364.028: Kantonsbeiträge an Heime für erwachsene Behinderte (nur für die Fälle, die sich aus der Anwendung einer interkantonalen Vereinbarung ergeben);
366.011: Sozialhilfe für im Ausland wohnhafte Freiburger;
366.015: AHV-Ergänzungsleistungen;
q) 366.016: IV-Ergänzungsleistungen.
Jede Direktion stellt der Finanzverwaltung ihre Beschlussentwürfe über Nachtragskreditbegehren mindestens zehn Tage, bevor sie in die Traktandenliste der Staatsratssitzung aufgenommen werden, zu.
Art. 19 Kreditübertragung (Art. 37 FHG)
Ein Kredit kann nur unter folgenden Bedingungen übertragen werden:
Der Kredit entspricht einer im Voranschlag vorgesehenen Investitions-, Unterhalts- oder Umbauausgabe.
Die Ausgabenverpflichtung ist bereits eingegangen, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden.
Eine Leistung ist erbracht worden.
Die Arbeiten stehen unmittelbar vor ihrem Abschluss.
Als bedeutende Ausgabe gilt jede Investitions-, Unterhalts- oder Umbauausgabe im Betrag von über 200 000 Franken.
Ausnahmsweise können mit vorgängiger Zustimmung der Finanzverwaltung besondere laufende Ausgaben Ende Jahr übertragen werden. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet der Staatsrat.
Kreditübertragungen sind vor Ablauf des Kalenderjahres mit ordentlicher Begründung bei der Finanzverwaltung zu beantragen.
Art. 20 Kreditabtretung
Die Kreditabtretung von einer Budgetposition in eine andere ist nicht zulässig. Ein Voranschlagskredit kann daher grundsätzlich nur für den Zweck verwendet werden, für den er gewährt worden ist.
Die Finanzverwaltung kann Kreditabtretungen innerhalb einer Kontengruppe genehmigen (die beiden ersten Positionen des Kontenplans), wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Ausgabe ist dringlich und war unvorhersehbar.
Sie beträgt weniger als 25 000 Franken.
Sie bleibt im Rahmen des Voranschlages der Kontengruppe, und
sie wurde vorgängig schriftlich beantragt.
Art. 21 Voranschlag
a) Nachweis (Art. 39 und 40 Abs. 2 FHG) 1 Jede Ausgabe und jede Einnahme ist zu begründen.
Die Nachweise für den Voranschlag müssen Aufschluss über die Gründe für die Abweichung zwischen dem Voranschlag des Berichtsjahres und dem Voranschlag des Vorjahres geben.
Art. 22 b) Unerlässliche Ausgaben (Art. 40 Abs. 3 FHG)
Als für die Verwaltungstätigkeit unerlässliche Ausgaben gelten:
die Personalkosten;
die für die Weiterführung der Staatstätigkeiten unerlässlichen laufenden Ausgaben;
die Passivzinsen.
Diese Beträge dürfen nicht höher sein als die des letzten vom Grossen Rat genehmigten Voranschlages.
Art. 22a Eckdaten der konjunkturellen Lage (Art. 40b Abs. 4 FHG)
Bei der Festlegung seiner Budgetziele berücksichtigt der Staatsrat die Entwicklung der konjunkturellen Lage, die Arbeitsmarktentwicklung sowie die Entwicklung der Steuereinnahmen und stützt sich dabei auf die jüngsten verfügbaren Daten.
Er beurteilt die konjunkturelle Lage und die Konjunkturprognosen, wobei er sich auf die Entwicklung des kantonalen und nationalen Bruttoinlandprodukts stützt.
Er beurteilt die Arbeitsmarktlage und stützt sich dabei auf die kantonale Arbeitslosenquote und die Zahl der im Kanton registrierten Stellensuchenden.
Er berücksichtigt auch die Schätzung der Steuereinnahmen der Kantonalen Steuerverwaltung sowie die Lohnstatistik der kantonalen AHV- Ausgleichskasse.
Art. 22b Abweichung von der Regel des ausgeglichenen Haushalts (Art.
Von der Regel des ausgeglichenen Haushalts kann abgewichen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Veränderungsrate des kantonalen Bruttoinlandprodukts im Vergleich zum vorhergehenden Quartal ist während zwei aufeinander folgenden Quartalen negativ.
Die kantonale Arbeitslosenquote beträgt mehr als 5 % und die Quote der im Kanton gemeldeten Stellensuchenden mehr als 7 %.
c) Die jährliche Veränderung der Steuereinnahmen und der Löhne ist negativ.
Art. 22c Ausserordentliche Finanzbedürfnisse (Art. 40c Abs. 2 Bst. a
Als ausserordentlich können die Finanzbedürfnisse gelten, die durch Ereignisse oder Situationen verursacht werden, die gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie sind einmalig oder zumindest äusserst selten.
Sie entziehen sich der Kontrolle der Kantonsbehörden.
Es konnten für solche Fälle keine Reserven oder Rückstellungen gebildet werden.
Sie sind für den Kanton und seine Bevölkerung von grösserer Bedeutung.
Art. 22d Ausserordentliche Einnahmen (Art. 40d Abs. 3 FHG)
Als ausserordentlich gelten die Einnahmen, die mehr als 1 % der Gesamteinnahmen vor internen Verrechnungen ausmachen und aus folgenden Quellen stammen:
aus dem Verkauf von Finanzbeteiligungen;
aus der Veräusserung von Bestandteilen des Finanzvermögens;
aus Schenkungen und Vermächtnissen;
aus anderen ausserordentlichen und einmaligen Einnahmen.
Art. 23 Berechnungsgrundlage für den Steuerzuschlag (Art. 41 Abs. 6
Die Steuerzuschläge können die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen, die Minimalsteuer sowie die Kapitalgewinnsteuern betreffen.
Art. 24 Verwaltungsrechnung (Art. 42 Abs. 4 FHG)
Die Ausgaben und Einnahmen des laufenden Jahres können bis zum 20. Januar in der Rechnung des Vorjahres verbucht werden.
KAPITEL 5a Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung
Art. 24a Mehrjahreskredite nach Leistungsgruppe
Der Staatsrat kann den Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung im Rahmen des Finanzplans Mehrjahreskredite gewähren.
Die vom Staatsrat gewährten Mehrjahreskredite sind für den Grossen Rat nicht bindend. Der Grosse Rat entscheidet über die von der Verwaltungseinheit vorgelegten Jahresbudgets.
Die Verwaltungseinheit stellt ihre Jahresbudgets im Rahmen der Mehrjahreskredite auf.
Art. 24b Nachtragskredit
Bei einer vorhersehbaren Kreditüberschreitung, die zu einer Verschlechterung des Saldos von Aufwand und Ertrag der Verwaltungseinheit führt, muss ein Nachtragskredit beantragt werden.
Die finanzielle Deckung des Nachtragskredits wird von derjenigen Direktion sichergestellt, der die Verwaltungseinheit angehört, und nur subsidiär von einer anderen Direktion.
Art. 24c Kreditübertragung
Wenn die für ein und dieselbe Leistungsgruppe vorgesehenen Kredite bis zum Ende eines Rechnungsjahres nicht oder nur teilweise verwendet wurden, ist unter folgenden Voraussetzungen eine Kreditübertragung in Form einer Rückstellung möglich:
Der Saldo der Leistungsgruppe bleibt in den im Voranschlagsentwurf bewilligten Grenzen, und der Einheit wurde kein Nachtragskredit gewährt.
Die Übertragung erfolgt für eine Aufwendung, die direkt mit der Ausführung des ursprünglichen Ziels zu tun hat, sei das in Form von Anschaffungen und/oder Realisierungen von Projekten.
Die Aufwendung ist höher als 5000 Franken.
Ausserdem gelten die folgenden Regeln:
a) Die betroffenen Direktionen unterbreiten die Bildung und die Auflösung der Rückstellungen vorgängig der Finanzverwaltung. Bei Uneinigkeit entscheidet der Staatsrat.
Bildung und Auflösung der Rückstellungen werden in der Finanzbuchhaltung verbucht.
Rückstellungen, die nicht für die Realisierung des vorgesehenen Ziels verwendet wurden, werden spätestens drei Jahre nach ihrer Bildung aufgelöst.
Art. 24d Kreditabtretung
Innerhalb ein und derselben Leistungsgruppe ist die Abtretung von finanziellen Mitteln unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
Der Aufwand- und Ertragssaldo der betreffenden Leistungsgruppe darf sich gegenüber dem Voranschlag nicht verschlechtern.
Die betroffene Direktion genehmigt die Abtretung.
Die Finanzverwaltung wurde informiert.
Die Direktionen können ihre Befugnis nach Absatz 1 Bst. b an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung übertragen.
Eine Kreditabtretung zwischen Leistungsgruppen ist nicht gestattet.
Art. 24e Kalkulatorische Abschreibungen
Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können kalkulatorische Abschreibungen auf der Beschaffung von Gütern vornehmen, deren Kosten sich zwischen 20 000 und 250 000 Franken bewegen und die eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben.
Die Abschreibung erfolgt linear und der Abschreibungssatz bestimmt sich nach der Nutzungsdauer.
Die Finanzverwaltung kann kalkulatorische Abschreibungen auf gewissen umfangreichen und nachhaltigen Dienstleistungen bewilligen.
6. KAPITEL Finanzkompetenzen (s. Anhang)
1. Eingehen von Ausgabenverpflichtungen
Art. 25 Begriff
Eine Ausgabenverpflichtung ist der schriftliche Entscheid, mit dem sich die zuständige Behörde einem Dritten gegenüber verpflichtet.
Die Verpflichtung kann nur im Rahmen der Voranschlags- oder Verpflichtungskredite eingegangen werden.
Art. 26 Berechnungskriterien
Die Befugnis, Ausgabenverpflichtungen einzugehen, richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Ausgabe für ein Einzelobjekt.
Die Stückelung der Kosten eines Einzelobjekts in der Absicht, im Rahmen der Befugnisse zu bleiben, ist nicht gestattet.
Art. 27 Zuständigkeit
a) Im Allgemeinen (Art. 44 Abs. 2 Bst. i FHG) 1 Der Staatsrat geht alle Ausgabenverpflichtungen ein, für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.
Die reglementarischen Bestimmungen über das Verfahren der Arbeitsvergebung und der Auftragserteilung bleiben vorbehalten.
Art. 28 b) Laufende Ausgaben (Art. 44 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 3 FHG)
Die Direktion sind dafür zuständig, die neuen laufenden Ausgaben nach
Artikel 23 FHG oder die Ausgaben, die zur Kontenklasse 31
« Sachaufwand » des Kontenplans gehören, in einem Betrag von über
000 Franken zu tätigen.
Die Dienststellen sind dafür zuständig, alle anderen laufenden Ausgaben zu tätigen.
Die Anstalten sind dafür zuständig, alle ihre laufenden Ausgaben im Rahmen der von ihrer Direktion festgesetzten Grenzen zu tätigen.
Art. 29 Investitionsausgaben (Art. 44 Abs. 3 und 45 Abs. 3 FHG)
Eine Investitionsausgabe kann getätigt werden:
vom Staatsrat, wenn der Betrag 100 000 Franken übersteigt;
von den Direktionen sowie Anstalten, wenn der Betrag zwischen 50 000 und 100 000 Franken liegt;
von den Dienststellen, wenn der Betrag 50 000 Franken nicht übersteigt.
Art. 30 Weiterübertragung von Befugnissen
a) Grundsatz Der Staatsrat und die Direktionen können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und im Rahmen der Voranschlagskredite mit formeller rechtlicher Grundlage die Zuständigkeitsgrenzen nach den Artikeln 28 und 29 ändern.
Art. 31 b) Voraussetzungen
Die Weiterübertragung von Befugnissen muss schriftlich erfolgen.
Der Entscheid über die Befugnisübertragung steckt den Rahmen der Befugnisse ab und bezeichnet die Personen, die befugt sind, Ausgabenverpflichtungen einzugehen.
Eine Kopie des Entscheides über die Befugnisübertragung wird der Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat zugestellt.
Art. 32 Entzug der Befugnisse
Der Staatsrat kann jederzeit die Finanzkompetenzen nach den Artikeln 28 und 29 ganz oder teilweise entziehen.
Eine Direktion kann die Finanzkompetenzen, die sie einer Dienststelle oder einer Anstalt übertragen hat, jederzeit ganz oder teilweise entziehen.
Der Entscheid über den Entzug der Befugnisse wird der Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat mitgeteilt.
2. Zeichnung der Zahlungsanweisungen und der Einnahmenverzeichnisse
Art. 33 Kontrolle
Bevor die Anstalten und Dienststellen eine Zahlungsanweisung mit Belegen weiterleiten, müssen sie alle formellen und sachlichen internen Kontrollen vornehmen.
Art. 34 Direktionen und Anstalten
Alle von den Dienststellen ausgestellten Zahlungsanweisungen von über
000 Franken werden vom Direktionsvorsteher gegengezeichnet. Er kann diese Befugnis seinem Generalsekretär oder seinem Verwaltungschef übertragen. Er kann die Grenze von 50 000 Franken jederzeit herabsetzen oder verlangen, dass alle Zahlungsanweisungen einer seiner Anstalten oder Dienststellen gegengezeichnet werden. Diese Entscheide werden der Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat mitgeteilt.
Für die Anstalten werden alle Zahlungsanweisungen vom Direktor der Anstalt und seinem Stellvertreter gegengezeichnet.
Bei Verhinderung ist der Stellvertreter des Direktionsvorstehers, bei dessen Abwesenheit ein anderer Direktionsvorsteher oder der vom Direktor der Anstalt bezeichnete Stellvertreter zur Zeichnung befugt.
Art. 35 Dienststellen
Der Dienstchef und sein Stellvertreter oder eine vom Direktionsvorsteher bezeichnete Person zeichnen Zahlungsaufträge in einem Betrag von bis zu
000 Franken.
Der Dienstchef zeichnet Zahlungsaufträge in einem Betrag von über
000 Franken zusammen mit dem Direktionsvorsteher.
Ist ein Dienstchef oder sein Stellvertreter verhindert, so ist ein vom Direktionsvorsteher bezeichneter Ersatz zur Zeichnung befugt.
Art. 36 Einnahmenverzeichnisse
Die Artikel 33–35 gelten auch für Zeichnung der Einnahmenverzeichnisse.
Art. 37 Unterschriftenprobe
Jede Behörde, die über Finanzkompetenzen verfügt, übergibt der Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat eine Unterschriftenprobe.
3. Haushaltsführung
Art. 38 Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG)
a) Weisungen (Bst. a und c) Der Finanzplan, der Voranschlag, die Rechnung, der Kontenplan, die Nachtragskredit- und Verpflichtungskreditbegehren werden nach den von der Finanzdirektion erlassenen Richtlinien erstellt.
Art. 39 b) Aufbewahrung der Buchungsbelege (Bst. a)
Die Anstalten und Dienststellen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege in der Regel während fünf Jahren auf. Diese Aufbewahrungsdauer beträgt sechs Jahre für die Abteilungen, deren Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen. Abteilungen, die direkt Post- und Bankzahlungsanweisungen erteilen können, müssen die entsprechenden Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren.
Art. 40 c) Prüfung der finanziellen Auswirkungen (Bst. e)
Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsentwürfe sowie Beschluss-, Vertrags- und Vereinbarungsentwürfe mit finanziellen Auswirkungen müssen mindestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste des Staatsrats der Finanzverwaltung unterbreitet werden.
Art. 41 d) Zahlungsverkehr (Bst. f)
Die Finanzverwaltung gewährleistet den Zahlungsverkehr des Staates. Sie kann diese Aufgabe gewissen Anstalten übertragen und ihnen zu diesem Zweck Vorschüsse gewähren.
Art. 42 Liquide Mittel (Bst. g)
Die Finanzverwaltung informiert sich regelmässig über den Stand der Postcheck- und der Bankkonten der Anstalten und Dienststellen.
Die verfügbaren Mittel sind ihr unverzüglich zu überweisen.
Art. 43 f) Zahlungssperre (Bst. g)
Wenn der Stand der Tresorerie es erfordert, kann die Finanzdirektion beschliessen, die Zahlungskredite vorübergehend zu sperren.
Art. 44 g) Bewilligung (Bst. k)
Die Schaffung einer Kassen- und Buchhaltungsstelle sowie die Eröffnung eines Postcheck- oder eines Bankkontos bedürfen der Zustimmung der Finanzverwaltung.
Für alle Kontobewegungen ist die Kollektivunterschrift zu zweien erforderlich.
Art. 45 Anstalten und Dienststellen (Art. 47 Abs. 1 FHG)
a) Planung (Bst. a) Die Anstalten und Dienststellen planen ihre finanziellen Verpflichtungen und sorgen dafür, ihre laufenden Ausgaben und Interventionsausgaben über das ganze Jahr zu verteilen.
Art. 46 b) Belege (Bst. b)
Die Verbuchung der Ausgaben und die Ausführung der Zahlungen erfolgt nach Einsicht in die von Unternehmern und Lieferanten im Original erstellten Rechnungen und Zwischen- und Schlussrechnungen.
Art. 47 c) Ämtertrennung (Bst. c)
Das Amt des Kassiers und das Amt des Buchhalters dürfen in einer Anstalt oder einer Dienststelle grundsätzlich nicht von derselben Person ausgeübt werden.
Die Person, die die Zahlungsanweisung erteilt, kann nicht das Amt des Kassiers oder des Buchhalters übernehmen.
Art. 48 d) Kontrolle (Bst. c)
Die Anstalten und Dienststellen führen eine Kontrolle über ihre finanziellen Verpflichtungen anhand der Grundakten, das heisst namentlich der Verträge, Bestellungen, Arbeitsvergebungen und Beitragszusicherungen.
Sie sorgen für die Einhaltung der gesprochenen Voranschlagskredite.
Sie kontrollieren jeden Voranschlagskredit insbesondere auf:
den Kreditsaldo;
den Stand der eingegangenen Ausgabenverpflichtungen und ihre voraussichtliche Fälligkeit;
das Gesamtvolumen der geleisteten Zahlungen.
7. KAPITEL Finanzkontrolle
Art. 49 Arbeitsvergebungen und bedeutende Käufe (Art. 51 Abs. 1 Bst. f FHG)
Als bedeutend gelten Arbeitsvergebungen sowie Material- und Ausrüstungskäufe, wenn sie 200 000 Franken übersteigen.
Art. 50 Informationspflicht (Art. 52 FHG)
Die veröffentlichten und unveröffentlichten Entscheide des Grossen Rates und des Staatsrates, die finanzielle Auswirkungen haben, sind vom Sekretariat des Grossen Rates oder von der Staatskanzlei an das Finanzinspektorat zu übermitteln.
Diese Informationsübermittlung wird im Einzelnen mit dem Finanzinspektorat geregelt.
Art. 51 Kontrollberichte (Art. 53 FHG)
Die Berichte des Finanzinspektorats werden der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission, dem Staatsrat, der betroffenen Direktion, der Finanzdirektion, der Finanzverwaltung und, sofern keine Gefahr für den Fortgang einer Untersuchung besteht, den Verantwortlichen der kontrollierten Abteilung zugestellt. Ist die Finanzdirektion betroffen, so werden die Berichte auch dem stellvertretenden Direktionsvorsteher zugestellt.
Der Kontrollbericht wird vom Inspektor unterzeichnet, der die Revision durchgeführt hat. Er wird vom Vorsteher des Finanzinspektorates visiert, der damit bestätigt, davon Kenntnis genommen und den Inhalt genehmigt zu haben.
Art. 52 Feststellung von Unregelmässigkeiten (Art. 55 FHG)
Sicherungsmassnahmen sind namentlich die Sperrung der Zahlungen, die Aufhebung der Zeichnungsberechtigung, die Sicherstellung von Daten und Buchungsunterlagen, die Beschlagnahme von Schlüsseln oder die provisorische Suspendierung.
8. KAPITEL Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 53 Abschreibungen
In Abweichung von Artikel 12 Abs. 2 werden die früher aktivierten Investitionen, deren Abschreibung unterbrochen wurde, innerhalb von 20 Jahren zu einem linearen Satz von 5 % abgeschrieben.
Art. 54 Gesetzliche Grundlage
Die Ausgaben, die mit dem Betrieb von bestehenden Institutionen zusammenhängen und für die die notwendige gesetzliche Grundlage noch fehlt, können bis zum Erlass der Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden. Diese muss innert fünf Jahren geschaffen werden.
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
der Beschluss vom 7. Mai 1990 über die Verpflichtungskredite (SGF 610.15);
der Beschluss vom 14. September 1992 über die Indexierung und Verwendung der verfügbaren Beträge von Verpflichtungskrediten und Arbeitsvergebungen (SGF 610.16);
der Beschluss vom 1. Juli 1975 betreffend die allgemeinen Richtlinien über den Vollzug des Staatsvoranschlages (SGF 610.31);
der Beschluss vom 25. März 1986 über die Kontrollberichte des Finanzinspektorats (SGF 614.21).
Art. 56 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
——————— Anhang Finanzkompetenzen des Staatsrates, der Direktionen, Anstalten und Dienststellen für Ausgabenverpflichtungen und Unterschriften gemäss Ausführungsreglement FHG Organe Art der Ausgaben Ausgabenver- Unterschriftspflichtung ohne berechtigung ohne Rückgriff auf die Rückgriff auf die Subdelegation Subdelegation Staatsrat Ausgaben der über 100 000 StR: keine Kom- Investitionsrech- petenzen für nung Unterschrift der Aufwand der Zahlungsaufträ- Laufenden Rech- keine Ausgaben- ge nung (Beiträge verpflichtung inbegriffen) (Art. 27 und 29) Direktionen Ausgaben der 50 001–100 000 Direktions- Investitionsrech- vorsteher: Zahnung lungsauftrag der Aufwand der über 50 000 Dienststellen Laufenden von mehr als Rechnung 50 000 Franken, (Beiträge inbe- vorgängig griffen) wie: neue unterschrieben im Sinne von Art. durch den
FHG oder (Art. 28 Abs. 1 Dienstchef oder Klasse 31 « Sach- und Art. 29) Stellvertreter aufwand » (Art. 34 Abs. 1) Anstalten Ausgaben der 50 001–100 000 Anstaltsdirektor Investitions- und sein rechnung Stellvertreter: Aufwand der gemäss festge- alle Zahlungs- Organe Art der Ausgaben Ausgabenver- Unterschriftspflichtung ohne berechtigung ohne Rückgriff auf die Rückgriff auf die Subdelegation Subdelegation Laufenden Rech- setzter Grenze aufträge nung (Beiträge der Direktion (Art. 34 Abs. 2) inbegriffen) (Art. 28 Abs. 3 und Art. 29) Dienststellen Ausgaben der 50 000 u. weni- Dienstchef und Investitions- ger Stellvertreter rechnung oder eine andere Aufwand der keine Grenze Person: Zah- Laufenden Rech- lungsaufträge nung (Beiträge von 50 000 inbegriffen) Franken oder Neue Aufwände 50 000 u. weni- weniger. Aufwand Klasse ger Dienstchef oder
«Sachaufwand» Stellvertreter mit Direktionsvor- (Art. 28 Abs. 2 steher: Zah- und Art. 29) lungsaufträge von über 50 000 Franken (Art. 35 Abs. 1
u. 2) 20