616.11
Subventionsreglement
616.11
Subventionsreglement (SubR)
vom 22. August 2000
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:
1. Begriffe
Art. 1 Empfängerinnen und Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung (Art. 2 SubG)
Die Anstalten nach Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates gelten nicht als Empfängerinnen ausserhalb der Kantonsverwaltung.
Art. 2 Ausschliesslich von Dritten finanzierte Beiträge (Art. 6 Bst. a SubG)
Die Beiträge, die ausschliesslich von Dritten finanziert werden, sind namentlich:
die Beiträge, die aus dem Anteil am Gewinn der Sport-Toto- Gesellschaft und der Gesellschaft der Loterie Romande finanziert werden;
die Beiträge, die aus dem Anteil am Alkoholzehntel finanziert werden;
die Beiträge für die berufliche Weiterbildung, die mit dem Ertrag aus den Betriebsabgaben für öffentliche Gaststätten finanziert werden;
die Beiträge an die Nutztierversicherungsanstalt, die mit dem Ertrag der Viehhandelspatente finanziert werden;
die aus dem Spezialfonds für den Jugendschutz finanzierten Beiträge;
die aus dem Fonds für das Wild finanzierten Beiträge.
Art. 3 Durch das Bundesrecht vorgeschriebene Beteiligungen (Art. 6 Bst. b SubG)
Ein im Bundesrecht vorgesehener Beitrag gilt als vorgeschriebene Beteiligung, wenn der Staat hinsichtlich der Modalitäten für die Gewährung und die Festsetzung der Höhe keinerlei Ermessensspielraum hat.
2. Verzeichnis der Subventionen
Art. 4 Verzeichnis der Subventionen (Art. 7 SubG)
Das Verzeichnis der Subventionen ist im Anhang zu diesem Reglement angeführt und wird regelmässig den Gesetzgebungsänderungen angepasst.
3. Grundsätze für die Rechtsetzung
Art. 5 Übereinstimmung der Textentwürfe mit den Grundsätzen
(Art. 8 SubG)
Die zuständige Direktion prüft in Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion zuhanden des Staatsrates, ob die Entwürfe von rechtsetzenden Texten über die Subventionen mit den Grundsätzen des Subventionsgesetzes (das Gesetz) und dieses Reglements übereinstimmen.
Die Erlassentwürfe, die zur Beschlussfassung abgeliefert werden, sowie die Begleittexte zu einem Gesuch um Ermächtigung, ein Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen, werden mindestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste des Staatsrats der Finanzverwaltung unterbreitet.
Art. 6 Vom Staatsrat vorgesehene Finanzhilfen (Art. 9 Abs. 2 SubG)
Die Grenzbeträge nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes beziehen sich auf die Gesamthöhe der Beträge, die innerhalb eines Jahres gestützt auf dieselbe reglementarische Bestimmung als Finanzhilfen gewährt werden.
Art. 7 Darlehen zu Vorzugsbedingungen (Art. 15 Abs. 1 SubG)
Darlehen zu Vorzugsbedingungen sind zinslose Darlehen oder Darlehen zu günstigeren Bedingungen als marktüblich.
Art. 8 Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers (Art. 16 Abs. 1 SubG)
Die Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers bestimmt sich auf Grund der jeweiligen Lage zum Zeitpunkt, in dem die Behörde über das Subventionsgesuch entscheidet. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung über die Individualbeiträge.
Die Finanzkraft der natürlichen Personen wird hauptsächlich anhand ihres Einkommens, ihres Vermögens und ihrer Aufwendungen, namentlich für den Familienunterhalt beurteilt. Rechnung getragen wird auch dem nutzbaren Ressourcen- und Sparpotenzial.
Die Finanzkraft der Gemeinden bestimmt sich nach ihrem Steuerpotenzialindex.
Die Finanzkraft der übrigen juristischen Personen wird vor allem anhand der Betriebs- und der Bestandesrechnung beurteilt. Rechnung getragen wird auch dem nutzbaren Ressourcen- und Sparpotenzial.
Art. 9 Zeitliche Beschränkung der Gewährung (Art. 19 SubG)
Die Finanzhilfen sind wenn immer möglich als Starthilfen vorzusehen.
Art. 10 Anpassung an die finanziellen Möglichkeiten des Staates
(Art. 21 Abs. 2 SubG)
Die Nettosubventionen für Funktionsausgaben entsprechen den Bruttosubventionen für Funktionsausgaben abzüglich:
der Beträge entsprechend den Ausnahmen nach Artikel 6 des Gesetzes;
der Beteiligungen der Gemeinden und des Bundes an der Finanzierung der Subventionen;
der Rückerstattungen und Rückforderungen ausgerichteter Subventionen;
der Entnahmen aus von Dritten finanzierten Fonds, sofern mit diesen Entnahmen Subventionen für Funktionsaufgaben finanziert werden.
Sie ergeben sich aus der Summe der Beträge in den Positionen 3622.600, 3632, 3634, 3635, 3636 und 3637 des Kontenplans des Staates, abzüglich der Budgetpositionen entsprechend Absatz 1 Bst. a–d. 3…
Das kantonale Steueraufkommen entspricht dem Betrag in der Kontenklasse 40 des Kontenplans des Staates.
Sollten die veranschlagten Nettosubventionen die in Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes festgelegte Obergrenze überschreiten, so beantragt der Staatsrat dem Grossen Rat vor Ende des auf den betreffenden Voranschlag folgenden Jahres, gesetzliche Bestimmungen über Subventionen zu ändern.
4. Voraussetzungen für die Gewährung und die Verwaltung der Subventionen
Art. 11 Revision und Rechnungslegung (Art. 29 Abs. 2 und 31 Abs. 2 SubG)
Ein Rechnungsprüfungsmandat darf nicht während mehr als sechs Jahren vom selben Organ ausgeübt werden. Es kann ein Pflichtenheft vorgeschrieben werden, in dem die Kontrollarbeiten der Revisionsstelle festgelegt sind.
Die offen gelegten Jahresrechnungen müssen umfassend Aufschluss über die Finanzlage geben. Es kann ein Standardkontenplan vorgeschrieben werden.
Art. 12 Einhaltung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 30 SubG)
Bei kantonalen Subventionen von weniger als 25 000 Franken ist die Anwendung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen keine besondere Bedingung für die Gewährung der Subventionen.
Art. 13 Prioritätenordnung (Art. 32 Abs. 2 SubG)
Für die Bearbeitung der Subventionsgesuche wird eine Prioritätenordnung aufgestellt, die die Zielsetzungen der Spezialgesetzgebung berücksichtigt.
Art. 14 Zinssatz (Art. 33 Abs. 3 und 37 Abs. 3 SubG)
Die Zinssätze nach den Artikeln 33 und 37 des Gesetzes entsprechen dem Satz des Verzugszinses gemäss Verordnung der Finanzdirektion über den Bezug der Steuerforderung.
Art. 15 Teilzahlungen (Art. 34 SubG)
a) Subventionen für Funktionsausgaben 1 Teilzahlungen von periodischen Subventionen für Funktionsausgaben werden in regelmässigen Abständen, die entsprechend den mutmasslichen tatsächlichen Ausgaben im Voraus bestimmt wurden, geleistet.
Der Restbetrag wird nach Vorlage und Genehmigung der Jahresrechnung oder ausnahmsweise auf der Grundlage einer provisorischen Jahresendabrechnung ausgezahlt.
Art. 16 b) Subventionen für Investitionen
Teilzahlungenvon Subventionen für Investitionen werden gestützt auf Teilabrechnungen geleistet.
Der Teilzahlungsbetrag ist proportional zum Verhältnis zwischen den gemäss Teilabrechnung anrechenbaren und den gemäss genehmigtem Kostenvoranschlag insgesamt anrechenbaren Ausgaben.
Der Restbetrag wird nach Vorlage und Genehmigung der Schlussabrechnung ausgezahlt.
5. Organisation der periodischen Überprüfung der Subventionen (Art.
SubG)
Art. 17 Staatsrat
Der Staatsrat setzt eine Koordinationskommission für die periodische Überprüfung der Subventionen (die Kommission) ein und ernennt ihre Mitglieder. Diese Kommission ist administrativ der Finanzdirektion angegliedert.
Der Staatsrat genehmigt die von der Kommission vorgeschlagene Planung der Überprüfungen und legt auf Antrag der Finanzdirektion die Zielsetzungen fest.
Art. 18 Betroffene Direktionen
Die betroffenen Direktionen haben die Überprüfung innerhalb des in der Planung festgesetzten Zeitraums durchzuführen.
Sie schaffen zu diesem Zweck die geeigneten Strukturen.
Sie legen der Kommission zu jeder durchgeführten Überprüfung einen Bericht vor (Prüfungsbericht).
Art. 19 Kommission
Zusammensetzung Die Kommission besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Zu den Kommissionsmitgliedern gehören namentlich:
eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der vom Staatsrat bezeichnet wird;
eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder betroffenen Direktion, die oder der die Überprüfung auf Direktionsstufe koordiniert;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzverwaltung;
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Gemeinden.
Art. 20 b) Befugnisse
Die Kommission:
schlägt die Weisungen zur Durchführung der Überprüfungen und zur Vorlage der Prüfungsberichte vor;
sorgt dafür, dass die Überprüfungen entsprechend diesen Weisungen durchgeführt werden;
schlägt jedes Jahr zuhanden des Staatsrats einen aktualisierten Überprüfungsplan vor, der sich über vier Jahre erstreckt und angibt, welche Subventionen wie eingehend und zu welchem Zeitpunkt zu überprüfen sind;
legt dem Staatsrat über die Finanzdirektion einen Jahresbericht mit den Ergebnissen der durchgeführten Überprüfungen vor und schlägt ihm Massnahmen vor.
Art. 21 Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung:
führt das Sekretariat der Kommission;
unterstützt die Direktionen beim methodischen Vorgehen zur Durchführung der Überprüfungen;
gewährleistet die Ausbildung der betroffenen Personen;
begleitet und überwacht die Überprüfungen in Zusammenarbeit mit der Kommission.
Die Finanzverwaltung kann externe Sachverständige beiziehen und sie mit der konzeptuellen und methodischen Unterstützung sowie mit der Durchführung gewisser Untersuchungen beauftragen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 22 Übergangsbestimmungen (Art. 42 Abs. 2 SubG)
Die Finanzdirektion erstellt die vollständige und detaillierte Liste aller im Rechnungsjahr 1999 ausgezahlten Subventionen.
Der Staatsrat bestimmt nach Stellungnahme der Finanzdirektion und der betroffenen Direktionen, welche Subventionen nicht auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen und welche davon beizubehalten sind.
Die zuständigen Direktionen werden mit der Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen für diejenigen Subventionen beauftragt, deren Beibehaltung vom Staatsrat bestätigt wurde.
Art. 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. ——————— ANHANG Verzeichnis der Subventionen (Art. 4 SubR) (Subventionen in systematischer Reihenfolge nach Erlassen) Subventionskategorien FH: Finanzhilfe A: Abgeltung IB: Individualbeitrag 114.22.2 Gesetz vom 24. März 2011 über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention
Art. 12 Abs. 1: finanzielle Hilfe für Projekte in den Bereichen Integration und Rassismusprävention FH
115.1 … 115.6 Gesetz vom 22. Juni 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten (BWKG)
Art. 2 : Beitrag an die Wahlkampfkosten FH
121.1 Grossratsgesetz vom 6. September 2006
Art. 26 Abs. 4 und 169 sowie Buchstabe C des Anhangs: Beitrag an die Deckung der Sekretariats- und Betriebskosten der Fraktionen A
130.5 Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Art. 6 Abs. 1 und 2: Übernahme der Kosten der Institutionen, die Aufgaben auf dem Gebiet der Hilfe an Opfer von Straftaten erfüllen A
132.6 … 141.1.1 … 210.1 Einführungsgesetz vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)
Art. 6 Abs. 5: Beitrag an die Finanzierung von Organisationen, die Urheberinnen und Urheber und Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen betreuen, sowie der von ihnen angebotenen Therapien FH
Art. 10 : Subventionen an die Ehe- und
Familienberatungsstellen FH
Art. 12 Abs. 2: Subventionen für die Aufsicht über die Aufnahmeplätze von Pflegekindern A
411.0.1 Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz)
Art. 108 Abs. 2: Subventionen an die Gemeinden für die Kosten des schulpsychologischen, des logopädischen und psychomotorischen Dienstes A
412.0.1 Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht
Art. 71 Abs. 1: Subventionen an Privatschulen FH
414.4 Gesetz vom 11. Oktober 2005 über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule
Art. 1 Abs. 1: Beiträge des Kantons an die Gemeinden und Gemeindeverbände für Schulbauten A
414.5 … 420.1 Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG)
Art. 23 Abs. 3: Finanzhilfen zugunsten von Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis
(Lernende mit grösseren Schwierigkeiten) FH
Art. 66 Abs. 1: Beiträge des Staates für die Verwaltung, den Unterhalt und den Betrieb der Infrastrukturen für die betrieblich organisierte Weiterbildung A
Art. 67 Abs. 1: Beitrag des Staates für den Erwerb und den Bau neuer Infrastrukturen A
Art. 71 Abs. 1: Beiträge für die überbetrieblichen Kurse, die berufliche Weiter- und Fortbildung FH
44.1 Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiG)
Art. 1 : Stipendien und Studiendarlehen für Personen
in Ausbildung, deren Mittel beschränkt sind IB 45.1 Gesetz vom 21. November 1997 über die Erwachsenenbildung (ErBG)
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1: Subventionen für die Erwachsenenbildung FH
460.1 Sportgesetz vom 16. Juni 2010 (SportG)
Art. 5 : Beteiligung des Staates an den Kosten des
freiwilligen Schulsports FH
Art. 7 : Beiträge des Staates an die Schulgelder junger
Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Nationalmannschaft angehören IB
Art. 8 : Unterstützung des Baus von Sportanlagen von
kantonaler und nationaler Bedeutung durch den Staat FH
Art. 9 : Unterstützung von Sportveranstaltungen von
kantonsübergreifender, nationaler oder internationaler Bedeutung durch den Staat FH 461.11 … 480.1 Gesetz vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenheiten
Art. 8 Abs. 1: Subventionen für die Kulturförderung FH
481.0.1 Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates
Art. 4 Abs. 3: Beteiligung des Staates an der Finanzierung der durch Drittpersonen gegründeten kulturellen Institutionen FH
482.1 Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter
Art. 13 Abs. 1 und 2: Beteiligung des Staates an den Kosten der Erhaltung geschützter Kulturgüter A
Art. 13 Abs. 1 und 2: Beteiligung des Staates an den Kosten der Restauration geschützter Kulturgüter FH
Art. 33 Bst. d: Beteiligung des Staates an der Finanzierung der Einrichtung und des Baus von Schutzräumen, die für geschützte Kulturgüter bestimmt sind A
Art. 42 : Subventionen für archäologische
Ausgrabungen durch Dritte FH 482.43 Beschluss vom 10. April 1990 über die Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen
Art. 8 : Subventionen des Staates für die Kosten zur
Erhaltung der geschützten Alphütten FH 514.2 Gesetz vom 31. Dezember 1913 zur Subventionierung der Schiessübungen
Art. 1 : Subventionen für die Schiessübungen FH
52.1 … 616.12 Verordnung vom 10. Oktober 2006 über bestimmte geringfügige Subventionen
Art. 1 : Geringfügige Finanzhilfen FH
721.0.1 Gesetz vom 12. September 2012 über den Natur- und Landschaftsschutz (NatG)
Art. 42 Abs. 1 Bst. a: Subventionen für die Ausarbeitung der Vorinventare der Biotope A
Art. 42 Abs. 1 Bst. b et c: Subventionen für die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von geschützten Biotopen A
Art. 42 Abs. 1 Bst. d: Subventionen für von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern getroffene ökologische Ausgleichsmassnahmen FH
Art. 42 Abs. 1 Bst. e: Subventionen für die Ausarbeitung und Begleitung von Vernetzungskonzepten FH
Art. 42 Abs. 1 Bst. f: Subventionen für von Gemeinden getroffene ökologische Ausgleichsmassnahmen FH
Art. 42 Abs. 1 Bst. g: Subventionen für Naturpärke und Parkprojekte FH
Art. 42 Abs. 1 Bst. h: Subventionen für Massnahmen zum Schutz und zur Wiederansiedlung von Arten FH/A
Art. 42 Abs. 1 Bst. i: Subventionen für Information, Bildung, Sensibilisierung und Forschung FH
Art. 42 Abs. 1 Bst. j: Subventionen für weitere Massnahmen von öffentlichem Interesse für den Natur- und Landschaftsschutz FH
741.1 Strassengesetz vom 15. Dezember 1967
Art. 136 Abs. 1: Beiträge des Staates an die Kosten für die Sanierung von gefährlichen Bahnübergängen FH
743.0.1 … 770.1 Energiegesetz vom 9. Juni 2000
Art. 23 Abs. 2: Subventionen für Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung und zur Nutzung erneuerbarer Energien FH
Art. 24 Abs. 1 und 2: Subventionen für Forschung und Entwicklung im Energiebereich FH
780.1 Verkehrsgesetz vom 20. September 1994
Art. 35 Bst. a: Beiträge für die Untersuchungen, die für die Erstellung der Rahmenentwürfe und die Verwirklichung der Investitionen im Verkehrsbereich notwendig sind FH
Art. 36 : Beiträge für Investitionen der
Transportunternehmen des Regionalverkehrs FH
Art. 37 : Beiträge für die von regionalen
Verkehrsverbunden vorgesehenen Investitionen FH
Art. 39 und 40 Abs. 1: Betriebsbeiträge an
Transportunternehmen des Regionalverkehrs A
Art. 41 Abs. 1: Betriebsbeiträge an Transportunternehmen mit einem Leistungsauftrag eines Regionalverbunds FH
Art. 42 Abs. 1: Beiträge an interkantonale Tarifverbunde FH
Art. 43 Abs. 1: Beiträge zur Anschaffung von Spezialfahrzeugen für den Behindertentransport FH
810.3 Gesetz vom 7. September 2011 über belastete Standorte
Art. 28 : Beiträge für die Untersuchung,
Überwachung und Sanierung von ehemaligen Deponien A
Art. 29 : Beiträge für die Untersuchung,
Überwachung und Sanierung von Schiessanlagen A
Art. 31 : Vorschüsse für die Kosten der
Voruntersuchung A 812.1 Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG)
Art. 16 Abs. 3: Abgeltung für die Gewässerschutzmassnahmen der Landwirtschaft A
Art. 47 Abs. 1: Subventionen für Ausbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten an Fliessgewässern und Seen FH
Art. 48 : Zusätzliche Subventionen für Wild- und
Gebirgsbäche sowie für Bodenverbesserungsarbeiten FH
Art. 49 : Zusätzliche Subventionen für die
Revitalisierung und den Unterhalt von Fliessgewässern FH
Art. 54 : Beiträge an Bauwerke für die konzessionierte
Schifffahrt FH 812.18 … 821.0.1 Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999
Art. 28 Abs. 2: Subventionen an Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention und an die auf diesem Gebiet tätigen Institutionen FH
Art. 98 Abs. 1: Subventionen für die Schulen und die Aus- und Weiterbildungsprogramme im Gesundheitssektor FH
822.0.1 … 823.1 Gesetz vom 8. September 2005 über die Hilfe und Pflege zu Hause (HPflG)
Art. 16 Abs. 2: Beiträge für die Hilfe und Pflege zu Hause A
Art. 17 : Subventionen für weitere Massnahmen für
den Verbleib zu Hause FH 831.0.1 Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991
Art. 32 : Sozialhilfebeiträge an die Gemeinden für
Personen mit Wohnsitz im Kanton A
Art. 32a Bst. a und b: Subventionen an die Gemeinden für die Kosten der Eingliederungsmassnahmen A
Art. 32a Bst. d: Subventionen für die Kosten der spezialisierten Sozialdienste, denen die Gewährung von Sozialhilfe an gewisse Personengruppen übertragen wurde A
Art. 33 : Sozialhilfe an Personen ohne Wohnsitz im
Kanton IB 834.1.2 Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare
Art. 7 Abs. 1: Betriebsbeiträge an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare und professionelle Pflegefamilien FH
834.2.1 Gesetz vom 23. März 2000 über Pflegeheime für Betagte
Art. 22 Abs. 1: Beiträge an die Betreuungskosten in Pflegeheimen IB
Art. 27 Abs. 3: Finanzhilfen für die Tagesstätten FH
834.2.2 ... 835.1 Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG)
Art. 9 Abs. 1: Finanzieller Beitrag für vorschulische Betreuungseinrichtungen FH
Art. 13 Abs. 1 und 2: Finanzieller Beitrag für besondere Betreuung FH
Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs.1: Beiträge für die Grundausbildung und Weiterbildung des pädagogischen Fachpersonals der familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen FH
835.5 Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (JuG)
Art. 11 Bst. e: Subventionen an die Jugendorganisationen FH
Art. 27 Abs. 1: Finanzielle Unterstützung von Massnahmen der sozialpädagogischen Betreuung im Familienumfeld FH
836.1 Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen
Art. 24 Abs. 1: Familienzulagen zugunsten der nichterwerbstätigen Personen in bescheidenen Verhältnissen IB
836.3 Gesetz vom 9. September 2010 über die Mutterschaftsbeiträge (MBG)
Art. 2 : Ergänzender Mutterschaftsbeitrag IB
Art. 6 : Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall für
Frauen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen IB 841.3.1 Gesetz vom 16. November 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 15 Abs. 1: Beitrag des Staates an die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung IB
842.1.1 Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG)
Art. 10 Abs.1: Subventionen zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung IB
842.2.4 … 866.1.1 Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG)
Art. 79 Abs. 1: Subventionen für die kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Stellensuchenden und Arbeitslosen FH
866.1.4 … 87.2 Gesetz vom 26. September 1985 über die Sozialwohnbauförderung
Art. 5 Abs. 1: Zusatzhilfe zur Sozialwohnbauförderung FH
900.1 Gesetz vom 3. Oktober 1996 über die Wirtschaftsförderung (WFG)
Art. 7 Abs. 1 und 11: Finanzielle Beiträge für die Gründung, die Ansiedlung und die Erweiterung von Unternehmen und für die Innovationsförderung FH
Art. 9 Abs. 1: Verbürgung von Investitionskrediten FH
Art. 14 Abs. 1: Investitionshilfe zur Verbesserung der regionalen Attraktivität FH
Art. 15 Abs. 2: Beiträge für den Erwerb und die Erschliessung von Grundstücken, für den Erwerb, den Bau und die Bereitstellung von Gebäuden FH …
Art. 19b Abs. 2: Finanzielle Beiträge für Initiativen, Programme und Projekte für die regionale Innovation FH
900.3 Dekret vom 20. November 1997 über die Förderung von regionalen Gründerzentren
Art. 1 Abs. 1: Beiträge für die Schaffung von regionalen Gründerzentren FH
901.1 … 910.1 Gesetz vom 3. Oktober 2006 über die Landwirtschaft (LandwG)
Art. 16 ff.: Landwirtschaftsfonds FH
Art. 23 ff.: Förderung und wirtschaftliche
Entwicklung FH
Art. 30 ff.: Sömmerungsbeiträge FH
Art. 35 ff.: Anbaumethoden und -techniken FH
Art. 39 : Betriebshilfen für Betriebe in
Schwierigkeiten FH 910.11 Landwirtschaftsreglement (LandwR) vom 27. März 2007
Art. 5 : Marktentlastung FH
914.10.11 Tierseuchenverordnung vom 8. April 2014 (TiersV)
Art. 18 : finanzielle Unterstützung für
Tiergesundheitsdienste FH 914.10.6 Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1997 zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle
Art. 14 Abs. 1: Beiträge an die Infrastruktur-, Betriebs- und Entsorgungskosten tierischer Abfälle A
914.20.1 Gesetz vom 13. Februar 2003 über die Nutztierversicherung (NTVG)
Art. 21 Abs. 2: Beteiligung des Staats an den Kosten der Tierseuchenbekämpfung und der ausgerichteten Entschädigungen sowie an den Verwaltungskosten der Sanima A
917.1 Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen
Art. 179 Abs. 1: Ordentliche Subventionen für freiwillige Bodenverbesserungen FH
Art. 179 Abs. 1: Ordentliche Subventionen für angeordnete Bodenverbesserungen A
Art. 179 Abs. 1: Subventionen für Hofdüngeranlagen A
Art. 188 : Subventionen aus dem Fonds für
Bodenverbesserungen FH 921.1 Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG)
Art. 64 : kantonale Subventionen für die Verjüngung
und die Jungwaldpflege, Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern, Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald, die Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen, Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen, die Verhütung und Behebung von Schäden im Nichtschutzwald, die Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz, die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und die Signalisation von Waldstrassen FH
Art. 64b : Subventionen für den Schutz vor
Naturereignissen A
Art. 64c : Subventionen für Schutzwälder A
Art. 64d : Subventionen für die biologische Vielfalt
des Waldes FH
Art. 64e : Subventionen für die Waldwirtschaft FH
923.1 Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei
Art. 41 Bst. d: Finanzielle Massnahmen zur Förderung des Absatzes inländischer Fische FH
940.2 Gesetz vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution
Art. 15 und Art. 16: Subventionen für Institutionen,
die Prostituierten Hilfe leisten, und Projekte mit diesem Zweck FH 951.1 Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG)
Art. 9 Bst. a: Jährlicher Beitrag des Kantons an den Freiburger Tourismusverband (FTV) A
Art. 24 Bst. a: Jährlicher Beitrag des Kantons an den Marketingfonds FH
Art. 48 Abs. 1: Jährlicher Beitrag des Kantons an den Tourismusförderungsfonds FH
97.1 Gesetz vom 5. Oktober 2011 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Art. 10 : Finanzhilfen zur Unterstützung von
Projekten privater und öffentlicher Institutionen, die den Zielen des Gesetzes entsprechen FH
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