635.4.2

Gesetz betreffend die Besteuerung der Schiffe

vom 25.09.1974 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 16. April 1974;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1 Steuerbefugnis

Der Staat besteuert die Schiffshalter, die ihren Heimathafen im Kanton haben, gemäss den Richtlinien des vorliegenden Gesetzes und des Tarifs in Anhang 1.

Der Hafen, in dem ein Schiff im Verlaufe der Benützungszeit während 30 aufeinanderfolgenden Tagen auf freiburgischem Gebiet angelegt ist, wird als Heimathafen betrachtet.

Das Gesetz über die direkten Kantonssteuern gilt sinngemäss.

Art. 1bis Anpassung des Tarifs

Der Staatsrat ist befugt, den Tarif dem durchschnittlichen Jahresindex der Konsumentenpreise anzupassen, und zwar um einen Zehntel für eine Änderung des Indexes um 10 %.

Die Anpassung des Steuerbetrages erfolgt jeweils nur für einen oder mehrere Zehntel. Sie tritt frühestens am 1. Januar jenes Jahres in Kraft, das demjenigen folgt, in dem der Index einen Stand erreicht hat, der eine Anpassung um wenigstens einen Zehntel rechtfertigt.

Die im Tarif festgelegten Beträge entsprechen dem Stand des Referenzindexes vom Monat Januar 1991, nämlich 125,7 Punkte (Dezember 1982 = 100 Punkte).

Art. 2 Steuersubjekt

Die Steuer ist von jedem Schiffshalter zu entrichten.

Der Eigentümer haftet solidarisch mit dem Halter für die Bezahlung der Steuer.

...

Art. 3 Steuerperiode

Die Steuer wird jedes Jahr für die Zeit vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres erhoben.

Art. 4 Taxierung

Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist für die Festsetzung der für jedes Schiff zu entrichtenden Steuer zuständig.

Es ist auch mit dem Steuerbezug beauftragt.

Art. 5 Zahlungsart

Die gesamte Steuer für die Schiffe ist am 1. April oder bei der Aushändigung der Betriebsbewilligung und der Kontrollnummer zu bezahlen.

Sie wird nicht zurückerstattet.

Art. 6 Nichtbezahlung der Steuer

Bei Nichtbezahlung der Steuer wird die Kontrollnummer annulliert.

Die Betriebsbewilligung wird entzogen.

Art. 7 Verjährung der Besteuerung und der Steuerforderung

Das Recht zur Besteuerung eines im Kanton angelegten Schiffes erlischt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

Die Steuerforderung des Kantons gegenüber dem Schiffshalter und dem Eigentümer, ebenso wie die Rückerstattungsforderung des Halters für zuviel bezahlte Steuern, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem die Steuer- oder Rückerstattungsforderung entstanden ist.

Art. 8 Wohnsitzwechsel

Die Schiffshalter sind verpflichtet, dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt innert 15 Tagen Wohnsitz- oder Anlegeortswechsel ihres Schiffes zu melden.

Art. 9 Schiffsabänderung

Jede Bootsänderung, die einen Steuertarifwechsel mit sich bringt, muss dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt mitgeteilt werden.

Art. 9a Rechtsmittel

Gegen Verfügungen, welche die Steuer festsetzen, kann innert dreissig Tagen bei der Behörde, welche die angefochtene Verfügung getroffen hat, Einsprache erhoben werden.

Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.

Art. 10 Strafbestimmungen

Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 50 bis 200 Franken bestraft.

Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.

Art. 11 Schlussbestimmung

Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens.

A1 ANHANG 1 – Schiffssteuertarif (Art. 1 und 1bis)

Art. A1-1

Die jährliche Schiffssteuer wird wie folgt Festgelegt:

  • 1. Ruderboote mit einer offiziellen Kennzeichnung: Fr. 31.00

  • 2. Segelschiffe:

  • a) mit einer maximalen Segelfläche von 15 m², ohne Motor: Fr. 31.00

  • b) mit mehr als 15 m² Segelfläche, ohne Motor: Fr. 48.50

  • c) mit einer maximalen Segelfläche von 15 m², mit Motor: Fr. 60.50

  • d) mit mehr als 15 m² Segelfläche, mit Motor:

  • d1) bis 1000 kg Gesamtgewicht: Fr. 109.00

  • d2) Zuschlag bei einem Gesamtgewicht von mehr als 1000 kg, pro Voll- oder Teil-kW: Fr. 12.50

  • 3. Motorschiffe:

  • a) bis 8 kW effektive Motorleistung: Fr. 60.50

  • b) Zuschlag pro Voll- oder Teil-kW: Fr. 12.50

  • 4. Schleppkähne, mit oder ohne Motor:

  • a) bis 10 Tonnen Nutzlast: Fr. 230.00

  • b) Zuschlag pro Voll- oder Teil-Tonne: Fr. 6.00

  • 5. Schlepper, Schubschiffe, schwimmende Geräte (Bagger, Hebeböcke, Kräne usw.): Fr. 230.00

  • 6. Händlerschilder: Fr. 121.00

  • 7. Boote von Berufsfischern: Fr. 48.50

  • 8. Rettungsboote anerkannter Rettungsgesellschaften: –

Diese Beträge entsprechen einem Referenzindex von 152,2 Punkten (Dezember 1982 = 100 Punkte).

BL/AGS 1974 f 176 / d 179