810.15
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren
810.15
Verordnung
vom 2. Juli 2002
über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren (UVPVV)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG), namentlich die Artikel 10a Abs. 3, 10c und 36; gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV); auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,
beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
die UVPV durch kantonale Vollzugsbestimmungen vervollständigen;
die zuständigen Behörden und massgeblichen Verfahren gemäss Artikel 5 UVPV bezeichnen;
die Rolle der Ausführungsorgane gemäss UVPV präzisieren;
die materielle und formelle Koordination der Bewilligungen, denen ein Projekt unterliegen kann, erleichtern und fördern.
Art. 2 Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) muss die Überprüfung der Übereinstimmung eines Projekts mit den bundesrechtlichen Umweltschutzvorschriften nach Artikel 3 Abs. 1 UVPV sowie mit den kantonalen und kommunalen Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes ermöglichen.
Die Übereinstimmung des Projektes mit anderen, namentlich raumplanerischen Bestimmungen bleibt vorbehalten.
2. KAPITEL Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 3 Zuständige Behörde
Die UVP wird im Rahmen des massgeblichen kantonalen Verfahrens nach den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung von der zuständigen Behörde durchgeführt. 2…
Die zuständige Behörde entscheidet im Streitfall, ob die neue oder geänderte Anlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt ist.
Art. 4 Umweltschutzfachstelle
Das Amt für Umwelt (AfU) ist die Umweltschutzfachstelle gemäss UVPV.
Art. 5 Massgebliche Verfahren gemäss Raumplanungs- und Baugesetz
(RPBG)
Für Projekte, deren Realisierung vom RPBG (Anhang 1) abhängt, ist die UVP auf der höchstmöglichen Planungsstufe durchzuführen. Der Detailgrad muss dabei genügend sein, um die Übereinstimmung mit der Umweltschutzgesetzgebung schlüssig aufzeigen zu können.
Für diese Projekte ist das massgebliche Verfahren:
die Genehmigung des Zonennutzungsplans (Art. 86 Abs. 3 RPBG), wenn das Projekt eine Zonennutzungsänderung erfordert oder wenn die Gemeinde der Bauzone Land zuordnet, auf dem gleichzeitig eine UVPpflichtige Anlage gemäss Anhang der UVPV geplant ist;
die Genehmigung des Detailbebauungsplans (Art. 86 Abs. 3 RPBG), für die Fälle gemäss Artikel 62 ff. des RPBG;
die Erteilung der Standortbewilligung für die in Artikel 152 RPBG vorgesehenen Fälle;
die Erteilung der Baubewilligung für alle übrigen Fälle (Art. 135 ff RPBG).
Für die Fälle nach Absatz 2 Bst. a und b sowie für Projekte ausserhalb der Bauzonen nach Absatz 2 Bst. d (Art. 16a und 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung und Art. 136 RPBG) ist die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) zuständig.
Der Oberamtmann ist die zuständige Behörde für die in Absatz 2 Bst. c und d erwähnten Fälle.
Das Bau- und Raumplanungsamt ist die Koordinationsbehörde.
Art. 6 Massgebliches Verfahren gemäss Strassengesetz
Für Projekte, deren Realisierung vom Strassengesetz (Anhang 2) abhängt, ist die Plangenehmigung das massgebliche Verfahren (Art. 37 Strassengesetz).
Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion ist die zuständige Behörde.
Das Tiefbauamt ist die Koordinationsbehörde.
Art. 7 Massgebliches Verfahren gemäss Gesetz über die Bodenverbesserungen
Für Projekte, deren Realisierung vom Gesetz über die Bodenverbesserungen abhängt (Anhang 3), ist die Genehmigung des Vorprojektes das massgebliche Verfahren (Art. 18a und 18b des Gesetzes über die Bodenverbesserungen).
Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ist die zuständige Behörde.
Das Amt für Landwirtschaft ist die Koordinationsbehörde für Projekte gemäss Ziffer 80.1 des UVPV-Anhangs.
Das Amt für Wald, Wild und Fischerei ist die Koordinationsbehörde für Projekte gemäss Ziffer 80.2 des UVPV-Anhangs.
Art. 8 Aufgaben der Koordinationsbehörde
Die Koordinationsbehörden nach den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung nehmen jeweils die Koordinationsaufgaben nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 UVPV wahr.
Die Koordinationsbehörde muss namentlich:
vorgängig den Gesuchsteller, die Umweltschutzfachstelle und die übrigen vom Projekt betroffenen Dienststellen zusammenbringen, um alle für die Ausarbeitung des Projekts notwendigen Informationen zu sammeln;
den Informationsfluss während der Erarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts sicherstellen;
die zuständige Behörde über das Fortschreiten des Projekts informieren;
dafür sorgen, dass der Umweltverträglichkeitsbericht während der öffentlichen Auflage des Projekts eingesehen werden kann;
dem AfU die Gutachten der gemäss Artikel 3 UVPV betroffenen Dienststellen zustellen;
die materielle und formelle Koordination mit den anderen für die Realisierung des Projekts notwendigen Bewilligungen (Art. 21 UVPV) sicherstellen und ihr Gesamtgutachten der zuständigen Behörde übermitteln;
falls erforderlich die Stellungnahme der betroffenen Subventionsbehörde des Bundes einholen (Art. 22 UVPV).
3. KAPITEL Abwicklung der UVP
Art. 9 Voruntersuchung und Pflichtenheft
Das AfU beurteilt die Voruntersuchung und das Pflichtenheft (Art. 8 Abs.
UVPV) aufgrund der Gutachten der vom Vollzug bundesrechtlicher Umweltschutzbestimmungen betroffenen Dienststellen (Art. 3 UVPV) sowie, falls erforderlich, aufgrund des Gutachtens des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Das AfU gibt seine Beurteilung innert einem Monat nach Erhalt dieser Gutachten ab.
Nach der Voruntersuchung prüft das AfU, ob die Realisierung des Projekts die Umwelt erheblich belasten kann (Art. 8 Abs. 2 UVPV).
Art. 10 Zugänglichkeit und Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes
Der Umweltverträglichkeitsbericht wird während 30 Tagen gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage des Projekts durch Anzeige im Amtsblatt öffentlich zugänglich gemacht.
Das AfU berücksichtigt für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes folgende Unterlagen:
die Gutachten der vom Vollzug bundesrechtlicher Umweltschutzbestimmungen betroffenen Dienststellen und Organe (Art. 3 UVPV);
falls erforderlich das Gutachten des BAFU;
falls erforderlich die Stellungnahmen der Behörden, die für die Erteilung der Bewilligungen nach Artikel 21 UVPV zuständig sind.
Dem AfU steht für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes ab Erhalt aller Gutachten nach Absatz 2 dieses Artikels ein Monat zur Verfügung.
Um die Zirkulation der Unterlagen zu erleichtern, wird der Gesuchsteller eingeladen, eine genügende Anzahl Exemplare des Umweltverträglichkeitsberichtes zu liefern.
Art. 11 Prüfung der Umweltverträglichkeit
Die zuständige Behörde führt die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss UVPV durch und sorgt für eine gute Koordination mit den übrigen notwendigen Bewilligungen. Dabei hört sie gegebenenfalls die betroffene Subventionsbehörde des Bundes an.
Die zuständige Behörde gibt im Amtsblatt bekannt, wo der Umweltverträglichkeitsbericht, dessen Beurteilung durch das AfU, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der definitive Entscheid – soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft – eingesehen werden können (Art. 20 UVPV).
4. KAPITEL Vorsorge und Kontrolle
Art. 12 Koordination mit der Raumplanung
Neue Bauzonen, in denen UVP-pflichtige Anlagen erstellt werden können, sind im Rahmen des Konformitätsberichts nach Artikel 47 der Raumplanungsverordnung des Bundes auf ihre Verträglichkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Umweltschutz zu überprüfen. Diese Vorschrift gilt insbesondere für Bauzonen, die für grosse Verkehrserzeuger vorgesehen sind (Parkieranlagen, Einkaufszentren, Freizeitanlagen usw.).
Art. 13 Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit
Für Objekte, die der UVP-Pflicht nicht unterstehen, aber die Umwelt voraussichtlich erheblich belasten können, kann das AfU die Erstellung eines Kurzberichtes zur Umweltverträglichkeit verlangen.
Der Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit muss alle Angaben enthalten, die die Behörde braucht, um die Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt beurteilen zu können. Die Artikel 13, 15, 18 und 20 UVPV sind auf Kurzberichte zur Umweltverträglichkeit nicht anwendbar.
Art. 14 Ökologische Baubegleitung
Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller eine ökologische Baubegleitung verlangen.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Massnahmen realisiert werden und dass die Anlage den im Entscheid festgelegten Zielsetzungen entspricht, indem sie eine ökologische Abnahme der Bauarbeiten durchführt.
Die ökologische Bauabnahme wird vom Bauherrn in Zusammenarbeit mit der Koordinationsbehörde, dem AfU und, falls erforderlich, mit den betroffenen Dienststellen durchgeführt.
5. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung
Der Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Verordnung des Bundes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SGF 810.15) wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt.
ANHANG 1 Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (Art. 5) abhängt 1) 1) Die Ziffern beziehen sich auf den Anhang der Bundesverordnung. Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV).
Verkehr
Strassenverkehr 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen
Schifffahrt 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als
Bootsplätzen in Fliessgewässern
Energie
Erzeugung von Energie 21.2 * Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von: – mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern – mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern – mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr 21.3 * Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW, 2. Stufe 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth 21.5 … 21.6 * Erdölraffinerien 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW 21.9 Nicht an Gebäuden angebrachte Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW
Übertragung und Lagerung von Energie 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten 22.4 …
Wasserbau 1) 1) Die Anlagetypen nach den Ziffern 30.3 und 30.4 des UVPV-Anhangs sind gemäss Art. 47 Bst. a und Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 1975 über den Wasserbau verboten.
30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich der Betriebsvorschriften 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken
Entsorgung 40.3 … 40.4 1) Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 40.5 1) Reaktordeponien 40.6 1) Reststoffdeponien 40.7 Abfallanlagen:
Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfall pro Jahr
Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfall pro Jahr
Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfall pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfall 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten
Militärische Bauten und Anlagen 50.5 …
Sport, Tourismus und Freizeit 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über
000 m2 beträgt 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
Industrielle Betriebe 70.1 * Aluminiumhütten 70.2 Stahlwerke 70.3 Buntmetallwerke 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen 70.5 Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten mit einer Betriebsfläche von mehr als 5000 m2 oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr 70.5a Anlagen zur Synthese von Wirkstoffen für Pflanzenschutz- und Biozidmittel sowie für Arzneimittel mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr 70.6 Anlagen für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a mit einer Betriebsfläche von mehr als 5000 m2 oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken 70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr 70.10 Zementfabriken 70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als
000 t pro Jahr 70.11 Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr 70.13 … 70.14 Spanplattenwerke 70.15 …
Andere Anlagen 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere mit einer Betriebsgesamtkapazität von über 125 Grossvieheinheiten (GVE). Ausgenommen sind Alpställe. Gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV vom 7. Dezember 1998, SR 910.91) werden die Raufutter verzehrenden Tiere mit dem GVE-Faktor 0,5 multipliziert 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 80.7 Ortsfeste Funkanlagen 1) (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung 1) Für die Begriffsbestimmungen s. Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Fernmeldeanlagen, SR 784.101.2.
80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 (SR 814.912) durchgeführt werden soll ANHANG 2 Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (Art. 6) abhängt 1) 1) Die Ziffern beziehen sich auf den Anhang der Bundesverordnung. Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV).
Verkehr
Strassenverkehr 11.2 * Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985, SR 725.116.2) 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) ANHANG 3 Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (Art. 7) abhängt
Andere Anlagen 80.1 Gesamtmeliorationen:
Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha
Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha
Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha 13