810.15
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren
vom 02.07.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG);
gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV);
auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
die UVPV durch kantonale Vollzugsbestimmungen vervollständigen;
die zuständigen Behörden und massgeblichen Verfahren gemäss Artikel 5 UVPV bezeichnen;
die Rolle der Ausführungsorgane gemäss UVPV präzisieren;
die materielle und formelle Koordination der Bewilligungen, denen ein Projekt unterliegen kann, erleichtern und fördern.
Art. 2 Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) muss die Überprüfung der Übereinstimmung eines Projekts mit den bundesrechtlichen Umweltschutzvorschriften nach Artikel 3 Abs. 1 UVPV sowie mit den kantonalen und kommunalen Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes ermöglichen.
Die Übereinstimmung des Projektes mit anderen, namentlich raumplanerischen Bestimmungen bleibt vorbehalten.
2 Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 3 Zuständige Behörde
Die UVP wird im Rahmen des massgeblichen kantonalen Verfahrens nach den Artikeln 5, 5a, 6 und 7 dieser Verordnung von der zuständigen Behörde durchgeführt.
…
Die zuständige Behörde entscheidet im Streitfall, ob die neue oder geänderte Anlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt ist.
Art. 4 Umweltschutzfachstelle
Das Amt für Umwelt (AfU) ist die Umweltschutzfachstelle gemäss UVPV.
Art. 5 Massgebliches Verfahren gemäss Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG)
Für Projekte, deren Realisierung vom RPBG (Anhang 1) abhängt, ist die UVP auf der höchstmöglichen Planungsstufe durchzuführen. Der Detailgrad muss dabei genügend sein, um die Übereinstimmung mit der Umweltschutzgesetzgebung schlüssig aufzeigen zu können.
Für diese Projekte ist das massgebliche Verfahren:
die Genehmigung des Zonennutzungsplans (Art. 86 Abs. 3 RPBG), wenn das Projekt eine Zonennutzungsänderung erfordert oder wenn die Gemeinde der Bauzone Land zuordnet, auf dem gleichzeitig eine UVP-pflichtige Anlage gemäss Anhang der UVPV geplant ist;
die Genehmigung des Detailbebauungsplans (Art. 86 Abs. 3 RPBG), für die Fälle gemäss Artikel 62 ff. des RPBG;
die Erteilung der Standortbewilligung für die in Artikel 152 RPBG vorgesehenen Fälle;
die Erteilung der Baubewilligung für alle übrigen Fälle (Art. 135 ff RPBG).
Für die Fälle nach Absatz 2 Bst. a und b sowie für Projekte ausserhalb der Bauzonen nach Absatz 2 Bst. d (Art. 16a und 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung und Art. 136 RPBG) ist die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) zuständig.
Der Oberamtmann ist die zuständige Behörde für die in Absatz 2 Bst. c und d erwähnten Fälle.
Das Bau- und Raumplanungsamt ist die Koordinationsbehörde.
Art. 5a Massgebliches Verfahren gemäss Gesetz über die öffentlichen Sachen
Für Projekte, deren Realisierung ausschliesslich vom Gesetz über die öffentlichen Sachen abhängt (Anhang 4), ist die Konzession oder die Bewilligung das massgebliche Verfahren (Art. 21 ff. des Gesetzes vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen).
Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion ist die zuständige Behörde.
Das AfU ist die Koordinationsbehörde.
Art. 6 Massgebliches Verfahren gemäss Strassengesetz
Für Projekte, deren Realisierung vom Strassengesetz (Anhang 2) abhängt, ist die Plangenehmigung das massgebliche Verfahren (Art. 37 Strassengesetz).
Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion ist die zuständige Behörde.
Das Tiefbauamt ist die Koordinationsbehörde.
Art. 7 Massgebliches Verfahren gemäss Gesetz über die Bodenverbesserungen
Für Projekte, deren Realisierung vom Gesetz über die Bodenverbesserungen abhängt (Anhang 3), ist die Genehmigung des Vorprojektes das massgebliche Verfahren (Art. 18a und 18b des Gesetzes über die Bodenverbesserungen).
Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ist die zuständige Behörde.
Das Amt für Landwirtschaft ist die Koordinationsbehörde für Projekte gemäss Ziffer 80.1 des UVPV-Anhangs.
Das Amt für Wald und Natur ist die Koordinationsbehörde für Projekte gemäss Ziffer 80.2 des UVPV-Anhangs.
Art. 8 Aufgaben der Koordinationsbehörde
Die Koordinationsbehörden nach den Artikeln 5, 5a, 6 und 7 dieser Verordnung nehmen jeweils die Koordinationsaufgaben nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 UVPV wahr.
Die Koordinationsbehörde muss namentlich:
vorgängig die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, die Umweltschutzfachstelle und die übrigen vom Projekt betroffenen Dienststellen zusammenbringen, um alle für die Ausarbeitung des Projekts notwendigen Informationen zu sammeln;
den Informationsfluss während der Erarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts sicherstellen;
die zuständige Behörde über das Fortschreiten des Projekts informieren;
dafür sorgen, dass der Umweltverträglichkeitsbericht während der öffentlichen Auflage des Projekts eingesehen werden kann;
dem AfU die Gutachten der gemäss Artikel 3 UVPV betroffenen Dienststellen zustellen;
die materielle und formelle Koordination mit den anderen für die Realisierung des Projekts notwendigen Bewilligungen (Art. 21 UVPV) sicherstellen und ihr Gesamtgutachten der zuständigen Behörde übermitteln;
falls erforderlich die Stellungnahme der betroffenen Subventionsbehörde des Bundes oder des Kantons einholen (Art. 22 UVPV).
3 Abwicklung der UVP
Art. 9 Voruntersuchung und Pflichtenheft
Das AfU beurteilt die Voruntersuchung und das Pflichtenheft (Art. 8 Abs. 2 UVPV) aufgrund der Gutachten der vom Vollzug bundesrechtlicher Umweltschutzbestimmungen betroffenen Dienststellen (Art. 3 UVPV) sowie, falls erforderlich, aufgrund des Gutachtens des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Das AfU gibt seine Beurteilung innert einem Monat nach Erhalt dieser Gutachten ab.
Nach der Voruntersuchung prüft das AfU, ob die Realisierung des Projekts die Umwelt erheblich belasten kann (Art. 8 Abs. 2 UVPV).
Art. 10 Zugänglichkeit und Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes
Der Umweltverträglichkeitsbericht wird während 30 Tagen gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage des Projekts durch Anzeige im Amtsblatt öffentlich zugänglich gemacht.
Das AfU berücksichtigt für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes folgende Unterlagen:
die Gutachten der vom Vollzug bundesrechtlicher Umweltschutzbestimmungen betroffenen Dienststellen und Organe (Art. 3 UVPV);
falls erforderlich das Gutachten des BAFU;
falls erforderlich die Stellungnahmen der Behörden, die für die Erteilung der Bewilligungen nach Artikel 21 UVPV zuständig sind.
Dem AfU steht für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes ab Erhalt aller Gutachten nach Absatz 2 dieses Artikels ein Monat zur Verfügung.
Um die Zirkulation der Unterlagen zu erleichtern, liefert die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller neben den üblichen Aktenunterlagen eine digitale Version des Umweltverträglichkeitsberichts oder der Voruntersuchung.
Art. 11 Prüfung der Umweltverträglichkeit
Die zuständige Behörde führt die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss UVPV durch und sorgt für eine gute Koordination mit den übrigen notwendigen Bewilligungen. Dabei hört sie gegebenenfalls die betroffene Subventionsbehörde des Bundes an.
Die zuständige Behörde gibt im Amtsblatt bekannt, wo der Umweltverträglichkeitsbericht, dessen Beurteilung durch das AfU, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der definitive Entscheid – soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft – eingesehen werden können (Art. 20 UVPV).
4 Vorsorge und Kontrolle
Art. 12 Koordination mit der Raumplanung
Neue Bauzonen, in denen UVP-pflichtige Anlagen erstellt werden können, sind im Rahmen des Konformitätsberichts nach Artikel 47 der Raumplanungsverordnung des Bundes auf ihre Verträglichkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Umweltschutz zu überprüfen. Diese Vorschrift gilt insbesondere für Bauzonen, die für grosse Verkehrserzeuger vorgesehen sind (Parkieranlagen, Einkaufszentren, Freizeitanlagen usw.).
Art. 13 Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit
Für Objekte, die der UVP-Pflicht nicht unterstehen, aber die Umwelt voraussichtlich erheblich belasten können, kann das AfU von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Erstellung eines Kurzberichtes zur Umweltverträglichkeit verlangen .
Der Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit muss alle Angaben enthalten, die die Behörde braucht, um die Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt beurteilen zu können. Die Artikel 13, 15, 18 und 20 UVPV sind auf Kurzberichte zur Umweltverträglichkeit nicht anwendbar.
Art. 14 Ökologische Baubegleitung
Die zuständige Behörde kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine ökologische Baubegleitung verlangen.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Massnahmen realisiert werden und dass die Anlage den im Entscheid festgelegten Zielsetzungen entspricht, indem sie eine ökologische Abnahme der Bauarbeiten durchführt.
Die ökologische Bauabnahme wird von der Bauherrin oder dem Bauherrn in Zusammenarbeit mit der Koordinationsbehörde, dem AfU und, falls erforderlich, mit den betroffenen Dienststellen durchgeführt.
5 Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung
Der Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Verordnung des Bundes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SGF 810.15) wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt.
2002_077