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Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

812.11

Ausführungsbeschluss

vom 7. Dezember 1992

zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG); in Erwägung: Das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) ist seit dem 1. November 1992 in Kraft. Es hebt das Gesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung auf. Die Massnahmen zur Ausführung dieses neuen Gesetzes müssen im Rahmen der Revision der kantonalen Gesetzgebung über den Schutz der Gewässer festgelegt werden. Diese Revision ist im Gange. Damit jedoch das neue Gesetz angewendet werden kann, müssen die kantonalen Vollzugsbehörden bestimmt werden. Auf Antrag der Baudirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die Vollzugsbehörden für das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer sind:

  1. der Staatsrat;

  2. die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion;

  3. die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft;

  4. das Amt für Umwelt;

  5. das Amt für Landwirtschaft.

Art. 2

Der Staatsrat ist Vollzugsbehörde für Artikel 32 Bst. a–c und ferner für:

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  1. den Artikel 43 Abs. 1 und 2 GSchG, wenn es sich um eine Sondernutzung handelt (Art. 20 des Gesetzes vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen);

  2. ...

Art. 3

Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion vollzieht über das Tiefbauamt, Abteilung Gewässer, die Aufgaben nach den Artikeln 29, 32 Bst. d, 33, 35, 36, 38 Abs. 2, 39 Abs. 2, 43, 80, 81, 82 und 83 GSchG.

Sie ist Vollzugsbehörde für den Artikel 52 Abs. 3 GSchG.

Art. 4

Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ist Vollzugsbehörde für die Artikel 14 Abs. 5 und 6 und 51 GSchG.

Art. 5

Das Amt für Umwelt vollzieht alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde übertragen wurden.

Art. 6

Die Vollzugsbehörden hören die beteiligten Dienststellen an, bevor sie entscheiden.

Art. 7

Gegen die Entscheide, die in Anwendung dieses Beschlusses getroffen werden, kann nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

Art. 8

Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. November 1992 in Kraft gesetzt.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

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