821.40.33
Verordnung über die Covid-19-Zertifikatspflicht für den Studienbetrieb an Hochschulen
vom 14.09.2021 (Fassung in Kraft getreten am 13.09.2021)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG), insbesondere Artikel 40;
gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), insbesondere Artikel 6a;
gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage des Bundes), insbesondere Artikel 19a;
gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate);
gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG);
In Erwägung:
Nach den Entscheiden des Bundesrates vom 8. September 2021 zur Ausweitung der Zertifikatspflicht (Anwendung des Covid-19-Zertifikats) und im Bestreben, einer neuen Welle von Coronavirus-Infektionen in den kommenden Monaten vorzubeugen, den Präsenzunterricht möglichst beizubehalten und die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten, ist es notwendig, den Zugang zu Lehr- und Forschungstätigkeiten an den Hochschulen auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat zu beschränken und die damit verbundenen Modalitäten festzulegen.
Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,
beschliesst:
Art. 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Universität und die Hochschulen des Kantons Freiburg (nachstehend: die Hochschulen).
Art. 2 Lehr- und Forschungstätigkeit
Die Hochschulen beschränken den Zugang zum Präsenzunterricht im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit für die Bachelor-, Master- und Promotionsstudiengänge auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Es gelten hierfür folgende Regeln:
Die Hochschulen bieten eine Alternative zum Unterricht an, insbesondere Fernunterricht.
Die Prüfungen und Evaluationen werden nach Massgabe der Bestimmungen der Hochschulen durchgeführt.
Es werden Kontrollen durchgeführt. Bei Verstössen gegen die Covid-19-Zertifikatspflicht können Sanktionen verhängt werden.
Die Hochschulen können Ausnahmen von der Beschränkung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere je nach Räumlichkeiten, Beständen oder Art der didaktischen Aktivitäten.
Jede Hochschule legt die organisatorischen Modalitäten fest.
Art. 3 Schutzkonzepte
Die Hochschulen erarbeiten ein Schutzkonzept, passen dieses an und sorgen für dessen Umsetzung.
Art. 4 Sonstige Aktivitäten
Für alle Aktivitäten, die nicht in Artikel 2 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die Regeln für Veranstaltungen.
Art. 5 Personal
Der ordentliche Unterricht findet in Präsenz statt. Lehrpersonen, die über kein Covid-19-Zertifikat verfügen, müssen eine Maske tragen und Abstand halten.
Angehörige des administrativen und technischen Personals, die über kein Covid-19-Zertifikat verfügen, müssen eine Maske tragen und Abstand halten.
Art. 6 Datenschutz
Die Bearbeitung der im Covid-19-Zertifikat enthaltenen Daten beschränkt sich auf deren Kontrolle. Die Hochschulen bewahren keine entsprechenden Daten auf.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Die Hochschulen verfügen über eine Frist bis zum 31. Oktober 2021, um die Anforderungen von Artikel 2 zu erfüllen.
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