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Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Unterstützung von Personen, die erstmals von Prekarität betroffen und armutsgefährdet sind
vom 03.06.2020 (Fassung in Kraft getreten am 14.12.2020)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);
gestützt auf das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SHG), insbesondere den Artikel 14;
gestützt auf den Bericht vom 30. August 2016 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Postulat 2072.10 Andrea Burgener Woeffray / Bruno Fasel – Regelmässige Berichte über die Armut im Kanton Freiburg (Bericht 2016-DSAS-38);
gestützt auf die Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus (WMV-COVID-19), insbesondere den Artikel 6;
in Erwägung:
Der Staatsrat hat in einer Rahmenverordnung Sofortmassnahmen beschlossen, die aus einem Globalbetrag, Zahlungserleichterungen bei den kantonalen Steuern, erleichterten Anwendungsmodalitäten für die bereits bestehenden Wirtschaftsförderungsinstrumente und aus einer spezifischen Unterstützung für verschiedene Wirtschaftszweige bestehen, die besonders von der Krise betroffen sind. Diese gezielten Sofortmassnahmen werden ergänzend und subsidiär zu den vom Bund getroffenen Massnahmen verordnet.
Aufgrund der aktuellen Krise ist die Kaufkraft derjenigen Bevölkerungsgruppe, die schon vor der Krise Mühe hatte, über die Runden zu kommen, deutlich gesunken. Die Indikatoren zeigen, dass die Zahl der Personen und Familien in prekären Verhältnissen in den kommenden Wochen rasch anzusteigen droht. Neben den Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern, deren Prekarität sich aufgrund der Krise vielleicht noch verstärkt hat, taucht derzeit eine neue Bevölkerungskategorie auf, die erstmals von Prekarität betroffen ist. Es könnte sein, dass diese Bevölkerungsgruppe keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt und dazu neigt, sich an bereits bestehende Hilfsnetzwerke zu wenden.
Angesichts der aktuellen Krise will der Staatsrat den sozialen Zusammenhalt sichern und die Prekarisierung von krisenbetroffenen Gruppen verhindern, die sehr wahrscheinlich von jeglicher Form der zusätzlichen Unterstützung im Direktkonsum Gebrauch machen werden. Zu diesem Zweck will der Staatsrat die Partnerschaft mit den Einrichtungen und Netzwerken für gegenseitige Hilfe ausbauen, um eine direkte Unterstützung der Betroffenen und ihre Weiterleitung an die passenden Hilfsangebote zu gewährleisten.
Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales und der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung sollen zwei Personenkategorien unterstützt werden, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind:
Personen in prekären Verhältnissen, die bedürftig sind und keine Sozialhilfe im Sinne von Artikel 4 und 22a SHG in Anspruch nehmen;
armutsgefährdete Personen gemäss Definition im Armutsbericht des Staatsrats.
Zu diesem Zweck sind die bestehenden Partnerschaften mit den Einrichtungen und Netzwerken für gegenseitige Hilfe in den folgenden Bereichen auszubauen:
Verteilung von lebensnotwendiger Hilfe;
Weiterleitung von Personen in prekären Verhältnissen;
Gewährung und Kontrolle der Finanzhilfen zugunsten von Personen in prekären Verhältnissen.
Art. 2 Finanzierung
Der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) werden 1'000'000 Franken zugesprochen, d. h. dem Kantonalen Sozialamt (KSA), das dafür zuständig ist, diesen Betrag in Form von A-fonds-perdu-Hilfe an die Einrichtungen und Netzwerke für gegenseitige Hilfe im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung zu verteilen.
Die Corona-Sonderhilfe kann Aufstockungen der nötigen Dotation für ihre Umsetzung beinhalten.
Art. 3 Modalitäten – Verteilung der lebensnotwendigen Hilfe
Zu den Einrichtungen und Netzwerken der gegenseitigen Hilfe gehören namentlich: Banc Public, Caritas Freiburg, Cartons du Cœur Fribourg, Freiburgisches Rotes Kreuz, REPER, SOS futures mamans, St-Bernard du Cœur.
Im Rahmen der Corona-Sonderhilfe koordiniert das KSA die Verteilung der Hilfe und die finanziellen Anfragen.
Art. 4 Modalitäten – Gewährung und Kontrolle der gesprochenen Finanzhilfen
Für die Gewährung und die Kontrolle der Corona-Sonderfinanzhilfen zugunsten von Personen in prekären Verhältnissen ist Caritas Freiburg zuständig, zusätzlich zum ordentlichen Auftrag gemäss Vereinbarung vom 28. November 2006 mit dem Staatsrat, sowie – wenn es sich um Gesundheitsausgaben handelt – der Verein Fri-Santé Raum für Beratung und Behandlung, zusätzlich zum ordentlichen Auftrag gemäss Vereinbarung vom 1. Januar 2016.
Die Corona-Sonderhilfe soll es ermöglichen, die Dotation von verschiedenen Vereinen bis spätestens zum 30. April 2021 aufzustocken.
Art. 5 Modalitäten – Weiterleitung von Personen in prekären Verhältnissen
Für die Beratung der Betroffenen sowie die Information und die Weiterleitung an die spezialisierten Hilfsdienste und -vereine ist hauptsächlich die Anlaufstelle «Freiburg für alle» (FfA) zuständig, deren Leitung das KSA sicherstellt.
…
Art. 6 Zusammenarbeit mit der HSA-FR – Aufsicht und Erhebung
Es wird eine Zusammenarbeit zwischen dem KSA und der Hochschule für Soziale Arbeit Freiburg (HSA-FR) eingeführt, um die Auswirkungen der Corona-Krise in den nächsten Monaten zu bestimmen und einer Verschlechterung der armutsgefährdeten Situationen vorzubeugen, namentlich durch eine Erhebung, die eine Einschätzung der Profile und der besonderen Bedürfnisse erlaubt, die mit der Krise aufgetaucht sind.
Art. 7 Geltungsdauer
Vorausgesetzt, dass diese Verordnung vom Grossen Rat genehmigt wird, bleibt sie so lange in Kraft, wie für ihre Umsetzung Durchführungsmassnahmen erforderlich sind. Der Staatsrat hebt sie formell auf, sobald diese Umsetzung abgeschlossen ist.
Wird sie vom Grossen Rat nicht genehmigt, so läuft sie am Ende der Frist von einem Jahr nach Artikel 117 KV aus.
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