821.40.73

Verordnung über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

vom 10.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 22.02.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; EpG);

gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes);

gestützt auf die Artikel 123a ff. des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 (GesG);

gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungsschutz (BevSG);

gestützt auf die Verordnung vom 28. Oktober 2020 über die Erklärung der ausserordentlichen Lage auf kantonaler Ebene;

gestützt auf den Beschluss vom 28. Oktober 2020 über die Einsetzung des kantonalen Führungsorgans 2 COVID-19 (KFO 2 COVID-19);

in Erwägung:

An seiner ausserordentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2020 hat der Bundesrat neue Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen.

Da sich die Schweiz in einer besonderen Lage im Sinne des Epidemiengesetzes befindet, können die Kantone auch kantonale Massnahmen ergreifen, wenn die Zahl der Fälle auf ihrem Territorium zunimmt oder zuzunehmen droht.

Angesichts der Verschlechterung der Gesundheitssituation im Kanton Freiburg hat der Staatsrat am 3. November 2020 in einem Beschluss zusätzliche Massnahmen verabschiedet, die in eine Verordnung übertragen werden müssen.

Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

In dieser Verordnung werden die Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie festgelegt, welche die Bevölkerung sowie die Organisationen, Einrichtungen und Gemeinden betreffen.

Die Massnahmen dienen dazu:

  1. die Zahl der Neuansteckungen mit dem Coronavirus (COVID-19) zu begrenzen;

  2. den am stärksten gefährdeten Teil der Bevölkerung zu schützen;

  3. die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) zu verhindern und die Übertragungsketten zu unterbrechen.

Art. 2

Art. 2a

Art. 3

Art. 3a

Art. 3b

Art. 3c

Art. 4 Risikoinstitutionen – Besuche

Besuche in Risikoinstitutionen werden gemäss den Richtlinien des Kantonsarztamtes angepasst. Die Spitäler und das Geburtshaus halten sich an die vom Kantonsarztamt genehmigten Richtlinien der Spitalkoordinierungsstelle.

Zu den Risikoinstitutionen im Sinn dieser Verordnung gehören Spitäler, Kliniken, das Geburtshaus, Ambulanzdienste, Einrichtungen und Tagesstrukturen für ältere Personen, Hilfs- und Hauspflegedienste sowie Sondereinrichtungen für Menschen mit Behinderung und für Suchtkranke.

Art. 4a

Art. 4b

Art. 4c

Art. 4d

Art. 4e

Art. 5

Citato in

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 13a

Art. 14 Geltungsdauer

Diese Massnahmen gelten bis zu ihrer Aufhebung. Je nach gesundheitlicher Situation können die Massnahmen angepasst werden. Allfällige spätere bundesrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 15

2020_145