821.40.73
Verordnung über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
vom 10.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2021)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; EpG);
gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes);
gestützt auf die Artikel 123a ff. des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 (GesG);
gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungsschutz (BevSG);
gestützt auf die Verordnung vom 28. Oktober 2020 über die Erklärung der ausserordentlichen Lage auf kantonaler Ebene;
gestützt auf den Beschluss vom 28. Oktober 2020 über die Einsetzung des kantonalen Führungsorgans 2 COVID-19 (KFO 2 COVID-19);
in Erwägung:
An seiner ausserordentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2020 hat der Bundesrat neue Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen.
Da sich die Schweiz in einer besonderen Lage im Sinne des Epidemiengesetzes befindet, können die Kantone auch kantonale Massnahmen ergreifen, wenn die Zahl der Fälle auf ihrem Territorium zunimmt oder zuzunehmen droht.
Angesichts der Verschlechterung der Gesundheitssituation im Kanton Freiburg hat der Staatsrat am 3. November 2020 in einem Beschluss zusätzliche Massnahmen verabschiedet, die in eine Verordnung übertragen werden müssen.
Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Direktion für Gesundheit und Soziales,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
In dieser Verordnung werden die Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie festgelegt, welche die Bevölkerung sowie die Organisationen, Einrichtungen und Gemeinden betreffen.
Die Massnahmen dienen dazu:
die Zahl der Neuansteckungen mit dem Coronavirus (COVID-19) zu begrenzen;
den am stärksten gefährdeten Teil der Bevölkerung zu schützen;
…
die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) zu verhindern und die Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2 Versammlungen und Veranstaltungen
…
…
…
Die gemäss Artikel 6 der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes erlaubten Veranstaltungen müssen über ein von der Oberamtsperson genehmigtes Schutzkonzept verfügen, das namentlich das ständige Tragen einer Gesichtsmaske, die durchgehende Einhaltung des Abstands zwischen den Teilnehmenden und die obligatorische Händedesinfektion vorsieht. Die Organisatorin oder der Organisator stellt die Ausarbeitung und Umsetzung des Schutzkonzepts sicher und sorgt für die elektronische Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmenden, wenn es das Bundesrecht oder das kantonale Recht verlangt; er oder sie bewahrt die Daten 14 Tage auf und vernichtet sie dann.
…
In Ausnahmefällen kann die Oberamtsperson in Absprache mit dem Kantonsarztamt eine Abweichung von dem im Bundesrecht vorgesehenen Veranstaltungsverbot bewilligen, namentlich wenn es absolut unmöglich ist, eine Veranstaltung zu verschieben oder sie nicht im Präsenzmodus abzuhalten und unter der Bedingung, dass die Veranstaltung einem überwiegenden Interesse entspricht.
Der Vorstand eines Gemeindeverbands kann, mit einem Entscheid, der spätestens vier Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird, ungeachtet der voraussichtlichen Teilnehmerzahl und ohne Einhaltung der Einladungsfrist, unter der Bedingung, dass sich ein Geschäft dafür eignet, anordnen, dass die Delegierten, ihre Rechte ausschliesslich wie folgt ausüben:
auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form, oder
durch eine einzige Delegierte oder einen einzigen Delegierten, die oder der die Stimmen der Gemeinde vertritt.
Wenn die Präventionsmassnahmen im öffentlichen Raum und in Situationen mit hohem Personenaufkommen nicht eingehalten werden, können die Gemeinden Zonen mit hohem Personenaufkommen im Sinne von Artikel 3c Abs. 2 der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes definieren, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske gemäss dieser Bestimmung obligatorisch ist. Sie legen in Absprache mit der Polizei den Perimeter und den Zeitraum fest, in dem die Maskenpflicht gilt. Die betreffenden Zonen und die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske werden angemessen signalisiert.
Art. 2a …
Art. 3 …
Art. 3a Öffentliche Gaststätten
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Die Einzelheiten für die Umsetzung der Datenerhebung können gemäss Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung vom 16. Oktober 2001 von der Direktion für Gesundheit und Soziales oder von der Sicherheits- und Justizdirektion auf dem Verordnungsweg ausgeführt werden.
Die Vorgaben für öffentliche Gaststätten gelten auch für Veranstaltungen.
Art. 3b …
Art. 3c …
Art. 4 Einrichtungen des Gesundheitswesens
Besuche in Gesundheitseinrichtungen werden gemäss den Richtlinien des Kantonsarztamtes angepasst. Die Spitäler und das Geburtshaus halten sich an die vom Kantonsarztamt genehmigten Richtlinien der Spitalkoordinierungsstelle.
Art. 5 Familienergänzende Tagesbetreuungseinrichtungen
Die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen bleiben geöffnet, wenn ein Schutzkonzept eingehalten wird.
Art. 6 Bildungsbereich – Allgemeine Bestimmungen (alle Bildungsstufen)
Für alle Studierenden sowie sämtliche Schülerinnen und Schüler ab Orientierungsstufe besteht auf dem gesamten Gelände der Bildungseinrichtung, auch in den Pausen, und auf dem Weg von einer Haltestelle des öffentlichen Verkehrs zur Bildungseinrichtung eine Maskenpflicht, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann. Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport kann das Tragen einer Gesichtsmaske für Schülerinnen und Schüler der Primarschule für obligatorisch erklären, sofern die gesundheitliche Lage es gebietet.
Das gesamte Personal (Lehrpersonal, pädagogisch-therapeutisches Fachpersonal sowie administratives, technisches und Hauswartpersonal) und alle Personen, die gelegentlich in der Bildungseinrichtung tätig sind, müssen auf dem gesamten Gelände der Bildungseinrichtung, auch in den Pausen, eine Gesichtsmaske tragen und sich wenn immer möglich an die Abstandsregeln halten.
Die spezifischen Schutzmassnahmen für jede Schulstufe und jeden Bildungsgang werden in Schutzkonzepten festgelegt, die von der zuständigen Direktion nach Anhören des Büros des kantonalen Führungsorgans (KFO) erarbeitet und verabschiedet werden. In diesen Konzepten werden auch die Verfahren beschrieben, die bei Verdacht auf eine Ansteckung oder bei Diagnose einer Erkrankung zu durchlaufen sind.
Reisen ins Ausland mit Ausnahme von individuellen Auslandreisen zum Schüleraustausch sind bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 verboten. Individuelle Berufspraktika im Ausland können weiterhin durchgeführt werde.
Art. 7 Bildungsbereich – Obligatorische Schule und Mittelschulunterricht (S2 und Berufsbildung, einschliesslich überbetrieblicher Kurse)
Der Präsenzunterricht wird beibehalten, sofern ein Schutzkonzept im Sinne von Artikel 4 der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes eingehalten wird.
Auf Vorschlag der Gesundheitsbehörden können die zuständigen Direktionen den Unterricht in einer anderen Form organisieren, beispielsweise indem Klassen aufgeteilt werden oder durch die Umstellung auf teilweisen oder vollständigen Fernunterricht.
Schullager und Studienreisen sowie ähnliche Aktivitäten mit Übernachtung sind bis Ende des Schuljahres 2020/21 verboten.
Die Schutzmassnahmen für den Bewegungs- und Sportunterricht werden auf der Website des Sportamtes veröffentlicht.
Bei den von den Gemeinden organisierten Schülertransporten ist das Tragen einer Gesichtsmaske für Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren obligatorisch. Den Umständen entsprechend können die Gemeinden das Tragen einer Gesichtsmaske für jüngere Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklären.
Art. 8 Bildungsbereich – Tertiärstufe
Die Ausbildung im Tertiärbereich richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 6d der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes.
Art. 9 Bildungsbereich – Konservatorium
Für das gesamte Personal (Lehrpersonal sowie administratives, technisches und Hauswartpersonal) und für die Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren gilt auf dem gesamten Gelände des Konservatoriums eine Maskenpflicht; besondere Fälle bleiben vorbehalten.
Art. 10 Bildungsbereich – Bereitstellung von Gesichtsmasken und Kostenübernahme
Die Schülerinnen und Schüler oder ihre Eltern und die Studierenden beschaffen sich die Gesichtsmasken, die als persönliche Gegenstände gelten, auf eigene Kosten.
Ausgenommen davon sind bestimmte besondere Unterrichtssituationen (z. B. an der Hochschule für Gesundheit oder Labor- und Werkstattarbeiten), für welche die Gesichtsmasken oder anderes Schutzmaterial von der Schule bereitgestellt werden.
Dem Personal (Lehrpersonal, pädagogisch-therapeutisches Fachpersonal sowie administratives, technisches und Hauswartpersonal) werden Gesichtsmasken kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die betreffenden Direktionen und das Amt für Berufsbildung sind dafür verantwortlich, bei den für sie bezeichneten Lieferfirmen die Gesichtsmasken und gegebenenfalls alles andere Schutzmaterial für das Personal und für die besonderen Unterrichtssituationen nach Absatz 2 zu bestellen. Reicht der Budgetbetrag nicht aus, so beantragen sie ihrer Direktion einen Zusatzkredit gemäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates.
Art. 11 Andere Bildungsgänge und Kurse
Bei den übrigen Bildungsgängen, insbesondere im Freizeitbereich, richtet sich der Unterricht nach den Bestimmungen von Artikel 6d der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes. Fernunterricht ist möglich.
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In Anwendung von Artikel 7 der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes können Ausnahmen bewilligt werden.
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 13a Abweichungen
Erleichterungen nach Artikel 7 der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes werden nach Stellungnahme des Büros des kantonalen Führungsorgans und der betroffenen Direktionen von der Sicherheits- und Justizdirektion beschlossen.
Wenn es überwiegende Interessen erfordern, kann die Sicherheits- und Justizdirektion nach Stellungnahme des Büros des kantonalen Führungsorgans und der betroffenen Direktionen Abweichungen von den Massnahmen gemäss dieser Verordnung genehmigen.
Art. 14 Geltungsdauer
Diese Massnahmen gelten bis 19. August 2021. Je nach gesundheitlicher Situation können die Massnahmen angepasst oder kann ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden. Allfällige spätere bundesrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
Sie ersetzen die Massnahmen gemäss Beschluss vom 3. November 2020 über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus, der im Amtsblatt vom 6. November 2020 veröffentlicht wurde.
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