831.0.11
Ausführungsreglement zum Sozialhilfegesetz
vom 30.11.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2012)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SHG);
gestützt auf das Gesetz vom 26. November 1998 zur Änderung des Sozialhilfegesetzes;
auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,
beschliesst:
Art. 1 Eigene Mittel (Art. 3 SHG)
Als eigene Mittel gelten insbesondere das Nettoerwerbseinkommen, die Leistungen der Sozialversicherungen, die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie das Vermögen und die daraus stammenden Einkünfte.
Unter dem Nettoerwerbseinkommen ist das Einkommen nach Abzug der Soziallasten zu verstehen.
Art. 2 Soziale Eingliederungsmassnahme (Art. 4 Abs. 5 SHG)
Mit der sozialen Eingliederungsmassnahme sollen die folgenden Ziele gemeinsam erreicht werden:
Stärkung der sozialen Kompetenzen: persönliche Kompetenzen, Beziehungsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit;
Entwicklung von Sozialbeziehungen, die es der Person ermöglichen, mit ihrem aktiven Beitrag wieder am Austausch in der Gesellschaft teilzuhaben.
Die sozialen Eingliederungsmassnahmen verteilen sich auf sechs Kategorien:
Ausbildung;
persönliche Entwicklung;
Entwicklung des persönlichen Wohlbefindens;
gemeinschaftliche Tätigkeiten;
aktive Beteiligung am sozialen Austausch;
für die Gesellschaft nützlich sein.
Das von der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) erlassene Konzept für die sozialen Eingliederungsmassnahmen bestimmt den Rahmen für die konkrete Umsetzung der Massnahmen nach Absatz 2.
Art. 3 Eingliederungsvertrag (Art. 4a SHG)
Das Projekt für die soziale Eingliederung wird vom Sozialdienst und der bedürftigen Person gemeinsam bestimmt. Diese kann selber ein Eingliederungsprojekt vorschlagen.
Bei der Bestimmung der Fähigkeiten und Möglichkeiten der bedürftigen Person sind namentlich ihre persönliche und familiäre Situation, ihre Berufsausbildung, ihr Alter und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen.
Neben der als Gegenleistung anerkannten Eingliederungsmassnahme nennt der Vertrag das Projekt und die zu seiner Umsetzung vorgesehenen Mittel, die Verpflichtungen der Vertragspartner, die Sozialhilfeleistungen, die der begünstigten Person ausgerichtet werden, die Dauer des Vertrags, die Bedingungen für seine Auflösung sowie alle weiteren Sonderbedingungen im Zusammenhang mit seinem Vollzug.
Art. 4 Bilanz (Art. 4b Abs. 2 SHG)
Der Sozialdienst prüft mindestens alle zwei Monate zusammen mit der begünstigten Person und dem Organisator der sozialen Eingliederungsmassnahme, ob die Massnahme geeignet ist.
Art. 5 …
Art. 6 Wohnsitzwechsel (Art. 9a SHG)
Der Entscheid der neuen Sozialkommission wird der vorherigen Sozialkommission mit Angabe der Rechtsmittel gemeldet. Beizulegen ist eine Sozialhilfeanzeige. Die Mitteilung des Entscheids nach Artikel 26 SHG bleibt vorbehalten.
Die materielle Hilfe wird dem vorherigen Sozialdienst innert sechzig Tagen nach Ablauf jedes Kalenderquartals in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird innert einem Monat beglichen.
Aufgrund der Verteilung nach Artikel 34 Abs. 1 SHG hat der vorherige Sozialdienst die materielle Hilfe nicht zu vergüten, wenn es sich um einen Wechsel des Sozialhilfewohnsitzes im selben Bezirk handelt.
Art. 7 Qualifiziertes Personal (Art. 18 Abs. 1 SHG)
Als qualifiziert gelten Personen mit einem anerkannten Diplom in Sozialarbeit oder mit einer Ausbildung beziehungsweise Berufserfahrung, die von der Direktion als gleichwertig anerkannt werden.
Art. 8 Materielle Hilfe (Art. 18 Abs. 2 Bst. b SHG)
Die Gesuche um materielle Hilfe werden vom Sozialdienst geprüft.
Der Sozialdienst stützt sich auf die vom Staatsrat erlassenen Richtsätze für die Berechnung der materiellen Hilfe.
Art. 9 Sozialhilfeanzeigen (Art. 18 Abs. 2 Bst. d SHG)
Die Sozialhilfeanzeigen müssen dem Kantonalen Sozialamt in der vom Bundesrecht oder von internationalen Vereinbarungen vorgeschriebenen Frist amtlich bekannt gemacht werden.
Art. 10 Abrechnung über die materielle Hilfe (Art. 18 Abs. 2 Bst. e SHG)
Der Sozialdienst unterbreitet dem Kantonalen Sozialamt innert sechzig Tagen nach Ablauf jedes Kalenderquartals eine Aufstellung der Einzelabrechnungen über die materielle Hilfe nach Artikel 4 Abs. 4 SHG.
Er legt für jeden Einzelfall eine Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen bei.
Mindestens einmal im Kalenderjahr legt er dem Kantonalen Sozialamt für jede begünstigte Person die Abrechnung über die Kosten der Organisatoren der Eingliederungsmassnahmen (Art. 32a SHG) vor.
Die erstattungspflichtige Körperschaft begleicht die Rechnung binnen einem Monat.
Art. 11 Tätigkeitsbericht (Art. 18 Abs. 2 Bst. f SHG)
Die Direktion bestimmt den Inhalt des jährlichen Tätigkeitsberichtes.
Der Sozialdienst reicht seinen Tätigkeitsbericht jeweils bis zum 31. März ein.
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 Sozialkommission – Zusammensetzung (Art. 19 SHG)
Die Mitglieder der Sozialkommission sind aus den verschiedenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Kreisen zu wählen.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantonalen Sozialamtes kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Sozialkommission teilnehmen.
Art. 15 Sozialkommission – Aufgaben (Art. 20 Abs. 1bis SHG)
Die Sozialkommission schliesst die folgenden Verträge ab:
einen Eingliederungsvertrag mit der Person, die in den Genuss der sozialen Eingliederungsmassnahme kommt;
einen Leistungsvertrag mit dem Organisator der sozialen Eingliederungsmassnahme; darin werden namentlich die Dauer und die Kosten der Massnahme festgelegt.
Art. 16 Kantonales Sozialamt und Rückerstattung des Kantonalanteils (Art. 21 Abs. 3 SHG)
Das Kantonale Sozialamt bestimmt die Form und den Inhalt der von den Sozialdiensten vorgelegten Aufstellungen und Einzelabrechnungen über die materielle Hilfe sowie die nötigen Einzelheiten für den Vollzug.
Es bestimmt die Statistikdaten, die ihm mitgeteilt werden müssen.
Art. 17 Verzeichnis der Eingliederungsmassnahmen (Art. 22 Abs. 1 SHG)
Zusätzlich zum Konzept der Massnahmen zur sozialen Eingliederung übermittelt die Direktion den Sozialdiensten und interessierten Kreisen ein Verzeichnis von Eingliederungsmassnahmen.
Die Sozialdienste, die Organisatoren der Massnahmen und die interessierten Kreise unterbreiten ihre Vorschläge für soziale Eingliederungsmassnahmen dem Kantonalen Sozialamt zur Genehmigung.
Art. 18 Rückerstattung (Art. 20 und 30 SHG)
Der Sozialdienst unterbreitet der Sozialkommission oder dem Kantonalen Sozialamt die Fälle zur Entscheidung, in denen die Rückerstattung der gewährten materiellen Hilfe in Betracht kommt.
Wurde materielle Hilfe als Vorschuss auf Sozialversicherungsleistungen gewährt, so beantragt der Sozialdienst oder das Kantonale Sozialamt bei der zuständigen Amtsstelle eine retroaktive Rentenauszahlung zu seinen Gunsten.
Die zurückbezahlten materiellen Hilfeleistungen sind Bestandteil der Aufstellungen nach Artikel 10 dieses Reglements, die dem Kantonalen Sozialamt vorgelegt werden.
Die zurückbezahlten materiellen Hilfeleistungen werden dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis zu den ausgerichteten Beträgen und gemäss der Kostenverteilung nach den Artikeln 32 ff. SHG gutgeschrieben.
Wenn nötig nimmt das Kantonale Sozialamt die Aufteilung nach den Artikeln 32 ff. vor; dabei berücksichtigt es den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die materiellen Hilfeleistungen gewährt wurden.
Art. 19 Kostenaufteilung unter den Gemeinden (Art. 34 Abs. 1 SHG)
Unter Vorbehalt des Abzugs der finanziellen Beteiligung des Staates wird der zu Lasten aller Gemeinden des Bezirks gehende Anteil an den Ausgaben nach Artikel 32a Bst. b, c und d pro Kalenderjahr vom Kantonalen Sozialamt wie folgt bestimmt:
Die Kosten der Personalschulung für die Umsetzung des Konzeptes der sozialen Eingliederungsmassnahmen werden im Verhältnis zur Anzahl Vollzeitstellen der Sozialdienste jedes Bezirks aufgeteilt.
Die Kosten der Beurteilung nach Artikel 22a Abs. 3 SHG werden im Verhältnis zur Anzahl der sozialen Eingliederungsmassnahmen aufgeteilt, die während der Beurteilungsperiode in jedem Bezirk eingeführt wurden.
Die Kosten der spezialisierten Sozialdienste nach Artikel 14 Abs. 1 SHG werden nach dem Wohnsitz der begünstigten Personen in jedem Bezirk aufgeteilt.
Art. 20 Aufteilung nach Bezirk (Art. 34 Abs. 2 SHG)
Für die Aufteilung unter allen Gemeinden des Bezirks ist der Zeitpunkt oder der Zeitraum massgeblich, in dem die Leistungen nach den Artikeln 32 und 32a SHG gewährt wurden.
Art. 21 Betriebskosten (Art. 34a SHG)
Als Betriebskosten der Sozialdienste gelten auch die Personalkosten.
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Ausführungsreglement vom 20. September 1993 zum Sozialhilfegesetz (SGF 831.0.11) wird aufgehoben.
Art. 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
BL/AGS 1999 f 523 / d 534