834.1.2

Gesetz für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare

vom 20.05.1986 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 10. September 1985;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Sonderheime für Behinderte und Schwererziehbare und die Institutionen, die Minderjährige für erzieherische Massnahmen beherbergen, sowie für die professionellen Pflegefamilien.

Art. 2 Begriffe – Sonderheime

Das Sonderheim ist eine Institution, die dank ihrer zweckmässigen Organisation und Struktur in der Lage ist, Behinderten, Schwererziehbaren oder für erzieherische Massnahmen Beherbergten Erziehung, Unterricht, berufliche Ausbildung oder eine ihrem allgemeinen Zustand angepasste Beschäftigung und, bei Bedarf, geeignete Unterkunft zu gewährleisten.

Art. 3 Begriffe – Behinderte Person

Eine behinderte Person ist die, deren Zustand wegen physischer, geistiger oder psychischer Behinderung besondere Eingliederungsmassnahmen, die nicht medizinisch sind, verlangt.

Art. 4 Begriffe – Schwererziehbare Person

Eine schwererziehbare Person ist die, deren Verhalten Störungen aufweist, die besonderer erzieherischer Massnahmen bedürfen.

Art. 5 Begriffe – Erzieherische Massnahmen

Erzieherische Massnahmen gelten für Minderjährige, die wegen erzieherischen Mängeln auf Antrag einer zuständigen Amtsstelle einer Institution anvertraut werden müssen.

Ausnahmsweise können erzieherische Massnahmen auf junge Erwachsene angewendet werden, insbesondere wenn es sich um eine junge Mutter handelt, die mit ihrem Kind untergebracht wird. Die Ausführungsbestimmungen werden von der Direktion, die für die Institutionen des Gesundheitswesens zuständig ist (die Direktion), festgesetzt.

Art. 6 Schaffung von Sonderheimen

Bei Bedarf kann der Kanton die Schaffung von Sonderheimen fördern.

Art. 7 Beitrag der öffentlichen Hand

Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten an die Betriebskosten der Sonderheime einen Beitrag, indem sie den Betriebskostenüberschuss übernehmen.

Die Ausführungsverordnung bestimmt die Berechnungsweise des Betriebskostenüberschusses.

Art. 8 Aufenthalt ausserhalb des Kantons

Wenn der Aufenthalt einer unter Artikel 2 erwähnten Person in einer Institution ausserhalb des Kantons notwendig ist, umfasst der Beitrag der öffentlichen Hand, nach Abzug des Anteils der direkt Beteiligten, die gesamthaft verursachten Kosten.

Der Aufenthalt in Institutionen ausserhalb des Kantons muss dabei von der Direktion bewilligt sein.

Art. 9 Beitragsübernahme der öffentlichen Hand

Der Beitrag der öffentlichen Hand an die Betriebskosten der Sonderheime wird zu 45 % vom Kanton und zu 55 % von den Gemeinden übernommen.

Die Aufteilung der Kostenübernahme durch die Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl, die aufgrund der letzten vom Staatsrat erlassenen Zahlen bestimmt wird.

Art. 10 Bedingungen für den Beitrag der öffentlichen Hand

Der Beitrag der öffentlichen Hand an die Betriebskosten der Sonderheime hängt von folgenden Bedingungen ab:

  1. die Institution muss anerkannt sein;

  2. sie muss jedes Jahr Jahresvoranschlag und Jahresrechnung der Direktion zur Genehmigung unterbreiten;

  3. sie ist im Besitz einer von der Direktion erteilten Betriebsbewilligung;

  4. sie muss alle ihre Rechte geltend machen, um die gesetzlich vorgesehenen Beiträge zu erhalten;

  5. sie erhebt bei allen betreuten Personen oder deren gesetzlichen Vertretern den vom Staatsrat festgelegten Kostenbeitrag;

  6. soweit Plätze vorhanden sind, nimmt sie alle im Kanton wohnhaften Personen auf, für deren Betreuung sie sich in Anbetracht der Behinderung und aufgrund von vorhandenem Personal und Ausrüstung eignet.

Art. 11 Anerkennung

Um anerkannt zu werden, muss die Institution einem Bedarf entsprechen und die Bedingungen der Bundesgesetzgebung für den Anspruch auf den Beitrag erfüllen, auf den sie gesetzlich Anrecht hat.

Die Direktion ist die zuständige Behörde für die Anerkennung oder für den Anerkennungsentzug.

Die Ausführungsverordnung bestimmt das Vorgehen für das Anerkennungsgesuch und für den Anerkennungsentzugsantrag.

Art. 12 Aufsicht

Die Direktion übt die Aufsicht über die Sonderheime aus. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Tätigkeit und Betriebsführung der Institutionen.

Die Direktion, die für die obligatorische Schule zuständig ist, hat die Aufsicht über die Sonderschulung.

Art. 13 Beschwerde

Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Gegen einen definitiven Entscheid, welcher einer im Kanton wohnhaften, behinderten oder schwererziehbaren Person die Aufnahme in eine anerkannte Institution verweigert, kann vorgängig bei der Direktion Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen davon ist ein Entscheid, der in den Geltungsbereich des Gesetzes über den Sonderschulunterricht fällt.

Art. 14 Durchführung Inkrafttreten

Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

BL/AGS 1986 f 161 / d 163