834.1.21

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare

vom 01.12.1987 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare;

auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion und der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich (Gesetz, Art. 1)

Als Sonderheime gelten insbesondere die Sonderschulen, die Eingliederungsstätten, die geschützten Werkstätten, die Beschäftigungswerkstätten, die Behindertenheime sowie die Heime für Minderjährige, die für erzieherische Massnahmen eingewiesen werden.

Art. 2 Zweckmässige Organisation und Struktur (Gesetz, Art. 2)

Das Sonderheim muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. der Betrieb ist durch Statuten oder ein Reglement geregelt, die dem Ziel des Gesetzes entsprechen;

  2. es hat seinen Sitz und sein Tätigkeitsgebiet im Kanton Freiburg;

  3. es verfügt über qualifiziertes Personal;

  4. es ist in der Lage, eine dem Zustand der aufgenommenen Person entsprechende Behandlung zu gewähren;

  5. es verfügt über Räumlichkeiten, die den Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften entsprechen;

  6. im Rahmen seiner Möglichkeiten nimmt es alle behinderten, schwererziehbaren oder für erzieherische Massnahmen eingewiesenen Personen auf;

  7. seine Rechtsform ist die einer juristischen Person, die keine gewinnbringenden Ziele verfolgt;

  8. es bestimmt die Person, die befugt ist, mit der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb des Sonderheimes zu verhandeln.

Art. 3 Mindestbestand (Gesetz, Art. 2)

Das Sonderheim muss am gleichen Ort mindestens folgende Anzahl Personen aufnehmen:

  1. Sonderschule: 5 Schüler, für die die Invalidenversicherung (IV) Massnahmen für die Sonderschulung oder medizinische Betreuung gewährt. Die Richtlinien über die Klassenbestände bleiben vorbehalten;

  2. Eingliederungswerkstätte: 10 Schüler oder Pensionäre, für die die IV Berufsbildungsmassnahmen gewährt;

  3. Heim und geschützte Werkstätte oder Beschäftigungswerkstätte: 6 Personen. Ausserdem müssen drei Viertel des Gesamtbestandes IV-Leistungen beziehen oder vor Erreichen des Pensionierungsalters bezogen haben;

  4. Heim, das Minderjährige für erzieherische Massnahmen aufnimmt: 6 Personen.

Die anerkannten Heime, geschützten Werkstätten und Beschäftigungswerkstätten können geschützte Wohnungen führen. Diese Wohnungen müssen mindestens 4 Personen aufnehmen.

Die GSD kann von diesen Bedingungen abweichen, wenn der Bedarf oder eine vorübergehende Abnahme der Anzahl Pensionäre dies rechtfertigt oder wenn ein Sonderheim Alkohol- oder Drogenabhängige aufnimmt, für die es im Hinblick auf ihre berufliche Wiedereingliederung Kollektivleistungen der IV bezieht.

Art. 4 Zuständige Amtsstelle (Gesetz, Art. 5)

Die zuständige Amtsstelle ist jene, die gemäss besonderer Gesetzgebung eine Einweisung verfügen kann.

Art. 5 Betriebskostenüberschuss (Gesetz, Art. 7) – Im Allgemeinen

Der Betriebskostenüberschuss ist die Differenz zwischen dem anrechenbaren Betriebsaufwand und dem anrechenbaren Betriebsertrag.

Art. 6 Betriebskostenüberschuss (Gesetz, Art. 7) – Anrechenbarer Betriebsaufwand

Als Betriebsaufwand sind anrechenbar:

  • a) die Löhne, die Sozialleistungen sowie die Ausbildungskosten für das Personal in den Grenzen, die von der GSD und der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD) gemäss ihren Kompetenzen festgelegt wurden;

  • b) die aus den erzieherischen und pädagogischen Tätigkeiten entstandenen Kosten;

  • c) die Verpflegungskosten;

  • d) die Anschaffungskosten für Haushaltwäsche und Berufskleider;

  • e) die Kosten für ärztliche Überwachung;

  • f) der allgemeine Betriebsaufwand, z. B. Haushaltauslagen, Waschpulver, Putzmittel, Wasser-, Gas- und Stromkosten, Heizkosten, Haftpflicht-, Haushalt- und Gebäudeversicherungsprämien, Steuern und Mietkosten;

  • g) die Büro- und Verwaltungskosten;

  • h) die Transportspesen und Fahrzeugunterhaltskosten sowie Reisespesen, ausgenommen für Auslandreisen;

  • i) die Abschreibungen:

  • 1. der Fahrzeuge: 20 % pro Jahr während 5 Jahren, berechnet auf dem Einstandswert nach Abzug sämtlicher anderer Beteiligungen;

  • 2. des Mobiliars und der Maschinen: 10 % pro Jahr während 10 Jahren, berechnet auf dem Einstandswert, nach Abzug sämtlicher anderer Beteiligungen;

  • 3. der Immobilien: 3 % pro Jahr, berechnet höchstens auf dem bilanzierten Nettowert, nach Abzug sämtlicher anderer Beteiligungen, bis zur vollständigen Abschreibung. Die GSD kann gegen Ende der Abschreibungsperiode höhere Abschreibungssätze gewähren, dies bis zu einer jährlichen Gesamtsumme von 20'000 Franken;

  • j) die Passivzinsen;

  • k) die Unterhaltskosten für die Einrichtungen, das Mobiliar, die Gebäude und deren Umschwung;

  • l) die Löhne der Behinderten;

  • m) die Anschaffungskosten von Roh- und Hilfsmaterial für die Fabrikation;

  • n) die unbezahlten Forderungen, nach Ausschöpfung aller Deckungsmöglichkeiten.

Diese Aufwandposten müssen im Budget vorgesehen oder im Verlauf des Jahres von der GSD genehmigt worden sein. Sie müssen mit den tatsächlichen Kosten übereinstimmen, gebührend verbucht sein sowie einer rationellen, wirtschaftlichen Verwaltung entsprechen.

Art. 7 Betriebskostenüberschuss (Gesetz, Art. 7) – Nicht anrechenbarer Betriebsaufwand

Als Betriebsaufwand sind nicht anrechenbar:

  1. das Taschengeld, die persönliche Bekleidung, die Toilettenartikel der Pensionäre;

  2. die Arzt- und Zahnarztkosten;

  3. die Krankenkassenprämien.

Art. 8 Betriebskostenüberschuss (Gesetz, Art. 7) – Berücksichtigte Erträge

Sämtliche vom Sonderheim oder einem von ihm abhängigen Fonds erzielten Erträge werden, unter Vorbehalt von Artikel 9, berücksichtigt.

Diese Erträge sind namentlich:

  1. die Beiträge der aufgenommenen Personen;

  2. die auf Bundesgesetzgebung beruhenden individuellen und kollektiven Leistungen;

  3. die Beiträge anderer Kantone für Personen, die auf ihrem Gebiet wohnhaft sind;

  4. die Vermögenserträge;

  5. die Erträge aus dem Verkauf der Eigenfabrikate;

  6. die Rückzahlungen des Personals oder zugunsten des Personals für Naturalleistungen sowie die Lohnausfallentschädigungen bei Unfall, Krankheit oder Militärdienst;

  7. die Mieterträge.

Sämtliche erzielten Erträge müssen in der Jahresrechnung aufgeführt sein.

Art. 9 Betriebskostenüberschuss (Gesetz, Art. 7) – Nicht berücksichtigte Erträge

Folgende Erträge werden nicht berücksichtigt:

  1. die Spenden und Vermächtnisse;

  2. die Kollekten und andere Erträge dieser Art;

  3. jener Teil der Bundessubventionen, der zur Bildung von Rückstellungen gewährt wird.

Art. 10 Betriebskostenüberschuss (Gesetz, Art. 7) – Definitiver Betrag; Anzahlungen

Der definitive Betrag des berücksichtigten Aufwandüberschusses wird aufgrund des Jahresabschlusses festgelegt.

Im Verlauf des Jahres werden bis zu 80 % des budgetierten und von der GSD genehmigten Aufwandüberschusses bezahlt.

Am Ende jedes Quartals teilt die GSD die Hälfte der Beiträge der öffentlichen Hand unter den Gemeinden auf. Der Anteil jeder Gemeinde wird ihrem Konto bei der Finanzverwaltung belastet.

Art. 11 Einweisung in ein Sonderheim ausserhalb des Kantons (Gesetz, Art. 8)

Der Antrag für die Einweisung einer Person in ein Sonderheim ausserhalb des Kantons muss schriftlich an die GSD gerichtet sein. Die Einweisung kann erst mit der Erlaubnis der GSD erfolgen.

Ausgenommen sind dringende, vom Richter angeordnete Einweisungen.

Die GSD kann das Gutachten von qualifizierten Personen einholen, wenn ein Antrag für eine Einweisung einer Person in ein ausserkantonales Sonderheim gestellt wird.

Art. 12 Budget; Buchhaltung (Gesetz, Art. 10)

Das Sonderheim muss das Budget innerhalb der von der GSD festgelegten Frist einreichen.

Das Sonderheim führt die Buchhaltung nach dem von der GSD festgelegten Kontenplan.

Es übermittelt der GSD jährlich bis zum 30. April die Bilanz, die Betriebsrechnung, den Revisorenbericht und den Tätigkeitsbericht.

Es liefert die von der GSD für statistische Zwecke verlangten Daten.

Die GSD kann jederzeit Einsicht nehmen in die Buchhaltung des Sonderheimes.

Art. 13 Anerkennungsverfahren und -entzug (Gesetz, Art. 11)

Für das Anerkennungsgesuch ist das Formular der GSD zu verwenden.

Das Anerkennungsgesuch ist bei der GSD jeweils bis zum 31. März einzureichen. Das Sonderheim kann auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres anerkannt werden.

Die Direktion verlangt das Gutachten der EKSD für Entscheide, die sie betreffen.

Die Anerkennungsverfügung der GSD nennt den Umfang und die Dauer der Anerkennung. Diese erneuert sich stillschweigend um eine gleiche Dauer, wenn die GSD nichts Gegenteiliges verfügt. Eine solche Verfügung ist 6 Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer mitzuteilen.

Sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so ermahnt die GSD das Sonderheim, bevor sie die Anerkennung entzieht.

Art. 14 Aufsicht (Gesetz, Art. 12)

Die GSD ist insbesondere zuständig für:

  1. die Budgets und Jahresrechnungen der Sonderheime;

  2. die Berechnung der Beiträge des Kantons;

  3. die finanzielle Verwaltung eines ambulanten Dienstes für Erziehungsfragen, welcher einem Sonderheim angeschlossen ist;

  4. das Gutachten bei der Anstellung von Personal im therapeutischen und erzieherischen Bereich;

  5. die Beziehungen zum Bundesamt für Sozialversicherung.

Die EKSD ist zuständig für:

  1. die Eröffnung und Schliessung von Klassen;

  2. die Klassenbestände, unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes;

  3. die Einweisung der Schüler;

  4. die Schulprogramme und Lehrmittel;

  5. den Schulkalender;

  6. die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte;

  7. die Ausstellung der Diplome und die Anerkennung anderer, gleichwertiger Diplome;

  8. die Anstellung von Sonderschullehrern, die von den Gemeinden abhängen, sowie deren Klassifizierung;

  9. die Anerkennung der Ausbildung der Lehrer, der Psychologen und der Logopäden;

  10. die Festlegung des Bestandes an pädagogischem Personal;

  11. den pädagogischen Bereich der ambulanten Dienste für Erziehungsfragen, die einem Sonderheim angeschlossen sind.

Art. 15 Entscheid des Sonderheims (Gesetz, Art. 13 Abs. 1)

Lehnt das Sonderheim eine Aufnahme ab, so muss es seinen Entscheid begründen und ihn der betreffenden Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung mitteilen.

Art. 16 … (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen – Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. der Beschluss vom 10. Dezember 1973 betreffend die Übertragung der Aufsicht über die spezialisierten Institutionen für Kinder und Jugendliche und die Kontrolle über deren Subventionierung an die Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion;

  2. der Beschluss vom 22. Dezember 1981 betreffend die allgemeinen Budgetvorschriften in bezug auf die Beitragsgesuche für den Betrieb der spezialisierten Erziehungsanstalten und -heime;

  3. der Beschluss vom 23. Dezember 1986 über die Beiträge des Staates und der Gemeinden für die Sonderschulung behinderter Kinder.

Art. 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen – Inkrafttreten

Dieses Ausführungsreglement tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

BL/AGS 1987 f 337 / d 340