836.14

Verordnung über die Höhe der Familienzulagen

vom 27.09.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen;

in Erwägung:

Aufgrund von Artikel 19 Abs. 4 des erwähnten Gesetzes kann der Staatsrat die darin festgelegten Beträge der Familienzulagen im Einvernehmen mit den interessierten Kreisen erhöhen.

Bei ihrer Zusammenkunft vom 2. September 2011 einigten sich die Vertreter der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften und der übrigen betroffenen Kreise auf den folgenden Vorschlag: Sie beantragen gemeinsam, die monatlichen Kinderzulagen (zurzeit: 230 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 250 Franken für jedes weitere Kind) sowie die monatlichen Ausbildungszulagen (zurzeit: 290 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 310 Franken für jedes weitere Kind) auf den 1. Januar 2013 um 15 Franken zu erhöhen.

Nach Auffassung des Staatsrats ist die von den Sozialpartnern verlangte Verbesserung gerechtfertigt.

Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1

Die Zulagen gemäss Artikel 19 Abs. 1–3 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.1) werden wie folgt festgesetzt:

  1. Die monatliche Kinderzulage beträgt mindestens 245 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 265 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

  2. Die monatliche Ausbildungszulage beträgt mindestens 305 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 325 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

  3. Die Geburts- und Aufnahmezulage beträgt mindestens 1500 Franken .

Art. 2

Die Verordnung vom 22. August 2006 über die Höhe der Familienzulagen (SGF 836.14) wird aufgehoben.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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