841.3.11
Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 16. November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 11. November 1970
841.3.11
Ausführungsverordnung
vom 19. März 1971
zum Gesetz vom 16. November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 11. November 1970
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 16. November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 11. November 1970; in Erwägung: Die Revision des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, die am 9. Oktober 1970 beschlossen worden ist, hat tief greifende Änderungen mit sich gebracht. Gewisse Kompetenzen, die bisher den Kantonen überlassen waren, wurden dem Bund übertragen. Das kantonale Gesetz ist deshalb abgeändert worden. Die Ausführungsverordnung vom 21. Januar 1966 muss aufgehoben werden, da verschiedene Vorschriften entweder gegenstandslos oder bundesrechtswidrig geworden sind. Es bleiben somit nur noch Fragen der Organisation und des Verfahrens zu regeln. Auf Antrag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels, des Gewerbes und des Sozialfürsorgewesens,
beschliesst:
Art. 1 Geltendmachung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung
Zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung befugt ist der Bezüger einer AHV- oder IV-Rente sowie einer Hilflosenentschädigung, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte oder eingetragener Partner, seine Verwandten in direkter auf- oder absteigender Linie, seine Geschwister sowie Drittpersonen oder Behörden, die ihn regelmässig unterstützen oder ständig betreuen.
Zur Geltendmachung seines Anspruchs hat der Leistungsansprecher beim Gemeinderat seiner zivilrechtlichen Wohngemeinde ein ordentlich ausgefülltes offizielles Gesuchsformular unter Beilage der nötigen Beweismittel einzureichen. Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.
Für unter umfassender Beistandschaft stehende Personen und bevormundete Minderjährige ist das Gesuch beim Gemeinderat des Aufenthaltsortes einzureichen; handelt es sich jedoch um unterstützte und in einer Anstalt untergebrachte Personen, so ist der Gemeinderat zuständig, der ihre Einweisung angeordnet hat.
Für die Leistungsansprecher, welche durch das Kantonale Sozialamt in einer freiburgischen Anstalt untergebracht sind, ist das Gesuch bei dieser Amtsstelle einzureichen.
Art. 2 Aufgaben und Pflichten der Gemeinden
Auf Begehren ist der Gemeinderat beim Ausfüllen des Gesuchsformulars behilflich. Nötigenfalls vervollständigt er es, verlangt die fehlenden Beweismittel und nimmt gemäss Artikel 12 des Gesetzes die notwendigen Erhebungen vor. Er kann mit dieser Aufgabe auch eine Person oder Gemeindestelle beauftragen.
Der Gemeinderat ist jedoch für die Bestätigung verantwortlich.
Dem zuständigen Gemeinderat obliegt die Pflicht, der kantonalen AHV- Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) unaufgefordert und unverzüglich folgende den Bezüger oder die beteiligten Angehörigen betreffenden Änderungen zu melden:
jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen;
jede wesentliche Änderung des Einkommens oder Vermögens, von der er Kenntnis erhält;
jeden Wohnsitzwechsel unter Angabe des neuen Wohnsitzes, gegebenenfalls der Krankenanstalt oder des sonstigen Aufenthaltsortes.
Art. 3 Entscheid der AHV-Kasse
Die AHV-Kasse prüft das Gesuch und erlässt einen Entscheid. Dieser ist in einer schriftlichen, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung zu eröffnen:
dem Gesuchsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter;
der Drittperson oder der Behörde, die das Gesuch gestellt hat oder der die Leistung ausbezahlt wird;
dem Gemeinderat oder der Amtsstelle, die das Gesuch bestätigt hat;
d) der Leitung des Heims, in dem sich die anspruchsberechtigte Person aufhält, ohne das Berechnungsblatt.
Das Heim nach Absatz 1 Bst. d trifft die nötigen Vorkehrungen, damit die Verfügungen nur zu internen Zwecken und durch einen beschränkten Kreis von Mitarbeitern, die dem Amtsgeheimnis unterstellt sind, verwendet werden. Es informiert die Heimbewohner bei ihrem Eintritt über die Übermittlung der Entscheide durch die Ausgleichskasse.
Auf begründetes schriftliches Gesuch hin kann das Heim in das Berechnungsblatt Einsicht nehmen.
Art. 4 Auszahlung
In der Regel wird die Ergänzungsleistung dem Anspruchberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter monatlich durch die Post ausbezahlt.
Wird die AHV- oder IV-Rente eines Leistungsansprechers durch die AHV-Kasse ausgerichtet, so wird die Ergänzungsleistung in der Regel gemeinsam mit dieser Rente in einer einzigen Anweisung ausbezahlt.
Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Auszahlung und zweckmässige Verwendung der Renten sind sinngemäss auf die Ergänzungsleistungen anwendbar.
Art. 5 Krankheits- und Behinderungskosten
…
Art. 5bis Mietzinsabzug
...
Art. 5ter Persönliche Auslagen
Für die Berechnung der Ergänzungsleistung nach Artikel 2 Bst. b des Gesetzes wird der Betrag, welcher Heiminsassen für ihre persönlichen Auslagen zu überlassen ist, auf 320 Franken im Monat pro Person festgesetzt.
Art. 5quater Kosten für den Heimaufenthalt
Die Tagestaxen werden bis zu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt: Fr.
Pflegeheime für Betagte 160.–
Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare 140.–
bbis) Altersheime, gemäss Liste im Anhang 130.–
Andere Heime 111.50 2 Innerhalb der Höchstgrenzen nach Absatz 1 gelten auch die folgenden Kriterien:
In anerkannten Pflegeheimen nach Artikel 5 PflHG sind für alle Pflegebedarfsstufen Pensionskosten bis zur Referenztagestaxe von 103 Franken zulässig. Die Betreuungskosten werden bis zu dem Betrag berücksichtigt, der nach den Kriterien in Artikel 22 PflHG festgesetzt wird.
Für Heime, die dem Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare unterstellt sind, wird die von der Direktion für Gesundheit und Soziales festgesetzte Referenz-Tagestaxe berücksichtigt.
In Heimen nach Absatz 1 Bst. c können die verrechneten Pflegekosten für Personen, die eine Hilflosenrente der Alters-, der Invaliden- oder der Unfallversicherung beziehen, über die festgesetzte Grenze hinaus bis zum Betrag dieser Entschädigung berücksichtigt werden.
Art. 5quinquies Angerechneter Vermögensanteil
Bei Altersrentnern, die in einem Heim oder einer Heilanstalt leben, wird das Nettovermögen, das den nicht anrechenbaren Betrag übersteigt, zu einem Fünftel angerechnet.
Art. 6 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
Die zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen sind von der Person bzw. dem Dritten, die sie bezogen haben, zurückzuerstatten. Die Rückzahlung kann jedoch von der Gemeinde verlangt werden, wenn es sich herausstellt, dass der Gemeinderat trotz der Belege und Auskünfte, von denen er Kenntnis hatte oder bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte haben können, ein unvollständiges oder unrichtiges Gesuch bescheinigt oder die in Artikel 2 Abs. 2 dieser Verordnung erwähnten Änderungen nicht innert nützlicher Frist gemeldet hat.
Art. 7 Weisungen an die Gemeindeorgane
Die AHV-Kasse kann Ausführungsvorschriften administrativer Natur erlassen, welche für die Gemeindeorgane verbindlich sind.
Art. 8 Buchhaltung, Revision und Geschäftsbericht
Die AHV-Kasse hat über die Ergänzungsleistungen gemäss den eidgenössischen Vorschriften Buch zu führen.
Der Kontrollstelle der AHV-Kasse obliegt auch die Revision der Ergänzungsleistungen, welche einmal im Jahr gemäss den eidgenössischen Vorschriften stattfindet.
Die AHV-Kasse unterbreitet dem Staatsrat jedes Jahr einen Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates und des Bundesamtes für Sozialversicherung.
Art. 9 Finanzierung
Der Anteil jeder Gemeinde wird jährlich im Verhältnis zur sogenannten zivilrechtlichen Bevölkerungszahl berechnet.
Die Gemeinden entrichten der Finanzverwaltung spätestens bis Ende jedes der drei ersten Trimester des Jahres vorschussweise einen Betrag, der einem Viertel ihres Anteils für das Vorjahr entspricht.
Der Saldo ist innert drei Monaten nach Vorlegung der Jahresrechnung zu entrichten.
Die AHV-Kasse reicht der Finanzverwaltung ihre Vorschussbegehren ein.
Art. 10 Übergangsbestimmungen
Für die bis zum 30. Juni 1971 eingereichten Gesuche beginnt der Anspruch auf die Ergänzungsleistung am 1. Januar 1971, vorausgesetzt, dass die anderen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Art. 11
Angesichts der allgemeinen Erhöhung der Ergänzungsleistungen werden die in Artikel 9 Abs. 2 dieses Beschlusses vorgesehenen Quartalvorschüsse der Gemeinden für 1971 auf Grund eines Viertels der um 75 % erhöhten Beteiligung für 1970 berechnet.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Er setzt denjenigen vom 21. Januar 1966, abgeändert durch die Beschlüsse vom 15. Juli 1966, 30. September 1966, 3. November 1967 und 7. Februar 1969, ausser Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Genehmigung Diese Verordnung ist vom Bundesrat am 16.4.1971 genehmigt worden.
Die Änderung vom 12.5.1975 ist vom Eidgenössischen Departement des Innern am 30.6.1975 genehmigt worden.
ANHANG Liste gemäss Artikel 5quater Abs. 1 Bst. bbis – Altersheim Hospiz St. Peter, Gurmels 42 Betten 6