842.1.12

Vereinbarung zur Durchführung des Gesetzes vom 11. Mai 1982 über die Krankenversicherung

842.1.12

Vereinbarung

vom 4. November 1983

zur Durchführung des Gesetzes vom 11. Mai 1982 über die Krankenversicherung

Der Kanton Freiburg, vertreten durch die Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, einerseits, und der Freiburgische Krankenkassenverband, nachfolgend Krankenkassenverband genannt, andererseits,

sind übereingekommen, ihre Beziehungen im Hinblick auf die Durchführung des Gesetzes vom 11. Mai 1982 über die Krankenversicherung zu regeln, und vereinbaren folgendes:

Art. 1 Gesetzliche Grundlage

Die Vereinbarung bezweckt die Durchführung der obligatorischen Krankenversicherung in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 1982 über die Krankenversicherung (nachfolgend Gesetz genannt).

Art. 2 Geltungsbereich

Die dem Krankenkassenverband angeschlossenen Krankenkassen sind dieser Vereinbarung unterstellt und werden Vertragskassen genannt.

Als Vertragskassen gelten auch Kassen, die nicht Mitglied des Krankenkassenverbandes sind, jedoch dieser Vereinbarung als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes beitreten.

Art. 3 Rechte und Pflichten der Vertragskassen

Die Rechte und Pflichten der Vertragskassen gegenüber ihren Mitgliedern und dem Kanton sind im Gesetz, im Ausführungsreglement, in der Vereinbarung und ihren Nachträgen enthalten.

Art. 4 Vertretung auf kantonaler Ebene

Der Krankenkassenverband vertritt die Vertragskassen auf kantonaler Ebene. Die Kantonsverwaltung übermittelt ihm die im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen stehenden Mitteilungen.

Krankenversicherung – Vereinbarung 842.1.12

Art. 5 Obligatorische Leistungen der Kassen

Die obligatorischen Mindestleistungen der Vertragskassen sind in Artikel

und 13 des Gesetzes und in Artikel 10 des Ausführungsreglementes vorgesehen.

Die weiteren in Artikel 11 des Ausführungsreglementes vorgesehenen Leistungen sind in Nachträgen zu dieser Vereinbarung festzulegen. In der Zwischenzeit gelten die Statuten und Reglemente der Kassen.

Art. 6 Amtliche Formulare

Das Gesundheitsdepartement gibt die Formulare für die Bescheinigung der Mitgliedschaft und der Beiträge heraus und stellt sie den Vertragskassen zur Verfügung.

Art. 7 Einhaltung der Richtlinien

Die Vertragskassen verpflichten sich, die von der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion und dem Krankenkassenverband aufgestellten Weisungen für eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes und der Erlasse einzuhalten.

Art. 8 Übertritte

Personen, die von einer anerkannten Nichtvertragskasse oder von einer privaten Versicherungseinrichtung in eine Vertragskasse übertreten, werden entsprechend ihrem effektiven Eintrittsalter oder gemäss den Statuten der Kasse aufgenommen.

Art. 9 Langdauernde Heilanstaltsaufenthalte

Die Krankenkassen sind ermächtigt, bei langdauernden Heilanstaltsaufenthalten ihre Leistungen für Unterkunft und Verpflegung gemäss den vertraglichen oder statutarischen Bestimmungen zu kürzen.

Art. 10 Anschluss von Amtes wegen

Die gemäss Artikel 10 des Gesetzes von Amtes wegen Versicherten sind bei einem Pool der Vertragskassen zu versichern. Ein Nachtrag regelt die besondere Stellung der von Amtes wegen Versicherten. Die Beiträge dieser Versichertengruppe werden vom Krankenkassenverband festgesetzt.

Am Ende jeden Rechnungsjahres wird der Einnahmen- oder Ausgabenüberschuss dieser Versichertengruppe zwischen den Vertragskassen im Verhältnis zur Anzahl ihrer Mitglieder im Kanton aufgeteilt.

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Art. 11 Werbung

Für die Mitgliederwerbung gelten die Grundsätze des Konkordates Schweizerischer Krankenkassen.

Art. 12 Verträge mit den Gemeinden

In Anwendung von Artikel 27 des Gesetzes sind die Verträge, die aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes vom 6. März 1919 und der dazu erlassenen Gemeindereglemente zwischen den Krankenkassen und den Gemeinden abgeschlossen wurden, aufgehoben.

Art. 13 Individueller Anschluss

Krankenkassen, die nicht Mitglied des Krankenkassenverbandes sind und die Eigenschaft einer Vertragskasse beantragen, haben sich der vorliegenden Vereinbarung und den entsprechenden Nachträgen zu unterziehen.

Art. 14 Nachträge

Die Nachträge sowie das Verzeichnis der Vertragskassen sind Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung.

Art. 15 Inkrafttreten und Dauer

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft und läuft am 31. Dezember 1985 ab. Sie erneuert sich jeweils für die Dauer eines Jahres, sofern sie nicht von einer Partei sechs Monate im voraus, erstmals am 30. Juni 1985, gekündigt wird.

Art. 16 Änderung der Vereinbarung

Eine Änderung der Vereinbarung ist im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartner jederzeit möglich.

Art. 17 Genehmigung durch den Staatsrat

Die Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch den Staatsrat.

Genehmigung Diese Vereinbarung ist vom Staatsrat am 14.11.1983 genehmigt worden.

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