842.1.121

Nachtrag I zur Vereinbarung über die Krankenversicherung (Anschluss von Amtes wegen)

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Nachtrag I

vom 18. Oktober 1985

zur Vereinbarung über die Krankenversicherung (Anschluss von Amtes wegen)

Art. 1 Zweck

Der vorliegende Nachtrag regelt die rechtliche Stellung der durch das Gesundheitsdepartement im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Mai 1982 über die Krankenversicherung von Amtes wegen einer Krankenkasse angeschlossenen Personen.

Art. 2 Aufteilung

Die Aufteilung der von Amtes wegen angeschlossenen Personen auf die einzelnen der Vereinbarung beigetretenen Krankenkassen erfolgt durch den Krankenkassenverband. Er setzt die Bestimmungen fest.

Das Verzeichnis der der Vereinbarung beigetretenen Krankenkassen ist als Anhang Bestandteil dieses Nachtrages. Es wird durch den Krankenkassenverband laufend ergänzt.

Art. 3 Mitgliedschaftsausweis

Die Krankenkasse stellt dem von Amtes wegen angeschlossenen Versicherten einen Mitgliedschaftsausweis und eine an das Gesundheitsdepartement und den Freiburgischen Krankenkassenverband adressierte Mitgliedschaftsbestätigung aus.

Art. 4 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt an jenem ersten Tag des Monats, welcher der vom Gesundheitsdepartement mitgeteilten Verfügung für den Kassenanschluss von Amtes wegen vorausgeht.

Die Mitgliederbeiträge sind ab diesem Datum fällig.

Art. 5 Übertritt

Wurde ein Anschluss von Amtes wegen verfügt, ist ein Krankenkassenwechsel erst nach einer Dauer von 12 Monaten gestattet.

Absatz 1 ist nicht anwendbar für Versicherte, die sich in den drei Monaten vor Kassenwechsel in einer Heilanstalt befanden.

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Art. 6 Obligatorische Mindestleistungen

Der Versicherte kommt in den Genuss der vom Gesetz und dessen Ausführungsreglement vorgeschriebenen obligatorischen Versicherungs- Mindestleistungen.

Art. 7 Mitgliederbeiträge

Der Mitgliederbeitrag des von Amtes wegen Versicherten entspricht demjenigen des im Kanton zu den obligatorischen Mindestbedingungen Einzelversicherten.

Art. 8 Nichtbezahlung der Beiträge

Ist der Versicherte mit der Bezahlung der Beiträge oder der Kostenbeteiligung zwei Monate im Rückstand, so hat die Gemeinde deren Zahlung im Sinne von Artikel 15 des Ausführungsreglementes vom 28. Februar 1983 zum Gesetz vom 11. Mai 1982 über die Krankenversicherung sicherzustellen.

Art. 9 Kontrollrecht

Der Krankenkassenverband behält sich jegliches Kontrollrecht bei den Krankenkassen, die von Amtes wegen angeschlossene Personen versichern, vor.

Diese Aufsicht betrifft die Anwendung dieses Nachtrages sowie den Umfang der Kassenleistungen.

Art. 10 Dauer, Auflösung, Erneuerung

Der vorliegende Nachtrag tritt am 1. November 1985 in Kraft und hebt denjenigen vom 4. November 1983 auf. Dauer und Kündigungsbestimmungen sind die gleichen wie bei der Vereinbarung.

Art. 11 Bestätigung

Der vorliegende Nachtrag unterliegt der Bestätigung durch den Staatsrat.

Genehmigung Dieser Nachtrag ist vom Staatsrat am 18.11.1985 genehmigt worden.

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