IV B/31/4
Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule
Vom 23.11.2010 (Stand 01.05.2020)
Der Regierungsrat,
gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 sowie 47 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz),
verordnet:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Kindergarten, die Primarstufe und die Sekundarstufe I.
Sie gilt sinngemäss für die Sonderschulen sowie für Privatschulen und den privaten Einzelunterricht.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Aufnahme und Promotion an der Kantonsschule.
Art. 2 Information der Erziehungsberechtigten
Die Lernenden und die Erziehungsberechtigten werden im ersten Quartal durch die Klassenlehrperson über die Beurteilung, das Promotions- und das Übertrittsverfahren informiert.
Die Klassenlehrperson lädt die Erziehungsberechtigten von Lernenden des Kindergartens und der Primarstufe mindestens einmal jährlich sowie diejenigen von Lernenden der Sekundarstufe I mindestens einmal pro Klassenzug zu einem persönlichen Gespräch über die schulische Standortbestimmung und die individuellen Lernfortschritte ihres Kindes ein.
Art. 3 Amtsgeheimnis
Lehrpersonen, Schulleitungs- und Behördenmitglieder unterstehen auch bezüglich der Beurteilung von Lernenden dem Amtsgeheimnis.
2. Beurteilung der Lernenden
Art. 4 Ganzheitliche Beurteilung
Die Beurteilung der Lernenden richtet sich nach den Zielen des Lehrplanes.
Die ganzheitliche Beurteilung umfasst die Sach-, die Selbst- sowie die Sozialkompetenz.
Art. 5 Abgabe von Zeugnissen; andere Berichtsformen
Gegen Ende des Kindergartens findet ein Übertrittsgespräch auf der Basis eines standardisierten Beurteilungsbogens statt.
Die Lernenden der Primar- und Sekundarstufe erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis, das mit ihnen besprochen worden ist.
In den ersten fünf Jahren der Primarstufe kann das erste Semesterzeugnis durch ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten oder durch einen schriftlichen Bericht ersetzt werden.
Art. 6 Inhalt der Zeugnisse
Die Sachkompetenz wird mit Noten von 6 bis 1 beurteilt, wobei auch halbe Noten zulässig sind.
Die Noten drücken aus, wie weit die Lernziele erreicht wurden und bedeuten:
6: sehr gut, erfüllt mehrheitlich die anspruchsvollen Anforderungen;
5: gut, erfüllt teilweise die anspruchsvollen Anforderungen;
4: genügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen;
3: ungenügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen teilweise nicht;
2: schwach, erfüllt die grundlegenden Anforderungen mehrheitlich nicht;
1: sehr schwach, erfüllt die grundlegenden Anforderungen nicht.
Die Selbst- sowie die Sozialkompetenz wird mit den Bezeichnungen sehr gut, gut, genügend und ungenügend beurteilt.
Auf der Sekundarstufe I werden ungerechtfertigte Absenzen im Zeugnis eingetragen.
Art. 7 Gestaltung der Zeugnisse, besonderer Inhalt
Das Departement regelt die kantonal einheitliche Gestaltung der Zeugnisformulare.
Sind sonderpädagogische Massnahmen angeordnet worden, so kann das Zeugnis in Fällen gemäss Artikel 14 anstelle von Noten mit einem Hinweis auf den Lernbericht oder auf eine allfällige Dispensation versehen werden.
Art. 8 Duplikate
Die Schule gewährleistet bis mindestens zehn Jahre nach Schulaustritt die Ausfertigung von Duplikaten der Zeugnisse.
Sie kann dafür kostendeckende Gebühren erheben.
3. Promotion der Lernenden
Art. 9 Promotionsformen
Es wird zwischen definitiver Promotion, provisorischer Promotion und Nichtpromotion unterschieden.
Art. 10 Promotionsbedingungen
Promoviert wird, wer gestützt auf die ganzheitliche Beurteilung die Lernziele erreicht hat.
Für die Promotion zählen in der Sachkompetenz die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Fach- bzw. Bereichsnoten.
Die Lernenden sind unter Vorbehalt von Absatz 1 definitiv promoviert, wenn sie die erforderlichen Noten bzw. Notensummen erreichen.
Art. 11 Promotion auf der Primarstufe
Für die Promotion zählen in der Sachkompetenz die folgenden vier Bereichsnoten:
Sprache: Durchschnitt aller Sprachfächer, wobei Deutsch vierfach zählt;
Mathematik;
Mensch und Umwelt;
Gestalten, Musik, Sport.
Die Lernenden sind unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 1 definitiv promoviert, wenn die Notensumme mindestens 16 beträgt und nicht mehr als ein Bereich ungenügend ist.
Art. 12 Promotion auf der Sekundarstufe I
Für die Promotion zählen in der Sachkompetenz:
a. an der Ober- und Realschule die folgenden vier Bereichsnoten:
1. Sprache: Durchschnitt aller Sprachfächer, wobei Deutsch doppelt zählt,
2. Mathematik,
3. Mensch und Umwelt,
4. Gestalten, Musik, Sport;
5. Lernende der Ober- und Realschule sind unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 1 definitiv promoviert, wenn die Notensumme mindestens 16 beträgt und nicht mehr als ein Bereich ungenügend ist;
b. an der Sekundarschule die folgenden vier Bereiche:
1. Sprache: Note Deutsch, Note Fremdsprachen
2. Mathematik, wobei diese Note doppelt zählt,
3. Mensch und Umwelt,
4. Gestalten, Musik, Sport;
5. Lernende der Sekundarschule sind unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 1 definitiv promoviert, wenn die Notensumme mindestens 24 beträgt und nicht mehr als einer der vier Bereiche ungenügend ist.
Art. 13 Provisorische Promotion; Nichtpromotion
Sind die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, werden Lernende provisorisch promoviert.
Bei provisorischer Promotion ist die Rückversetzung oder die Versetzung in einen weniger anspruchsvollen Schultyp mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten möglich.
Sind beim nächsten Promotions- resp. Zeugnistermin die Promotionsbedingungen wiederum nicht erfüllt, erfolgt die Nichtpromotion.
Bei Nichtpromotion werden die Lernenden rückversetzt, falls nicht stattdessen sonderpädagogische Massnahmen oder die Versetzung in einen weniger anspruchsvollen Typ besser geeignet sind.
Art. 14 Sonderfälle der Promotion
Erscheinen die Gründe für das nicht Erreichen der Lernziele nicht bloss als vorübergehend oder Folge einer Verzögerung, kann die Schulleitung für einzelne Fächer eine Lernzielanpassung oder einen Dispens anordnen. Die Lernenden verbleiben in diesen Fällen in ihrer Klasse.
Vorbehalten bleibt Artikel 20 betreffend die Durchlässigkeit innerhalb der Sekundarstufe I.
Art. 15 Promotionsantrag, Promotionsverfügung
Der Promotionsantrag an die Schulleitung erfolgt durch die Klassenlehrperson nach Rücksprache mit allen beteiligten Lehrpersonen.
Ein Antrag auf provisorische Promotion oder Nichtpromotion muss mit den Lernenden und den Erziehungsberechtigten besprochen werden.
Die Schulleitung trifft über solche Anträge im ersten Semester spätestens eine Woche, im zweiten Semester spätestens drei Wochen vor Semesterschluss einen förmlichen Entscheid.
Art. 16 Wechsel der Klasse ausserhalb der Promotion
Die Schulleitung bewilligt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Klassenlehrperson das Überspringen einer Klasse, wenn eine besondere Begabung der Lernenden dies erlaubt. Ebenso ist die freiwillige Repetition zulässig; vorbehalten bleibt Artikel 17 Absatz 2.
4. Bestimmungen für die Sekundarstufe I
Art. 17 Übertrittsverfahren
Im Laufe des ersten Semesters der sechsten Klasse orientiert die Klassenlehrperson die Erziehungsberechtigten über das Übertrittsverfahren. Mit dem Zeugnis des ersten Semesters informiert sie die Erziehungsberechtigten darüber, welcher Schultyp der Sekundarstufe I für ihr Kind grundsätzlich geeignet ist.
Eine Repetition der sechsten Klasse ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Gegen Ende des dritten Schulquartals entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Lehrperson, welchem Schultyp die Lernenden zuzuweisen sind.
Art. 18 Einspracheprüfung
Gehen die Erziehungsberechtigten mit dem Zuweisungsentscheid nicht einig, so können sie ihr Kind innert zehn Tagen zur Einspracheprüfung anmelden.
Die Schulleitung entscheidet über die Zuteilung zum Schultyp gemäss dem Resultat der Einspracheprüfung.
Art. 19 Aufnahme in die Sekundarstufe I
Die Aufnahme in das erste Semester erfolgt provisorisch. Nichtpromotion hat die Zuweisung in einen weniger anspruchsvollen Schultyp zur Folge.
Art. 20 Durchlässigkeit, Repetition
Auf Antrag der Klassenlehrperson können Lernende in einen anspruchsvolleren Schultyp versetzt werden, in der Regel unter Wiederholung eines Schuljahres.
Kann die Klassenlehrperson einem Begehren der Erziehungsberechtigten auf einen Wechsel in einen anspruchsvolleren Schultyp nicht entsprechen, so entscheidet die Schulleitung welchem Schultyp die Lernenden zuzuweisen sind.
Gehen die Erziehungsberechtigten mit diesem Entscheid nicht einig, so richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 18.
Wer die Promotion definitiv nicht erreicht, wird grundsätzlich im selben Schultyp rückversetzt. Die Versetzung in den weniger anspruchsvollen Schultyp erfolgt, wenn eine Repetition keinen Erfolg verspricht.
Art. 21 Abschluss der Sekundarstufe I
Am Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahrs erfolgt nur in den Fällen ein Promotionsentscheid, in welchen eine provisorische Promotion voran ging.
5. Schlussbestimmung
Art. 22
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Sie ersetzt die Verordnung vom 1. August 2003 über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule.
Art. 23 Sonderbestimmung während der COVID-19-Pandemie
In Abweichung von Artikel 5 Absatz 2 werden am Ende des Schuljahres 2019/2020 Jahreszeugnisse ausgestellt. Das Zeugnis wird mit dem Hinweis versehen, dass im zweiten Semester nur eingeschränkt Präsenzunterricht stattgefunden hat.
SBE XI/7 484