IV B/51/3
Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung
Vom 02.10.2007 (Stand 01.01.2008)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung,
verordnet:
Art. 1 Zuständigkeiten
Für den Bereich der Berufsbildung ist das Departement Bildung und Kultur (Departement) zuständig.
Kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung ist im Grundsatz die Fachstelle Berufsbildung. Weist das Bundesrecht dem Kanton in Einzelfällen eine Entscheidungskompetenz zu, so ist dafür das Departement zuständig, soweit nicht in dieser Verordnung abweichendes bestimmt ist.
1. Allgemeine Bestimmungen zur Schulorganisation
Art. 2 Grundsatz
Für den Schulbetrieb gelten vorbehältlich der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss die Bestimmungen des Bildungsgesetzes.
Art. 3 Unterricht
Die Schulen vermitteln die allgemeine und die berufskundliche Bildung gemäss den eidgenössischen Bildungsverordnungen (Art. 19 Berufsbildungsgesetz [BBG], Art. 12 und 19 Berufsbildungsverordnung [BBV]) sowie den Rahmenlehrplänen und Schullehrplänen.
Der Sportunterricht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport und den entsprechenden Verordnungen über Turnen und Sport an Berufsfachschulen (Art. 12 Abs. 5 BBV).
Die Schulen bieten bei Bedarf Kurse zur allgemeinen und beruflichen Weiterbildung sowie Frei- und Stützkurse an (Art. 20 BBV). Für Weiterbildungskurse werden Kursbeiträge erhoben, welche einen angemessenen Anteil der Kosten decken sollen.
Eine Lektion dauert 45 Minuten.
Art. 4 Schulbesuch
In den Pflichtunterricht sind alle Lernenden aufzunehmen, die eine vertraglich geregelte Lehre absolvieren und von der zuständigen Behörde zugewiesen werden.
Hospitierende können in den Pflichtunterricht aufgenommen werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Schulleitung, über ein allfälliges Schulgeld die Aufsichtskommission.
Art. 5 Berufsmaturitätsschule
Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule (BMS) erfolgt in der Regel mit einer Aufnahmeprüfung.
Prüfungsfrei kann zugelassen werden, wer die Bedingungen für die Aufnahme in eine höhere oder gleichwertige Schule der Sekundarstufe II erfüllt oder dessen Leistungen in der Grundstufe desselben Ausbildungslehrganges einen Übertritt rechtfertigen.
Der Entscheid über die prüfungsfreie Aufnahme wird von der Schulleitung gefällt, im Falle eines Übertritts auf Antrag des Konvents der in der BMS unterrichtenden Lehrkräfte. Die Aufnahme in die BMS erfolgt definitiv. Die Berufsbildungskommission regelt das weitere Verfahren.
Art. 6 Disziplinarische Massnahmen
Bei disziplinarischen Verstössen kann in einfachen Fällen namentlich eine Geldbusse ausgesprochen, in schweren Fällen Antrag auf Auflösung des Lehrvertrages gestellt werden.
Die Disziplinarordnung wird von der Schulleitung festgelegt.
Art. 7 Zeugnis
In der Regel wird auf Ende eines Semesters ein Zeugnis ausgestellt, mindestens aber einmal jährlich.
Zeugnisnoten sind bei der Schulleitung anfechtbar, wenn sie für die Promotion, die Lehrabschlussprüfung oder die Abschlussprüfung der Berufsmaturitätsschule zählen; die Einsprachefrist beträgt zehn Tage.
Die Schulleitung erlässt über die strittige Zeugnisnote eine anfechtbare Verfügung.
Art. 8 Berufsmaturitätsschule, Promotion und Ausschluss
Über Promotion und Ausschluss in der Berufsmaturitätsschule entscheidet die Schulleitung auf Antrag der in der BMS unterrichtenden Lehrkräfte.
Art. 9 Materialgeld
Die Schulleitung legt das Materialgeld für die Lernenden fest.
Art. 10 Lehrmittel
Die Lernenden haben die Lehrmittel nach den Weisungen der Schulleitung anzuschaffen.
Art. 11 Mitspracherecht
Die Lernenden können sich mit Anregungen und Beanstandungen an die Lehrpersonen und die Schulleitung wenden.
Sind sie von einer Aussprache nicht befriedigt, so können sie an die Aufsichtskommission gelangen.
Art. 12 Konvent
Der Konvent der Lehrpersonen behandelt unter dem Vorsitz der Schulleitung Schulangelegenheiten, berät Anträge an die Aufsichtskommission und nimmt Stellung zu Fragen, die ihm zur Begutachtung überwiesen werden.
Art. 13 Anstellung der Lehrkräfte
Lehrpersonen im Hauptamt werden auf Antrag der Schulleitung von der Aufsichtskommission angestellt.
Lehrbeauftragte und Aushilfen werden von der Schulleitung angestellt.
Die Tätigkeit im Hauptamt umfasst mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit.
Art. 14 Zusatzlektionen, Entlastung
Eine Lehrperson kann zu maximal vier Zusatzlektionen verpflichtet werden.
Im Rahmen ihrer Anstellung können den Lehrpersonen schulische Zusatzfunktionen zugewiesen werden.
Die Aufsichtskommission reduziert die Lehrverpflichtung der Mitglieder der Schulleitung entsprechend deren Aufgaben; ebenso kann sie das Pensum von Lehrpersonen, die besondere Funktionen zu erfüllen haben, reduzieren.
2. Berufsbildungskommission
Art. 15
Die Berufsbildungskommission beaufsichtigt und überwacht als Prüfungskommission die Lehrabschluss- und die Berufsmaturitätsprüfungen.
Die Kommission erlässt die nötigen Regelungen für Aufnahme und Qualifikationsverfahren.
Sie entscheidet weiter über:
den Entzug der Bildungsbewilligung (Art. 20 Abs. 2 BBG),
Aufheben eines Lehrvertrages (Art. 24 Abs. 5 Bst. b BBG),
Uneinigkeit über die Teilnahme an Freifächern und Stützkursen (Art. 22 Abs. 3 und 4 BBG),
die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an überbetrieblichen Kursen (Art. 23 Abs. 3 BBG),
die Diplomanerkennung bei kantonalen Kursen für Berufsbildner (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BBV).
3. Aufsichtskommissionen
Art. 16 Zusammensetzung
Die Aufsichtskommissionen bestehen aus fünf bis sieben Mitgliedern und setzen sich nebst einer Vertretung des Departements mehrheitlich aus Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt zusammen.
Die Schulleitung sowie eine Vertretung der Lehrerschaft nehmen an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil.
Art. 17 Aufgaben
Die Aufsichtskommission:
sorgt für die Entwicklung und Überprüfung der strategischen Ziele der Schule und legt wesentliche Anpassungen dem Regierungsrat zur Genehmigung vor,
legt das Leitbild der Schule fest,
erlässt eine Schulordnung und legt sie dem Departement zur Genehmigung vor,
beantragt dem Regierungsrat die Anstellung oder die Entlassung der Schulleitung,
erlässt für die Schulleitung ein Pflichtenheft,
beurteilt die Leistungen der Schulleitungsmitglieder,
ist zuständig für die Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen im Hauptamt auf Antrag der Schulleitung,
sorgt für Qualitätssicherung und -entwicklung,
behandelt Anträge des Konvents,
behandelt Einsprachen gegen Entscheide der Schulleitung.
4. Schulleitungen
Art. 18 Wahl und Zusammensetzung
Die Schulleitung besteht aus einem Rektor oder einer Rektorin sowie bei grösseren Schulen zusätzlich einem Prorektor oder einer Prorektorin. Die Wahl der Schulleitung erfolgt bei den kantonalen Schulen auf Antrag der Aufsichtskommission durch den Regierungsrat.
Art. 19 Aufgaben
Die Schulleitung ist für die operative und pädagogische Führung der Schule verantwortlich und vertritt die Schule nach aussen.
Die Schulleitung ist namentlich zuständig für:
die Schullehrpläne und die Organisationsformen für den Unterricht,
die Anstellung und Entlassung der Lehrbeauftragten, Aushilfen sowie des weiteren Personals,
die Qualitätssicherung und -entwicklung,
die Personalführung und -entwicklung,
die Beurteilung der Leistung der Lehrpersonen und des weiteren Personals,
weitere Aufgaben gemäss Pflichtenheft.
5. Kantonale Behörde
Art. 20
Die Fachstelle Berufsbildung erfüllt die Aufgaben der kantonalen Behörde gemäss Bundesrecht, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt. Namentlich ist sie zuständig für:
die Lehraufsicht,
die Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfungen,
die Aufsicht über die überbetrieblichen Kurse und Gewährung von Beiträgen,
die Erteilung von Bildungsbewilligungen.
6. Besondere Bestimmungen für die kaufmännische Berufsfachschule
Art. 21 Zusammensetzung der Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommission der kaufmännischen Berufsfachschule setzt sich zusammen aus Vertretern oder Vertreterinnen des kaufmännischen Verbandes, des Detailhandels, der Handelskammer sowie des Kantons.
Der kaufmännische Verband wählt den Präsidenten oder die Präsidentin.
Art. 22 Wahlbefugnis, Besoldung
Die Aufsichtskommission der kaufmännischen Berufsfachschule wählt nebst den Lehrpersonen und dem weiteren Personal auch die Schulleitung.
Die Besoldung des gesamten Personals wird von der Aufsichtskommission gemäss den kantonalen Bestimmungen festgelegt.
Art. 23 Rechnungsführung
Für die Schule wird eine eigene Rechnung geführt, welche der Genehmigung der Hauptversammlung des kaufmännischen Verbandes unterliegt. Der Verband bestimmt die Revisoren.
7. Besondere Bestimmungen für die Pflegeschule
Art. 24 Tätigkeitsbereich
Die Pflegeschule Glarus bildet als Lehrbetrieb Fachangestellte Gesundheit (FaGe) aus und vermittelt als höhere Fachschule (HF) die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau oder zum diplomierten Pflegefachmann.
Art. 25 FaGe
Die Aufnahme setzt voraus:
genügende schulische Voraussetzung,
Bestehen einer Eignungsprüfung.
Andernorts erworbene Leistungsausweise können angerechnet werden.
Art. 26 HF
Die Aufnahme setzt voraus:
FaGe oder gleichwertige Ausbildung,
Bestehen einer Eignungsprüfung.
Art. 27 Aufnahme- und Ausschluss
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung, über allfällige Ausschlüsse die Aufsichtskommission.
Art. 28 Dienstrecht
Die Anstellungsbedingungen richten sich grundsätzlich nach dem Personalrecht der kantonalen Angestellten.
Art. 29 Praktikumsbetriebe
Die Schule wählt die Praktikumsbetriebe aus und beaufsichtigt diese.
Die Aufsichtskommission genehmigt entsprechende Vereinbarungen.
8. Weitere Bestimmungen
Art. 30 Beiträge
Für überbetriebliche Kurse werden Pauschalbeiträge ausgerichtet. Die Höhe der Pauschalen richtet sich nach interkantonalen Ansätzen.
Art. 31 Rechtsschutz
Gegen Entscheide der Schulleitung kann bei der Aufsichtskommission innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden.
Art. 32 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
SBE X/6 357