IX D/633/8

Weisung über die Entsorgungsbeiträge für Nutztierhalter

Vom 24.04.2014 (Stand 01.01.2025)

Der Kantonstierarzt,

gestützt auf die Artikel 12 und 13 der Verordnung zum Tierschutz- und Tierseuchengesetz1,

bestimmt:

Art. 1 Entsorgungsbeitrag

Der Tierhalter oder die Tierhalterin respektive der Alpbewirtschafter oder die Alpbewirtschafterin (nachfolgend: Tierhalter) haben pro Tier an die Entsorgungskosten gemäss Artikel 12 der Verordnung zum Tierschutz- und Tierseuchengesetz zu entrichten:

  1. Equiden 3.50 Franken;

  2. Rindvieh 1.70 Franken;

  3. Schwein (ohne Saugferkel) 1.00 Franken;

  4. Schaf oder Ziege 0.40 Franken;

  5. Hirsch, Lama, Alpaka 1.50 Franken;

  6. Kaninchen (jeden Alters) für Bestände mit mehr als 50 Zuchttieren 0.10 Franken;

  7. Geflügel für Bestände mit mehr als 250 Lege- oder Zuchttieren 0.05 Franken.

Art. 2 Einzug

Die Entsorgungsbeiträge werden zusammen mit der Viehsteuer eingezogen. Artikel 2 der Verordnung über die Viehsteuer2 gilt sinngemäss.

Bezahlt der Tierhalter die Viehsteuern nicht, werden ihm die gesamten Entsorgungskosten für Tierkadaver auferlegt.

SBE 2014 12